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8C_35/2026

8C_35/2026

Rubrum

Urteil vom 8. Juni 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Scherrer Reber, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dezember 2025

(IV 200 2025 624).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 16. Januar 2026 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dezember 2025,

in die Verfügung vom 13. März 2026, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch der A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und ihr eine Frist von 14 Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- angesetzt hat,

in die Verfügung vom 4. Mai 2026, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 15. Mai 2026 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

Erwägungen

dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Juni 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Scherrer Reber

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder