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Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 17. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2025 / N (...).

Regeste

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Okto... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:26:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:26:tt_reg');

Sachverhalt

A. Die iranische Beschwerdeführerin reiste am 22. Mai 2023 mit einem am 23. März 2023 durch die Schweizer Botschaft im Iran ausgestellten Schengen-Visums gemeinsam mit ihrem Bruder (Verfahren D-8609/2025) und ihrer Mutter (Verfahren D-8614/2025) in die Schweiz ein.

B. Am 25. Juli 2023 zeigte die Rechtsvertretung der (...) in B._______ (...) ihr Mandat an.

C. Am 28. August 2023 stellte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter ein Asylgesuch.

D. Am 22. September 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt.

E. Am 13. Dezember 2023 wurde die Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt. Darin legte die Beschwerdeführerin zusammenfassend dar, dass sie in C._______ geboren sei und bis zu ihrer Ausreise 2023 gemeinsam mit ihrer Familie im Quartier (...) gelebt habe. Den Lebensunterhalt habe sie vom Vermögen des Vaters bestreiten können. Bis zur 5. Klasse habe sie die Schule besucht und danach ihrer Mutter zu Hause geholfen. Ihr Gehirn funktioniere nicht vollständig und ihr Denken sei verlangsamt; sie leide unter (...). Den Iran habe sie verlassen, weil ihre Mutter krank sei und ihre in der Schweiz lebende Schwester sie bei sich aufnehmen sowie pflegen könne. Ihr Bruder könne aufgrund eines Problems nicht mehr in den Iran zurückkehren und sie könne nicht selbständig leben, sondern sei auf die Unterstützung des Bruders und derjenigen ihrer Mutter angewiesen.

F. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt und sie wurde am 12. Januar 2024 dem Kanton D._______ zugewiesen.

G. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 wies die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und stellte fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Sie wurde verpflichtet, die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang ausgewiesen werden könne. Der Kanton D._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt.

H. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter sein Mandat an, legitimierte sich mittels Vollmacht vom 15. Oktober 2025 und ersuchte um Akteneinsicht beim SEM.

I. Die Beschwerdeführerin focht mit Eingabe vom 10. November 2025 die Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und ersuchte um Einsicht in die Akte A14/3, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu und um eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung (Rechtsbegehren 1-3). Weiter beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung (Rechtsbegehren 4). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, ihr Asyl zu gewähren oder sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren 5-7) oder die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren 8-9). Sodann ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses oder um Befreiung der Bezahlung der Verfahrenskosten respektive um Gewährung einer angemessenen Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses (Rechtsbegehren 10-12). Weiter wurde angeführt, dass die Beschwerde des Bruders (D-8609/2025) einen integralen Bestandteil ihrer Beschwerde bilde.

J. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2025 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und die Beschwerdeführerin – unter Androhung, im Unterlassungsfall werde nicht auf die Beschwerde eingetreten – aufgefordert, innert der ihr gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Das Gesuch um Einsicht in die Akte A14/3, die Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu und die Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung wurden abgewiesen.

K. Am 15. Dezember 2025 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse eingezahlt.

L. Mit Eingabe vom 1. Mai 2026 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf eine weitere Vernehmlassung aufgrund der veränderten politischen Lage im Iran.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der verlangte Kostenvorschuss am 15. Dezember 2025 fristgerecht bei der Gerichtskasse einging, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Das Urteil ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Asylgesuch als Ausreisegrund einerseits ihre mentale Beeinträchtigung und die damit einhergehende Notwendigkeit der Betreuung an. Anderseits befürchte sie im Iran eine Reflexverfolgung infolge der Probleme ihres Bruders.

5.

5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 beginnenden Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten neben besseren Lebensbedingungen auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik und ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus den Städten in den Norden des Landes sowie in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche iranischer Staatsangehöriger vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Sie begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern vom 25. Januar 2026).

5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem

«Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.

5.3 Welche Auswirkungen sich aus den genannten Entwicklungen im Iran auf die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz – wie auch weiteren Ländern – ergeben, ist derzeit als unklar zu bezeichnen.

6.

6.1 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.).

6.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

6.3 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage im Iran derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits zum heutigen

Zeitpunkt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus den erwähnten Ereignissen und der laufenden Entwicklung zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation im Iran vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 28. Dezember 2025 vorzunehmen, sondern auch zu prüfen, inwiefern sich die Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Reflexverfolgung auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Daher rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei ist durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts einerseits die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, anderseits der Beschwerdeführerin in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu gewähren. Auf diese Weise bleibt auch der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls letztinstanzlich entscheidet.

6.4 Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Oktober 2025 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an diese zurückzuweisen. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften erübrigt sich vorliegend, da sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 15. Dezember 2025 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist der Beschwerdeführerin durch das Gericht zurückzuerstatten.

7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE [SR 173.320.2]) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist das Honorar von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerde- führerin ist durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 200.– auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

Der am 15. Dezember 2025 eingegangene Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.– auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl

Versand:

Zustellung erfolgt an:

– den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse [für Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses]) – das SEM, zu den Akten N (…) (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden (in Kopie)