Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 16 decisioni citanti è stata analizzata.

6B_681/2009

6B_681/2009

Rubrum

{T 0/2}

Verfügung vom 27. August 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache Urkundenfälschung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 21. April 2009 (100 08 707).

Erwägungen

Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 20. August 2009 zurückgezogen.

Dispositiv

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill

Citato in