Verweigerung vorübergehender Schutz
Rubrum
Abteilung IV law/gnb
Urteil vom 4. August 2026
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und ihre Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Ukraine, (…) Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7355/2024 vom 7. April 2026 (Verweigerung vorübergehender Schutz) / N (…).
Regeste
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7... Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7355/2024 vom 7. April 2026 (Verweigerung vorübergehender Schutz) Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');
Sachverhalt
A.
A.a Die Gesuchstellenden reichten am 9. Juli 2024 in der Schweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ein.
A.b Mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 lehnte das SEM die Gesuche um vorübergehenden Schutz ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an.
A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die mit Eingabe vom 22. November 2024 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-7355/2024 vom 7. April 2026 ab.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, den Gesuchstellenden sei nach Kriegsausbruch in Rumänien Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine gemäss den einschlägigen EU-Normen gewährt worden. Auch wenn dieser Status mittlerweile abgelaufen sei, sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden diesen bei einer Rückkehr nach Rumänien reaktiveren respektive erneut erfolgreich um Schutz ersuchen könnten, zumal Rumänien aufgrund der bis 4. März 2027 verlängerten EU-Regelung verpflichtet sei, Ukrainerinnen und Ukrainern weiterhin vorübergehend Schutz zu gewähren. Auch die von den Gesuchstellenden geltend gemachte zwischenzeitliche Rückkehr in die Ukraine stehe dem nicht entgegen. Das SEM sei mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 auch nicht verpflichtet, von den rumänischen Behörden eine Rückübernahmezusicherung einzuholen, da sich Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses visumsfrei im Schengenraum bewegen könnten und damit von der legalen Einreisemöglichkeit nach Rumänien auszugehen sei (vgl. Urteil des BVGer D-7355/2024 vom 7. April 2026 E. 4.4).
B.
B.a Am 16. Juli 2026 reichten die Gesuchstellenden beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. In diesem wurde beantragt, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7355/2024 vom 7. April 2026 revisionsweise aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen (Rechtsbegehren 1). In Wiederaufnahme des Verfahrens sei die Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2024 aufzuheben und den Gesuchstellenden vorübergehender Schutz zu gewahren; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts – namentlich zur Einholung einer förmlichen Erklärung der rumänischen Behörden über die Wie- deraufnahme der Gesuchstellenden und die ihnen konkret gewährten Aufnahmebedingungen – und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren 2). Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien unzulässig, jedenfalls unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen (Rechtsbegehren 3). Superprovisorisch – vor Anhörung der Vorinstanz – und alsdann vorsorglich: Der Vollzug der Wegweisung sei für die Dauer des Revisionsverfahrens auszusetzen; das SEM und die Vollzugsbehörden des Kantons F._______ seien unverzüglich anzuweisen, einstweilen von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen (Rechtsbegehren 4). Über den Antrag gemäss Ziff. 4 sei angesichts der auf Sonntag, 19. Juli 2026, 23:59 Uhr, angesetzten Ausreisefrist sofort und vor jeder weiteren Verfahrenshandlung zu entscheiden (Rechtsbegehren 5). Den Gesuchstellenden sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten (Rechtsbegehren 6).
Sodann wurden im Fliesstext folgende Beweisanträge gestellt (vgl. Revisionseingabe S. 12): Es seien die vollständigen Akten des Beschwerdeverfahrens D-7355/2024 sowie die Akten des SEM (N […]) beizuziehen (Beweisantrag 1). Eventualiter – für den Fall, dass das Gericht die Beweiskraft des IGI-Schreibens als nicht hinreichend erachten sollte – sei das SEM anzuweisen, auf dem Weg der Amtshilfe beziehungsweise gestützt auf das Rückübernahmeabkommen (SR 0.142.116.639) bei den zuständigen rumänischen Behörden eine förmliche Erklärung einzuholen über: (a) die Bereitschaft zur Wiederaufnahme der fünfköpfigen Familie; (b) den konkreten Rechtsstatus der Gesuchstellenden nach dem dokumentierten Verzicht vom 10. Dezember 2024; (c) die bei einer Rückkehr konkret gewährleisteten Aufnahmebedingungen (Unterbringung der Familie als Einheit, Existenzsicherung, Schulzugang der drei Kinder; Beweisantrag 2).
B.b Der Eingabe lagen die folgenden Beweismittel bei:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7355/2024 vom 7. April 2026 (Beilage 1);
Schreiben des Rumänischen Generalinspektorats für Migration (IGI) vom 26. Mai 2026 (inkl. deutsche Übersetzung; Beilage 2);
Schreiben der Gesuchstellenden an die Rumänische Botschaft in Bern vom 28. Mai 2026 (Beilage 3);
Bestätigung des Rumänischen Konsulats Bern Nr. (…) vom 10. Dezember 2024 (Beilage 4);
Zwei Schreiben des schulpsychologischen Dienstes F._______ vom 22. und 27. Mai 2026 (Beilagen 5 und 6);
Empfehlungsschreiben der (…), G._______, vom 4. Mai 2026 inkl. «Beurteilungsbogen Schnuppertag Praktikant» (Beilage 7);
Protokoll des Ausreisegesprächs des Amts für Migration des Kantons F._______ vom 13. Juli 2026 (Beilage 8);
Nothilfebestätigung vom 24. Juni 2026 (Beilage 9);
Härtefallgesuch vom 8. Juni 2026 (Beilage 10);
Stellungnahme der Schulen H._______ vom 6. Mai 2026 (Beilage 11);
Bestätigung des Vereins (…) (undatiert; Beilage 12);
Vorläufiger Anstellungsvertrag des Vereins (…) vom 3. Juni 2026 (Beilage 13);
Handelsregisterauszug des Vereins (…) (Beilage 14);
Bestätigungen über Sprachkurse und ehrenamtliches Engagement (Beilage 15);
Betreibungsregisterauszüge (Beilage 16);
Strafregisterauszüge (Beilage 17);
Lebenslauf C._______ (Beilage 18);
Schulzuweisungen der Gemeinde I._______ vom 6. Mai und 15. Juni 2026 (Beilage 19).
C. Mit E-Mail vom 3. August 2026 (22:06 Uhr) ersuchten die Beschwerdeführenden um einen sofortigen superprovisorischen Vollzugsstopp.
Erwägungen
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121‒123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl.
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
2.2 In der Eingabe vom 16. Juli 2026 wird das Vorliegen des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) geltend gemacht. Das Revisionsbegehren wurde innert 90 Tagen nach der Entstehung des Schreibens des IGI vom 26. Mai 2026 (vgl. Beilage 2) eingereicht, womit die gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG massgebliche Frist grundsätzlich eingehalten wurde. Das Revisionsgesuch enthält ferner die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 VwVG).
2.3 Die Gesuchstellenden sind durch das Urteil D-7355/2024 vom 7. April 2026 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
3. Die vorinstanzlichen Akten und die Akten des Beschwerdeverfahrens D-7355/2024 wurden von Amtes wegen beigezogen.
4.
4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Demgemäss geht es um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person seinerzeit trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 2.1; BGE 134 III 47 E. 2.1;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.47; WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz 3914). Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen (Beschwerde-)Verfahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisionsgründe. Ein entsprechendes Revisionsgesuch ist – vorbehältlich einer schlüssig nachgewiesenen drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung – unzulässig. Da das Revisionsverfahren nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, dass es einer Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 8–12).
4.2 Gemäss BVGE 2013/22 können nachträglich, das heisst erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandene Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches vom Bundesverwaltungsgericht entgegengenommen und geprüft werden. Das Gericht hat diese Rechtsprechung präzisiert, indem neu vorgebrachte vorbestehende Tatsachen einen Revisionsgrund darstellen, auch wenn diese durch ein nachträglich entstandenes Beweismittel belegt werden (vgl. BVGE 2024 VI/2 E. 3).
5.
5.1 In der Eingabe vom 16. Juli 2026 wird im Wesentlichen geltend gemacht, die gesamte Begründung des Urteils D-7355/2024 vom 7. April 2026 beruhe auf der Annahme, dass die Gesuchstellenden bei einer Rückkehr nach Rumänien erneut wirksamen Schutz – einschliesslich Unterkunft, Sozialleistungen und Bildungszugang für die drei Kinder – erhalten würden. Diese Annahme beruhe nicht auf einer Abklärung bei den rumänischen Behörden, sondern auf einer aus der EU-Rechtslage abgeleiteten Vermutung. Den Gesuchstellenden sei nach dem Ergehen des Koordinationsentscheids D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 keine Gelegenheit eingeräumt worden, sich zu dessen Kriterien und zu deren Anwendung auf ihren Fall zu äussern – etwa dazu, ob im Lichte ihres dokumentierten Verzichts auf sämtliche Rechte aus dem rumänischen Schutzstatus vom 10. Dezember 2024 «hinreichende Gewissheit» einer erneuten Schutzgewahrung bestehe. Vielmehr sei das Urteil unmittelbar gestützt auf den Koordinationsentscheid im einzelrichterlichen Verfahren ergangen, wobei die Qualifikation «offensichtlich unbegründet» im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht zugetroffen habe. Dieser Ablauf erkläre, weshalb die
Gesuchstellenden die direkte Anfrage an die rumänischen Behörden erst nach dem Urteil gestellt hätten. Zudem unterstreiche er, dass der entscheidende Sachverhalt, auf dem das Urteil beruhe, zu keinem Zeitpunkt kontradiktorisch geprüft worden sei. Nach Eröffnung des Urteils hätten sich die Ge-suchstellenden an die rumänische Botschaft in Bern gewandt und um verbindliche Auskunft über ihren Rechtsstatus in Rumänien und die Bereitschaft der rumänischen Behörden, sie wieder aufzunehmen, ersucht. Das Antwortschreiben des IGI enthalte keine Rückübernahmezusicherung und äussere sich mit keinem Wort zu einem Verfahren der «Reaktivierung» zurückgegebener Titel, zu den bei einer Wiedereinreise konkret gewährten Aufnahmebedingungen oder zur Unterbringung einer fünfköpfigen Familie mit drei schulpflichtigen Kindern. Es würden somit kein Verfahren und keine Praxis der «Reaktivierung» eines zurückgegebenen rumänischen Schutztitels existieren. Die rumänischen Behörden seien selbst auf ausdrückliches Ersuchen hin nicht bereit, irgendeine konkrete Zusicherung über eine Wiederaufnahme und die Aufnahmebedingungen abzugeben. Diese Tatsachen hätten bereits zum Zeitpunkt des Urteils vom 7. April 2026 bestanden und würden durch das Schreiben lediglich dokumentiert. Die direkte Anfrage bei der rumänischen Fachbehörde sei durch das Urteil veranlasst und unverzüglich gestellt worden, weshalb den Gesuchstellenden keine mangelnde Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorgeworfen werden könne. Das Schreiben dokumentiere die Antwort, welche die Vorinstanz im ordentlichen Verfahren hätte einholen müssen. Eine Nichtberücksichtigung des Schreibens würde zu einem völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzug führen, zumal die kantonalen Vollzugsbehörden den Gesuchstellenden die gestaffelte Ausschaffung angedroht hätten.
5.2 Beim Schreiben des IGI vom 26. Mai 2026 handelt es sich ungeachtet der Einwände in der Revisionseingabe um ein nachträglich – das heisst nach dem mit Urteil D-7355/2024 vom 7. April 2026 erfolgten Abschluss des ordentlichen Verfahrens – entstandenes Beweismittel. Es stellt, da es zur Untermauerung vorbestehender Tatsachen geltend gemacht wird (vgl. vorstehend E. 4.2), keinen zulässigen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar. Die Ausführungen der Gesuchstellenden, weshalb in ihrem Fall keine Konstellation im Sinne von BVGE 2013/22 vorliege, sind unzutreffend (vgl. Revisionseingabe S. 8 f.). Auf das Revisionsgesuch, das sich ausschliesslich auf die Beilage 2 stützt, ist demnach mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten.
5.3 Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: Selbst, wenn es sich beim Schreiben des IGI um ein grundsätzlich der Revision zugängliches
Beweismittel handeln würde, wäre dieses als nicht erheblich zu qualifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht legte in seinem Urteil D-7355/2024 vom 7. April 2026, welches wiederum auf den Koordinationsentscheid D- 4601/2025 vom 9. Februar 2026 verweist, einlässlich dar, weshalb davon auszugehen ist, dass die Gesuchstellenden den Schutzstatus in Rumänien bei einer Rückkehr nach Rumänien reaktiveren respektive erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können, und weshalb das SEM nicht verpflichtet war, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen. Bei den Vorbringen im Revisionsgesuch handelt es sich insofern um appellatorische Kritik am Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, welche nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann. Auf den Beweisantrag 2 (vgl. Sachverhalt Bst. B.a) ist demnach nicht weiter einzugehen.
6. Da vorliegend mangels Zuständigkeit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, entfällt eine Prüfung von allfälligen völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1, mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9).
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellenden keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan haben. Auf das Gesuch vom 16. Juli 2026 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7355/2024 vom 7. April 2026 ist demzufolge in der Besetzung von drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen nicht einzutreten (vgl. BVGE
8. Die Eingabe vom 16. Juli 2026 ist mit sämtlichen Beilagen zur gutscheinenden Beurteilung an das SEM zu überweisen.
9. Mit dem vorliegenden Urteil werden die beantragte umgehende Aussetzung des Vollzugs (vgl. Rechtsbegehren 4 und 5; Sachverhalt Bst. B.a.) sowie der mit E-Mail vom 3. August 2026 beantragte superprovisorische Vollzugsstopp (vgl. Bst. C) und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist angesichts des Nichteintretens auf das Revisionsgesuch abzuweisen, da die Eingabe als zum vornherein aussichtslos zu betrachten ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
11. Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind die Kosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Die Eingabe vom 16. Juli 2026 wird inklusive Beilagen zur gutscheinenden Beurteilung an die Vorinstanz überwiesen.
5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Versand: