Asyl und Wegweisung
Rubrum
Abteilung IV
Urteil vom 3. August 2026
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Schöntalstrasse 2, 9450 Altstätten SG, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Mai 2025 / N (…).
Regeste
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Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger – suchte am 23. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. Oktober 2022 wurde er zu seinem Reiseweg befragt und ihm wurde das rechtliche Gehör zu einer möglichen Wegweisung nach Italien gewährt.
B. Am 5. Juni 2023 wurde das zunächst eröffnete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren eröffnet.
C. Er wurde jeweils in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung am 6. November 2023, 29. Januar 2024 und 24. Juni 2024 zu den Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, ab 2009/2010 ohne bestimmte Funktion politisch aktiv gewesen zu sein (Wahlaufseher, Berichte schreiben, Protestteilnahmen). Im Zeitraum 2013/2014 und 2016/2017 sei er im Rahmen von Protesten mehrfach vorübergehend verhaftet und geschlagen, zu einer einjährigen Gefängnisstrafe verurteilt und nach sechs Monaten beziehungsweise am 8. April 2017 vorzeitig entlassen worden. Aufgrund seiner Morbus Crohn Erkrankung habe er ab Herbst 2018 nur noch unregelmässig arbeiten können ab 2019 auch seine politischen Tätigkeiten aufgegeben. Im Oktober / November 2019 sei er im Rahmen landesweiter Proteste von der Polizei für fünf Tage mitgenommen, befragt und von anderen Insassen sexuell misshandelt worden. Am 22. Mai 2022 hätten die Sicherheitsbehörden bei einem Aufstand wegen des allgemeinen Medikamentenmangels wahllos Menschen – auch ihn – mitgenommen und für zwei Tage inhaftiert. Am 21. September 2022 habe er den Iran legal mit einem italienischen Visum per Flugzeug verlassen und sei über Italien in die Schweiz eingereist. Bei einer Rückkehr befürchte er, im Falle einer erneuten Verhaftung angesichts seiner gesundheitlichen Probleme im Gefängnis zu sterben.
Zum Nachweis seiner Identität reichte er jeweils im Original sechs Seiten eines iranischen Reisepasses, eine iranische Identitätskarte, eine Geburtsurkunde, einen Impfausweis sowie zur Stützung seiner Vorbringen Kopien einer Gefängnisentlassungsbestätigung vom 8. April 2017, eines Schreibens der medizinischen Abteilung an den Direktor des Zentralgefängnisses, Gerichtskorrespondenzen vom 12. Dezember 2016, 23. November 2016 und 5. November 2016, eines Schreibens der Universität vom
18. Februar 2017, einer Vorladung an die Grossmutter vom 15. August 2016 und von diversen Arztberichten ein (vgl. Beweismittelverzeichnis, Beweismittel [BM] 1 bis 21).
D. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 8. November 2023 ins erweiterte Verfahren überwiesen und der Beschwerdeführer mittels separater Verfügung dem Kanton Appenzell Ausserrhoden zugeteilt.
E. Mit am 4. Juni 2025 eröffnetem Entscheid vom 30. Mai 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. September 2022 ab (Ziff. 2), ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3) sowie den Vollzug (Ziff. 4) an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Ziff. 5).
F. Der Beschwerdeführer erhob durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 4. Juli 2025 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 3 und 5 und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 sowie unter Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subsubeventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltserstellung und Begründung sowie zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und des Akteneinsichtsrechts an die Vorinstanz.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die SEM Akten 77 bis 80, 84 und 85 sowie unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der amtlichen Bestellung der rubrizierten Rechtsvertretung.
Der Beschwerde lagen unter anderem zwei Fotoausdrucke, zwei medizinische Berichte vom 1. Juli 2025 und 2. Juli 2025, ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie drei Screenshots bei.
G. Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
H. Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung, eine provisorische Kostennote und eine Mailauskunft des behandelnden Gastroenterologen vom 7. Juli 2025 ein.
I. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 15. Juli 2025 den Antrag auf Einsicht in die Aktenstücke 77 bis 80, 84 und 85 sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 30. Juli 2025 auf.
J. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 30. Juli 2025 die Zwischenverfügung vom 15. Juli 2025 aufgrund wesentlich veränderter Sach- oder Beweislage in Wiedererwägung zu ziehen und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Zur Begründung verwies er auf zwei beigelegte neue Dokumente (Anfrage und Auskunft zur Verfügbarkeit von Medikamenten im Iran) und reichte mit Eingabe vom 8. August 2025 eine Stellungnahme zur medizinischen Versorgungslage im Iran ein.
K. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 13. August 2025 den Antrag auf wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses.
L. Der Kostenvorschuss ging beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht am 18. August 2025 ein.
M. Der Instruktionsrichter lud mit Verfügung vom 28. November 2025 die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, welche eine solche mit Eingabe vom 5. Januar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht einreichte. Im Sinne der Instruktionsverfügung vom 16. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Replik vom 2. Februar 2026 ein.
N. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Februar 2026 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer zweiten Vernehmlassung im Zusammenhang mit der aktuellen Ländersituation im Iran eingeladen. Mit Eingabe vom 16. April 2026 teilte sie im Wesentlichen mit, aufgrund des Irankrieges sei vom SEM ein Entscheidstopp für alle pendenten iranischen Asylgesuche sowie die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung erlassen worden, weshalb bis zur Wiederaufnahme der Entscheidtätigkeit von einer Vernehmlassung abgesehen werde.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt ist die Beschwerde aufgrund der inzwischen veränderten Lage im Iran (vgl. auch E. 5.2) offensichtlich begründet geworden, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs.2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Am 28. Dezember 2025 brachen in der Bevölkerung Proteste aus, welche durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation und chronischer staatlicher Misswirtschaft sowie durch die sich dramatisch verschlechternden Lebensbedingungen ausgelöst wurden. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Demonstrationen rasch zu landesweiten Unruhen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am
8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und zu Geständnissen erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei.
Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF NEWS, Neue Asylpraxis der Schweiz. Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).
5.2 Am 28. Februar 2026 begann mit massiven Luftschlägen ein Angriff Israels und der USA auf den Iran, in dessen unmittelbarer Folge der oberste religiöse Führer, Ayatollah Ali Khamenei, sowie weitere hohe Funktionsträger des iranischen Regimes getötet wurden. Der Iran reagierte mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuwait und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Wasserstrasse von Hormuz. Auch Einrichtungen der zivilen Infrastruktur in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte infolge der Kampfhandlungen die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran weiter gestiegen sein.
5.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt auch angesichts der jüngsten Kampfhandlungen weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar (vgl. BVGer Urteile D-5899/2024 vom 14. Juli 2026 E. 6 und E-984/2024 vom 27. Juli 2026 E. 8.1.3, je m.w.H.).
5.4 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar zunächst die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.).
5.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
5.6 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage im Iran derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus den erwähnten Ereignissen und der laufenden Entwicklung zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation im Iran vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 28. Dezember 2025 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen. Die Beschwerdeakten werden Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens, die zweite Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Dem Beschwerdeführer ist der am 15. August 2025 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zurückzuerstatten.
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 (act. 3) reichte die Rechtsvertretung eine provisorische Kostennote zu den Akten, die einen Vertretungsaufwand von 18 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– (bei Obsiegen) und Auslagen von Fr. 60.– ausweist. Der zeitliche Aufwand erscheint zwar im Verhältnis zu anderen Verfahren gleichen Umfangs zu hoch, kann jedoch in Berücksichtigung des Aufwandes für den seither erfolgten Schriftenwechsel belassen werden. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die Parteientschädigung daher für das vorliegende Verfahren auf Fr. 3'660.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 30. Mai 2025 wird aufgehoben, und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer ist der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zurückzuerstatten.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 3’660.– zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
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