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8C_826/2013

8C_826/2013

Rubrum

Urteil vom 15. Januar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Maillard,

Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung; Einstellungsdauer),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. Oktober 2013.

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 4. Juli 2013, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 22. August 2013, stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau B.________ wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit (Zwischenverdienst) ab 14. Juni 2013 für die Dauer von 23 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht mit Einzelrichterentscheid vom 16. Oktober 2013 ab.

B.________ beantragt beschwerdeweise die Aufhebung der verfügten und vorinstanzlich bestätigten Einstellung in der Anspruchsberechtigung.

Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen

1.

1.1

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung kann es nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2

Die erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichten Nachträge vom 5. und 6. Dezember 2013 einschliesslich der Beilagen dazu müssen - Letztere soweit sie nicht bereits aktenkundig waren - im vorliegenden Verfahren unbeachtet bleiben (Art. 99 BGG).

2.

Die für die Beurteilung der streitigen Einstellung in der Anspruchsberechtigung massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hiezu entwickelten Grundsätze hat das kantonale Gericht, soweit hier von Belang, zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Es betrifft dies namentlich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 und 3 Satz 1 AVIG) und die nach Massgabe des Verschuldens zu bemessende Dauer einer solchen Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG, Art. 45 Abs. 3 und 4 AVIV).

3.

Unbestrittenermassen fand sich der Beschwerdeführer am 12. Juni 2013 in der Personalvermittlungsfirma C.________ GmbH zu einem Vorstellungsgespräch ein. Diese wollte ihm zu einer Anstellung als Maschinenführer in der A.________ AG verhelfen, welche in der Folge jedoch nicht zustande kam. Wie zuvor schon die Verwaltung erachtete es auch das kantonale Gericht aufgrund der als glaubwürdig qualifizierten Angaben des Geschäftsführers der C.________ GmbH mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt, dass das Scheitern dieser Vermittlungsbemühungen dem Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich des besagten Vorstellungsgesprächs zuzuschreiben und dementsprechend selbstverschuldet sei. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift lassen diese überzeugend begründeten Feststellungen sachverhaltlicher Art nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen, weshalb diese für das Bundesgericht verbindlich sind (E. 1.1 hievor). Die auf dieser Grundlage bestätigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist aufgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG bundesrechtskonform und auch gegen die vorinstanzliche Begründung ihrer Dauer lässt sich angesichts der bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis (E. 1.1 hievor) nichts einwenden. Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nämlich nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüber- oder -unterschreitung resp. Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteile 8C_2/2012 vom 14. Juni 2012 E. 2.2 und 8C_31/2007 vom 25. September 2007 E. 3.1, publiziert in: SVR 2008 ALV Nr. 12 S. 35). Davon kann hier keine Rede sein.

4.

Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Januar 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Ordinanza sull’assicurazione obbligatoria contro la disoccupazione e l’indennità per insolvenza, Art. 45 — letto nella versione del 1 gennaio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 febbraio 2016, 1 gennaio 2017, 1 agosto 2017, 1 luglio 2018, 1 gennaio 2019, 13 marzo 2020, 21 marzo 2020, 9 aprile 2020, 1 settembre 2020, 1 ottobre 2020, 1 gennaio 2021, 1 aprile 2021, 1 luglio 2021, 1 ottobre 2021, 1 gennaio 2022, 1 aprile 2022, 7 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 agosto 2024, 1 agosto 2025, 1 novembre 2025, 1 gennaio 2026 e 1 agosto 2026.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 66, Art. 82, Art. 95, Art. 97, Art. 99, Art. 100, Art. 102, Art. 105 e Art. 109 — letto nella versione del 1 gennaio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Legge federale sull’assicurazione obbligatoria contro la disoccupazione e l’indennità per insolvenza, Art. 3, Art. 16, Art. 17 e Art. 30 — letto nella versione del 1 gennaio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 luglio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 26 settembre 2020, 1 gennaio 2021, 20 marzo 2021, 1 luglio 2021, 18 dicembre 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 maggio 2025, 27 settembre 2025 e 1 gennaio 2026.

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