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7B_896/2026

7B_896/2026

Rubrum

Urteil vom 24. August 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Durchsuchung und Beschlagnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. Juni 2026 (SBK.2026.141).

Erwägungen

1.

Mit Eingabe vom 4. Juli 2026 führt A.________ Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Juni 2026 betreffend Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 8. April 2026.

2.

Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde muss sich zumindest kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2).

3.

3.1

Die Vorinstanz legt eingehend dar, weshalb sie auf die Beanstandungen betreffend die bereits vollzogene Hausdurchsuchung und den geltend gemachten Schadenersatz nicht eintritt, die vorläufige Sicherstellung der versiegelten elektronischen Geräte und Datenträger hingegen als zulässig erachtet und den Antrag auf deren Herausgabe abweist. Gleichzeitig heisst sie die Beschwerde teilweise gut und hebt die bereits angeordnete förmliche Beschlagnahme dieser Gegenstände auf.

3.2

Vor Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, nicht die Staatsanwaltschaft, sondern ein Polizeibeamter sei Beschwerdegegner, beanstandet erneut die Umstände der Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls und erklärt sich mit der Kostenauflage nicht einverstanden. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, der von ihm bezeichnete Polizeibeamte sei anstelle der Staatsanwaltschaft als Beschwerdegegner zu führen, geht sein Vorbringen am Streitgegenstand vorbei. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet der angefochtene Entscheid des Obergerichts betreffend den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten. Ein selbstständig anfechtbarer Entscheid des betreffenden Polizeibeamten steht nicht zur Beurteilung. Für den verlangten Parteiwechsel besteht daher kein Raum.

Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise mit den massgebenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern diese bzw. der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen sollen. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier