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C-5213/2025

Rente

Rubrum

Abteilung III

Urteil vom 9. Oktober 2025

Besetzung

Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Helena Falk.

Parteien

A._______, (Tschechien), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenberechnung, Einspracheentscheid der SAK vom 10. Juni 2025.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK A._______ mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2025 ab 1. September 2024 eine ordentliche Altersrente von Fr. 894.- im Monat und eine Kinderrente von Fr. 357.- im Monat zusprach (BVGer-act. 2, Beilage),

dass A._______ sich am 23. Juni 2025 (Eingang SAK 26. Juni 2025) schriftlich bei der SAK betreffend die angerechnete Versicherungszeit erkundigte, unter Bezugnahme auf den Einspracheentscheid vom 10. Juni 2025 (BVGer-act. 1),

dass die SAK dieses Schreiben am 9. Juli 2025 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (BVGer-act. 2),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass aus der Beschwerde der unmissverständliche Wille einer individualisierten Person hervorgehen muss, als Beschwerdeführende auftreten zu wollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 52 Rz. 1),

dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),

dass der Eingabe vom 23. Juni 2025 weder der klare Wille, vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben zu wollen, noch Rechtsbegehren entnommen werden konnten,

dass die zuständige Instruktionsrichterin A._______ daraufhin mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2025 aufforderte, innert 10 Tagen seit Erhalt dieser Verfügung mitzuteilen, ob er Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 10. Juni 2025 führen wolle und falls ja, innert derselben Frist Rechtsbegehren zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 4),

dass die Zwischenverfügung A._______ am 29. Juli 2025 zugestellt wurde (BVGer-act. 6),

dass A._______ unbesehen davon, bereits am 23. Juli 2025 dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte (Eingang: 30. Juli 2025), er habe kein Interesse, zu prozessieren (BVGer-act. 5),

dass daher mangels Beschwerdewillens androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Eingabe vom 23. Juni 2025 nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE),

dass die Eingaben des Versicherten vom 23. Juni 2025 und 23. Juli 2025 im Original samt Beilagen zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur weiteren Veranlassung zu überweisen sind.

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Regeste

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Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Eingabe vom 23. Juni 2025 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Die Eingaben vom 23. Juni 2025 und 23. Juli 2025 werden der Vorinstanz zuständigkeitshalber im Original samt Beilagen zur weiteren Veranlassung überwiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 48, Art. 82, Art. 90 e Art. 100 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Legge sul Tribunale amministrativo federale, Art. 23, Art. 31, Art. 32 e Art. 33 — letto nella versione del 15 giugno 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 12 giugno 2026.
  • Legge federale sull’assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti, Art. 85bis — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2026.