Asyl und Wegweisung
Rubrum
Abteilung IV
Urteil vom 17. Juli 2026
Besetzung
Richterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.
Parteien
A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2025 / N (...).
Regeste
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Okto... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:27:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:27:tt_reg');
Sachverhalt
A.
A.a Der iranische Beschwerdeführer reiste am 22. Mai 2023 mit einem am 23. März 2023 durch die Schweizer Botschaft im Iran ausgestellten Schengen-Visum gemeinsam mit seiner Schwester und seiner Mutter (vgl. Verfahren D-8612/2025 und D-8614/2024) in die Schweiz ein.
A.b Am 13. November 2023 stellte er ein Asylgesuch.
B. Mit Vollmacht vom 16. November 2023 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an.
C. Am 27. November 2023 legitimierte sich die Rechtsvertretung der (...) in C._______ mittels Vollmacht vom 24. November 2023 und ersuchte gleichzeitig um Akteneinsicht.
D. Am 4. Dezember 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt.
E. Der Beschwerdeführer reichte eine Vollmacht vom 19. Dezember 2023 der Anwaltskanzlei (...) in D._______ zu den Akten.
F.
F.a Am 9. Januar 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt.
F.b Darin führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass er in E._______ geboren sei und dort bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe in der Schweiz an der (...) ein Studium angefangen, sein Diplom in (...) jedoch im Iran abgeschlossen. Zuletzt habe er in der (...)abteilung der Firma (...) gearbeitet. Nach dem Tod seines Vaters habe mit seiner kranken Mutter, die inzwischen unter anderem an (...) erkrankt sei, und seiner mental beeinträchtigten Schwester zusammengelebt. Eine Schwester lebe seit vielen Jahren in der Schweiz. Zu seinen Fluchtgründen legte er im Wesentlichen dar, dass er zusammen mit einem Freund an Kundgebungen der Mahsa-Amini-Bewegung teilgenommen und nachts Parolen gerufen habe sowie Mitglied der Gruppe (...) gewesen sei. Er sei für die Planung verschiedener Aktivitäten und für die Kontakte zu verhafteten Personen zuständig gewesen. Er habe auch Videos bearbeitet und für den Internetzugang gesorgt, wenn das iranische Regime diesen blockiert habe. Am 9. November 2022 seien er und ein Freund von Mitgliedern der Basij verhaftet, befragt und geschlagen worden. Die Basij hätten damit gedroht, ihn der Staatsanwaltschaft zu übergeben. Nachdem er eine Erklärung betreffend den Verzicht auf politische Aktivitäten unterschrieben habe, sei er freigelassen worden. Am 22. Mai 2023 sei er mit einem Visum aus dem Iran ausgereist. Am 11. Juni 2023 habe er von den iranischen Justizbehörden eine Vorladung erhalten, welche seinem Nachbarn ausgehändigt worden sei. Dieser habe ihn am nächsten Tag über die Vorladung informiert. Der Vorwurf laute «Teilnahme an Unruhen und Irreführung des allgemeinen Glaubens oder der Gedanken der Gesellschaft» sowie wegen «Propaganda gegen das System». Nachdem er vergeblich auf weitere Dokumente gewartet habe, die seine Verfolgung belegen könnten, habe er im November 2023 ein Asylgesuch eingereicht. Bei einer Rückkehr in den Iran drohten ihm mindestens fünf Jahren Haft, Peitschenhieben oder schlimmstenfalls die Hinrichtung.
G. Mit Verfügung vom 12. Januar 2024 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt und der Beschwerdeführer gleichentags dem Kanton F._______ zugewiesen.
H. Am 22. Januar 2024 legte die mandatierte Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat nieder.
I. I.a Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 reichte der Rechtsvertreter der Teichmann International eine Kopie eines als Vorladung (Haftbefehl) der iranischen Justizbehörden bezeichneten Dokuments – den Beschwerdeführer betreffend – ein.
I.b Mit Verfügung des SEM vom 6. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert weitere Angaben zu seiner Verhaftung zu liefern.
I.c Am 9. Januar 2025 reichte der neu mandatierte Rechtsvertreter der BBFM eine Stellungnahme sowie eine Vollmacht zu den Akten.
I.d Am 15. Januar 2025 legte die Rechtsvertretung der Teichmann International ihr Mandat nieder.
J. J.a Am 1. Mai 2025 wurde eine interne Dokumentenanalyse der eingereichten Kopie des Haftbefehls durchgeführt.
J.b Am 16. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur internen Dokumentenanalyse erteilt, welches er am 7. Juli 2025 wahrnahm.
K. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und stellte fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Er wurde verpflichtet, die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang ausgewiesen werden könne. Weiter wurde der Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt.
L. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter sein Mandat an und legitimierte sich mittels Vollmacht vom 15. Oktober 2025.
M. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 10. November 2025 die Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte darin die Einsicht in die Akten A31/3 und A8/4, eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs hierzu und eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung (Rechtsbegehren 1-3). Weiter beantragte er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung (Rechtsbegehren 4), eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl respektive die Gewährung der vorläufigen Aufnahme (Rechtsbegehren 5-6), eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Rechtsbegehren 7-8). Sodann ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten respektive um Gewährung einer angemessenen Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses (Rechtsbegehren 9-11).
N. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2025 wurde der Beschwerdeführer – unter Androhung, im Unterlassungsfall werde nicht auf die Beschwerde eingetreten – aufgefordert, innert der ihm gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Das Gesuch um Einsicht in die Akten A8/4 und A31/3 wurde abgewiesen.
O. Am 15. Dezember 2025 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse eingezahlt.
P. Am 1. Mai 2026 stellte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe einen Antrag auf eine erneute Vernehmlassung infolge der massgeblich veränderten politischen Lage im Iran.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der verlangte Kostenvorschuss am 15. Dezember 2025 rechtzeitig bei der Gerichtskasse einging, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er habe sich im Rahmen der Mahsa-Amini-Bewegung politisch oppositionell betätigt und unter anderem an Kundgebungen teilgenommen: Er sei von den Basij verhaftet, befragt und geschlagen worden. Nach seiner Ausreise habe er im Juni 2023 eine Vorladung respektive einen Haftbefehl von den iranischen Justizbehörden erhalten. Er befürchte eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung.
5.
5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 beginnenden Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten neben besseren Lebensbedingungen auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik und ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus den Städten in den Norden des Landes sowie in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche iranischer Staatsangehöriger vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei und begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern vom 25. Januar 2026).
5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.
5.3 Welche Auswirkungen sich aus den genannten Entwicklungen im Iran auf die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz – wie auch weiteren Ländern – ergeben, ist derzeit unklar.
6.
6.1 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.).
6.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
6.3 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage im Iran derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus den erwähnten Ereignissen und der laufenden Entwicklung zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation im Iran vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 28. Dezember 2025 vorzunehmen, sondern auch zu prüfen, inwiefern sich die Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch die Vorinstanz vorzunehmen. Daher rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei ist durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts einerseits die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, anderseits dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu gewähren. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG letztinstanzlich entscheidet.
6.4 Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Oktober 2025 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an diese zurückzuweisen. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften erübrigt sich, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 15. Dezember 2025 eingezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– ist dem Beschwerdeführer durch das Gericht zurückzuerstatten.
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, daher ist das Honorar von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1200.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Der am 15. Dezember 2025 eingegangene Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.– auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Martina von Wattenwyl
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