C-3612/2026
Rubrum
Abteilung III
Urteil vom 2. September 2026
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, (Schweiz) Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.
Gegenstand
Antidoping, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung von Swiss Sport Integrity vom 13. Mai 2026.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Zollinspektorat Pratteln im Rahmen einer Kontrolle eine an A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) adressierte Postsendung mit 60 Kapseln Ligandrol (LGD 4033) Biogenic zu 12.5 mg Dosierung, 90 Kapseln Ostarine (MK-2866) Biogenic Pharma zu 10 mg Dosierung, 90 Kapseln Testolone (RAD 140) Biogenic zu 10 mg Dosierung sowie 50 Kapseln Ibutamoren (MK 677) Biogenic zu 30 mg Dosierung zurückgehalten und die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend Vorinstanz) am 9. Februar 2026 darüber informiert hat,
dass die Vorinstanz – nachdem im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine Stellungnahme eingegangen ist – mit Verfügung vom 13. Mai 2026 die Einziehung und Vernichtung der genannten Kapseln angeordnet und dem Beschwerdeführer Verwaltungsgebühren für das Verfahren in Höhe von Fr. 400.– auferlegt hat,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit E-Mails vom 15. und 18. Mai 2026 an die Vorinstanz – trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung, wonach Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht zu richten seien – bei dieser opponiert und verlangt hat, die «Angelegenheit» sei dem Bundesverwaltungsgericht zur «vollständigen rechtlichen Überprüfung zu unterbreiten»,
dass die Vorinstanz am 21. Mai 2026 die obgenannten E-Mails zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Massnahmen gegen Doping (Marktüberwachung) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2026 feststellte, dass die erwähnten Eingaben per E-Mail an die Vorinstanz gerichtet sind und die Eingaben zudem weder Anträge noch eine Begründung der Anträge enthalten und keine Originalunterschrift tragen,
dass es den Beschwerdeführer deshalb aufforderte, innert 5 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung mitzuteilen, ob er vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben will und bejahendenfalls, seine Beschwerde zu unterzeichnen, Anträge zu stellen und diese zu begründen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3),
dass dem Beschwerdeführer mit derselben Zwischenverfügung zudem eine Frist bis 6. Juli 2026 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.– angesetzt und angedroht wurde, dass im Fall der Nichtleistung oder nicht rechtzeitigen Leistung auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2026 seine Beschwerde verbesserte, sich dabei unter anderem gegen die Erhebung des Kostenvorschusses wandte und um «Befreiung bzw. Herabsetzung» des Kostenvorschusses ersuchte (BVGer-act. 5),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juni 2026 darauf hinwies, dass mit der Einleitung eines Beschwerdeverfahrens wegen Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln die Beschwerdeführenden praxisgemäss aufgefordert werden, einen Kostenvorschuss für das beim Bundesverwaltungsgericht eingeleitete Verfahren zu leisten, wobei der Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhoben werde,
dass die Frage, ob die Beschwerde in der Sache begründet sei, Gegenstand der materiellen Prüfung bilde, welche erst in einem späteren Verfahrensstadium erfolge,
dass in Bezug auf den Antrag betreffend Reduktion des Kostenvorschusses festzuhalten sei, dass der Kostenvorschuss auch vorliegend in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 800.– festgesetzt worden sei,
dass gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG eine Befreiung von der Leistung des Kostenvorschusses nur möglich sei, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel zur Leistung des Kostenvorschusses verfüge und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheine,
dass die Mittellosigkeit nachzuweisen und ein entsprechendes Gesuch nachzureichen wäre,
dass, sofern der Beschwerdeführer mit dem Entscheid der Erhebung oder der Höhe des erwähnten Kostenvorschusses nicht einverstanden sei, Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden könne, wobei auf die laufende Rechtsmittelfrist bzw. darauf hinzuweisen sei, dass die Frist zur Einreichung einer Beschwerde ans Bundesgericht 30 Tage ab Eröffnung der Zwischenverfügung vom 5. Juni 2026 betrage (vgl. zum Ganzen BVGeract. 6),
dass dem Beschwerdeführer dieses Schreiben am 18. Juni 2026 zugestellt wurde (BVGer-act. 8),
dass weder der verlangte Kostenvorschuss (innert Frist) bezahlt wurde noch bis zum Ergehen des vorliegenden Urteils Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden wäre,
dass daher androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 52 Abs. 3 VwVG),
dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG grundsätzlich dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei auferlegt werden, wobei diese einer Partei ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
dass entsprechend dem Verfahrensausgang weder der Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Christa Grünig
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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