Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Rubrum
Abteilung IV
Urteil vom 3. August 2026
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…), Taiwan, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2026 / N (…).
Regeste
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Ve... Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_reg');
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 4. März 2026 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Vom (…). bis (…). März 2026 war die Beschwerdeführerin in der B._______ hospitalisiert (vgl. SEM-Akte […]/21 [Diagnose: Verdacht auf […]; Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung am […]. März 2026 bei Fehlen von Selbst- und Fremdgefährdung]).
C. Nachdem ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergeben hatte, dass die Beschwerdeführerin am (…) 2024 in C._______ und am (…) 2025 in D._______ um Asyl ersucht hatte, trat das SEM mit Verfügung vom 27. April 2026 auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach C._______ an. Im Rahmen des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens hob das SEM seinen Entscheid vom 27. April 2026 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Folglich schrieb das Bundesverwaltungsgericht das besagte Verfahren F-3165/2026 mit Entscheid vom 26. Juni 2026 als gegenstandslos geworden ab.
D. Am 1. Juli 2026 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei taiwanesische Staatsbürgerin und habe zuletzt bei ihren Eltern in E._______ gelebt. Nach einem Studium der (…) habe sie in F._______ und G._______ bei (…) gearbeitet. In Taiwan habe sie auch als (…), (…) und (…) gearbeitet. Sie habe manchmal das Gefühl, dass Leute über sie sprechen würden, und denke, dass Personen, die nett zu ihr seien, festgenommen würden. Im Jahr 2023 sei sie wegen einer (…) im Spital gewesen und dann in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden. Sie sei wütend gewesen und habe geschrien. Es könne auch sein, dass sie jemanden verletzt habe, wisse dies aber nicht mehr genau. Es habe geheissen, sie leide an (…), aber sie denke nicht, dass dies zutreffe. Sie spreche und denke einfach zu viel. Sie habe zwei Mal gegen die Einweisung Beschwerde eingereicht. Ihre Entlassungsgesuche seien aber vom Gericht abgewiesen worden. Schliesslich habe sie die Klinik doch verlassen können, da sie brav gewesen sei und die verordneten Medikamente eingenommen habe. Im September 2024 sei sie in H._______ gewesen und wegen Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer einige Tage festgehalten und dann ausgewiesen worden. Im selben
Monat sei sie dann von Taiwan nach C._______ gereist, dann nach Taiwan zurück und später via G._______ nach D._______ geflogen, von wo aus sie nach C._______ überstellt worden sei. Schliesslich sei sie in die Schweiz gereist. Gesundheitlich gehe es ihr gut, sie habe nur (…) und eine (…). Hierzulande sei sie auch in eine Klinik gebracht worden. Sie habe Medikamente bekommen, nehme diese aber nicht mehr. Es gehe ihr psychisch gut und sie brauche keine medizinische Hilfe.
Bezüglich der weiteren Aussagen wird auf das Anhörungsprotokoll verwiesen (vgl. SEM-Akte […]-50).
E. Am 8. Juli 2026 unterbreitete das SEM der Beschwerdeführerin den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin erklärte sich noch am gleichen Tag mit dem beabsichtigten Entscheid nicht einverstanden.
F. Mit Verfügung vom 13. Juli 2026 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Es erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend und den Wegweisungsvollzug als durchführbar. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die Verfügung verwiesen.
G. Mit handschriftlich in französischer Sprache ausgefülltem Beschwerdeformular erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Juli 2026 (Poststempel; Schreiben vom 20. Juli 2026) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht. Zudem wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Die Beschwerdeführerin wiederholte im Wesentlichen, dass sie in Taiwan ungerecht behandelt worden sei. Ihre Freiheit und ihr Recht auf Privatleben seien verletzt worden. Sie sei durch ein Fenster in ihrem Zimmer überwacht worden, dies auch von Männern, und das Gericht habe ihre Beschwerden abgewiesen. Auf die weitere Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 22. Juli 2026 den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeanträge sind zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst, vorliegend kann aber aus prozessökonomischen Gründen auf die Einholung einer Übersetzung verzichtet werden, weil die in englischer Sprache verfassten Anträge verständlich sind. Die Beschwerde ist frist- und insoweit formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Trotz der verorteten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin (vgl. Austrittsbericht der B._______ vom […]. März 2026: Verdacht auf […] [SEM-Akte […]/21]), besteht aufgrund der Aktenlage insgesamt kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin wäre in ihrer verfahrensrechtlichen Prozessfähigkeit respektive der Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens massgeblich eingeschränkt. Solches wird auch nicht geltend gemacht.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. Das SEM sprach ihren Vorbringen zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz (Art. 3 AsylG) ab.
5.2 Eingangs ist festzuhalten, dass nur im Heimatstaat erlittene oder zu befürchtende Verfolgungsmassnahmen asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen. Auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Festhaltung in H._______ wegen illegalen Aufenthalts im Jahr 2024 ist daher vorliegend nicht weiter einzugehen.
5.3 In Bezug auf ihr Heimatland Taiwan macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei dort im Jahr 2023 gegen ihren Willen in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden, als sie aus Wut geschrien und vielleicht auch Personen verletzt habe. Abgesehen davon, dass der zeitliche Kausalzusammenhang zur erheblich später erfolgten Ausreise aus Taiwan fehlt, ergeben sich aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens und in der Rechtsmitteleingabe keine objektivierbaren Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie die zeitweilige Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik in Taiwan und die damit verbundene Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund – wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen – habe erdulden müssen. Ihr stand der Rechtsweg gegen die Unterbringung in der Klinik offen und es liegen auch keine objektiven Anhaltspunkte für die Annahme vor, die Ablehnung ihrer Entlassungsgesuche durch das angerufene Gericht hätte auf einem Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG beruht. Hinsichtlich der geäusserten Bedenken, bei einer Rückkehr nach Taiwan allenfalls irgendwann erneut mit einer Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung konfrontiert zu werden, ist festzustellen, dass keine Hinweise vorliegen, wonach der Beschwerdeführerin in Taiwan künftig nicht rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienende Massnahmen von behördlicher respektive ärztlicher Seite drohen würden. Es obliegt ihr und ist ihr zuzumuten, den Rechtsweg zu beschreiten, sollte sie allfällige entsprechende Massnahmen als unrechtmässig erachten. Anzumerken bleibt, dass auch die Schweiz das Institut der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB (SR 210) kennt. Danach können auch hierzulande Personen, die an einer psychischen Störung leiden, gegen ihren Willen in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn nach Auffassung der zuständigen Fachpersonen die notwendige Behandlung nicht anders erfolgen respektive sichergestellt werden kann. Wie aus den Akten hervorgeht, bestand bei der Beschwerdeführerin hierzulande ein entsprechender Bedarf an stationärer Behandlung (vgl. SEM-Akte […]/21 [Hospitalisierung vom […]. bis […]. März 2026]).
5.4 Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zutreffend abgelehnt.
6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In Taiwan herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste.
7.3.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin verfügt ihren Angaben zufolge über eine universitäre Ausbildung und Arbeitserfahrung in unterschiedlichen Bereichen. Familiäre Anknüpfungspunkte sind im Heimatland vorhanden und die Beschwerdeführerin steht in Kontakt mit ihren Eltern, bei denen sie zuletzt gewohnt hat. Es darf somit erwartet werden, dass sie bei einer Rückkehr in der Lage sein wird, sich wieder entsprechend einzugliedern. Des Weiteren ist festzuhalten, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Die Beschwerdeführerin war hierzulande vom (…). bis (…). März 2026 in der B._______ hospitalisiert (Diagnose: Verdacht auf […]); am […]. März 2026 wurde die fürsorgerische Unterbringung bei Fehlen von Selbst- und Fremdgefährdung aufgehoben (vgl. SEM-Akte […]-21). Bei der Anhörung vom 1. Juli 2026 bezeichnete die Beschwerdeführerin ihren Gesundheitszustand als gut, sie leide nur an (…) und (…) (vgl. SEM-Akten […]-50 F3-F9 und […]-56). Es kann davon ausgegangen werden, dass eine adäquate medizinische (Weiter-)Behandlung der physischen und psychischen Probleme der Beschwerdeführerin in Taiwan bei Bedarf gewährleistet ist. Laut ihren Aussagen ist jede Person in Taiwan bei einer Krankenkasse versichert und der Zugang zu Spezialisten sei bei gesundheitlichen Problemen gewährleistet (vgl. vgl. SEM-Akte […]-50 F13 und 25). Insgesamt betrachtet ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Taiwan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).
7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch zumutbar.
7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines gültigen Reisepasses und es obliegt ihr, für eine Rückkehr allenfalls notwendige weitere Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Beschwerde ein – an das SEM adressiertes – Akteneinsichtsgesuch in englischer Sprache einreichte. Nachdem der zugewiesenen Rechtsvertretung alle entscheidrelevanten Akten bereits zugestellt wurden, es gerichtsnotorisch ist, dass die verwendeten Formulare für Akteneinsicht und Beschwerde in einem Dokument bezogen werden und die Beschwerdeführerin keine unterbliebene Akteneinsicht geltend macht, verzichtet das Gericht auf eine Weiterleitung des Akteneinsichtsgesuchs.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos.
11.
11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend der vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: