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C-6272/2025

Rentenrevision

Rubrum

Abteilung III

Urteil vom 14. Oktober 2025

Besetzung

Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.

Parteien

A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenrevision, Einstellung der Rentenleistungen, Verfügung der IVSTA vom 15. Juli 2025.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 15. Juli 2025 die Invalidenrente von A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) per 31. Juli 2025 aufgrund fehlender Mitwirkung aufgehoben hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 2 Beilage),

dass die Versicherte diese Verfügung mit Beschwerde vom 1. August 2025 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Rentenrevision vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 25. August 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 24. September 2025 aufgefordert worden ist, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer-act. 4),

dass die besagte Zwischenverfügung von der Beschwerdeführerin nach erfolglosen Zustellungsversuchen am 27. August 2025 und am 8. September 2025 nicht innert Frist abgeholt und daher an das Bundesverwaltungsgericht retourniert worden ist (BVGer-act. 5),

dass die Zwischenverfügung der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2025 per A-Post zugestellt worden ist (BVGer-act. 7),

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 6),

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie vorliegend - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Regeste

Invalidenversicherung, Rentenrevision, Einstellung... Invalidenversicherung, Rentenrevision, Einstellung der Rentenleistungen, Verfügung der IVSTA vom 15. Juli 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Fiona Schneider

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 48, Art. 82, Art. 90 e Art. 100 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Legge sul Tribunale amministrativo federale, Art. 6, Art. 23, Art. 31, Art. 32 e Art. 33 — letto nella versione del 15 giugno 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 12 giugno 2026.