Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 4 decisioni citanti è stata analizzata.

6B_1009/2013

6B_1009/2013

Rubrum

Urteil vom 13. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 17. September 2013.

Erwägungen

1.

Das Obergericht des Kantons Bern trat am 17. September 2013 auf ein Revisionsgesuch im Sinne von Art. 410 StPO nicht ein. Die Vorbringen des Beschwerdeführers richteten sich zwar vordergründig gegen Endentscheide der Beschwerdekammer. Diese habe indessen nur in Bezug auf vier Verfügungen Recht gesprochen, mit welchen die Staatsanwaltschaft Strafverfahren nicht an die Hand genommen oder eingestellt habe. Neue Beweismittel oder Tatsachen führten in diesem Verfahrensstadium zu einer Wiederaufnahme durch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 323 StPO, nicht aber zu einer Revision. Das Obergericht sandte die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Angelegenheit unter dem Gesichtswinkel von Art. 323 StPO.

In Bezug auf das Revisionsgesuch liegt ein Entscheid vor, der das Verfahren abschliesst und mit Beschwerde ans Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 90 BGG).

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auffassung der Vorinstanz sei falsch. Soweit seine Ausführungen überhaupt verständlich sind, ist er offenbar der Meinung, er als Geschädigter könne nur Revision, nicht aber eine Wiederaufnahme im Sinne von Art. 323 StPO verlangen. Dies trifft nicht zu. Erfährt er von Tatsachen oder Beweismitteln, die zum Zeitpunkt der Nichtanhandnahme oder Einstellung noch nicht bekannt waren, kann er die Staatsanwaltschaft informieren, worauf diese darüber zu befinden hat, ob das Verfahren wieder aufgenommen werden soll oder nicht. Lehnt sie die Wiederaufnahme ab, kann der Privatkläger Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO erheben. Demgegenüber steht ihm in Bezug auf die neuen Tatsachen und Beweismittel die Revision nicht zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer bemängelt am Rande auch die Kostenauflage. Inwieweit diese gegen das Recht verstossen könnte, ergibt sich aus seinen Ausführungen indessen nicht. In diesem Punkt genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 323, Art. 393 e Art. 410 — letto nella versione del 1 maggio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 21 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 64, Art. 65, Art. 66, Art. 90 e Art. 109 — letto nella versione del 1 luglio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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