Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Rubrum
Abteilung V
Urteil vom 13. Juli 2026
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Togo, vertreten durch MLaw Géraldine Kronig, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügungen des SEM vom 24. Februar 2021 und 15. Januar 2026 / N (…).
Regeste
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung de... Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 24. Februar 2021 Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_reg');
Sachverhalt
I
A. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Juni 2001 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2001 stellte das damalige BFF (Bundesamt für Flüchtlinge) fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug derselben an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 30. Januar 2004 ab. Daraufhin reiste der Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurück.
II
B. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 20. Juni 2012 und suchte am 13. Juli 2012 in der Schweiz erneut um Asyl nach. Am 23. Juli 2012 wurde er summarisch zur Person (BzP) befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 26. April 2013 und ergänzend am 25. August 2015 zu den Asylgründen an. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei in Togo im Immobiliensektor tätig gewesen. Dabei habe er unter anderem im Auftrag des Bruders eines Kommandanten und der Frau des ehemaligen Verteidigungsministers Häuser verkauft und vermietet. Im Jahr 2012 sei ein Gerichtsurteil ergangen, wonach das gesamte Eigentum des ehemaligen Verteidigungsministers, der inzwischen inhaftiert worden sei, in das Eigentum des Präsidenten übergehe. Dies habe beim Verkauf eines Hauses seiner Auftraggeber zu Problemen geführt. Einerseits habe der Käufer, welcher bereits eine Rate angezahlt habe, von diesem Gerichtsurteil gehört und sein Geld zurückgefordert. Andererseits hätten die Verkäufer ihm (Beschwerdeführer) vorgeworfen, dem Käufer geraten zu haben, den Restbetrag nicht zu bezahlen. Aus diesem Grund seien immer wieder Soldaten bei ihm vorbeigekommen. Er habe dem Bruder des Kommandanten gedroht, die Sache öffentlich zu machen und den Rechtsweg zu beschreiten. Daraufhin sei er von Soldaten abgeholt und zu einem anderen Kommandanten in ein Büro gebracht worden. Nachdem er befragt worden sei, sei es zu einem Handgemenge gekommen; ihm sei eine Spritze verabreicht worden, woraufhin er zwei Tage lang geschlafen habe. Als er in einer Garage wieder aufgewacht sei, habe er seinen schlafenden
Bewacher mit einer Metallstange ausser Gefecht gesetzt und sei verletzt geflohen. Er habe sich in der Folge nach Ghana begeben. Dort habe ihm ein Pastor mitgeteilt, dass Sicherheitskräfte seine Frau mitgenommen und getötet hätten. Der Pastor habe daraufhin seine Ausreise in die Schweiz organisiert.
C.
C.a Mit Verfügung vom 14. September 2015 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Der Beschwerdeführer vermöge nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb gerade er die genannten Probleme hätte bekommen sollen. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Käufer angegangen werde. Warum er, als blosser Mittelsmann, zunächst wiederholt von Soldaten besucht, dann mitgenommen, befragt und gar festgenommen und sediert worden sein sollte, sei nicht ersichtlich. Zudem seien seine Vorbringen in wesentlichen Punkten zu wenig konkret und undifferenziert dargelegt worden; es entstehe der Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Im Übrigen habe er in wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht, so zu seiner Flucht und dem Tod seines Bewachers. Seine diagnostizierten Krankheiten – eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), Depression, (…) – vermöchten diese materielle Einschätzung nicht zu erklären.
C.b Die gegen die Verfügung vom 14. September 2015 am 14. Oktober 2015 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-6633/2015 vom 18. Februar 2016 abgewiesen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vorinstanzlichen Erwägungen seien zu bestätigen. Es sei dem Beschwerdeführer auch im Rechtsmittel nicht gelungen, darzulegen, weshalb er in den Fokus der togoischen Machthaber geraten sein solle. Überdies seien seine Schilderungen der Kernvorbringen in zentralen Punkten widersprüchlich und daher unglaubhaft. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig und möglich. Hinsichtlich der Zumutbarkeit sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell weder aufgrund der psychischen Probleme (PTBS und Depressionen) noch der physischen Beschwerden (Augenleiden) in Behandlung sei.
Übereinstimmend mit der Vorinstanz sei zudem festzustellen, dass seine geltend gemachten Erkrankungen auch in seinem Heimatstaat behandelbar seien und entsprechende Medikamente erhältlich wären. Er verfüge über ein grosses und tragfähiges soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein könne.
III
D. Mit Eingabe vom 6. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 14. September 2015 sei aufzuheben, es sei wiedererwägungsweise seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um superprovisorische Vollzugsaussetzung. Zudem sei er von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses sei zu verzichten.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, sein Bruder habe erfahren, dass in der togoischen Wochenzeitung «B._______» vom (…) ein Bericht über die bereits im ordentlichen Verfahren vorgebrachte Immobilienaffäre erschienen sei. Der Artikel bestätige seine Vorbringen, wobei ihm offenbar zusätzlich vorgeworfen werde, mit den Putschisten zusammengearbeitet und in einer Liegenschaft Waffen versteckt zu haben. Er sei namentlich mit einem Foto abgedruckt und könne daher zweifelsfrei identifiziert werden. Der Artikel nehme weiter Bezug auf den Geschäftsmann C._______. Auf entsprechendes Ersuchen seines Bruders habe der Direktor dieser Zeitung die Authentizität und Publikation des Artikels bestätigt und weiter ausgeführt, dass es nach der Publikation zu weiteren Verhaftungen gekommen sei. Die Echtheit des eingereichten Exemplars werde mit den ebenfalls zu den Akten gereichten Vergleichsexemplaren belegt. Gemäss Auskunft des Bruders sei das ursprünglich vom Beschwerdeführer bewohnte Haus mehrmals durchsucht und seien seine Kinder bedroht worden, weshalb sie in ein anderes Dorf umgezogen seien. Überdies seien dem Bruder drei polizeiliche Vorladungen – jeweils vom (…), (…) und (…) 2016 datierend – zuhanden des Beschwerdeführers zugestellt worden. Mit den neu zu den Akten gereichten Dokumenten seien die im bisherigen Verfahren als unglaubhaft erachteten Vorbringen glaubhaft dargelegt. Das willkürliche Agieren des togoischen Machthabers werde schliesslich auch in verschiedenen öffentlichen Berichten bestätigt. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr eine illegitime Strafverfolgung. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren.
Selbst wenn seine gesundheitlichen Beschwerden – eine PTBS, Depression und Augenprobleme – in seinem Heimatstaat grundsätzlich behandelbar wären, stehe ihm diese Infrastruktur wegen fehlender finanzieller Mittel nicht zur Verfügung. Als öffentlich diffamierter Immobilienmakler könne er in seinem Heimatstaat keine Lebensgrundlage mehr aufbauen. Bei einer Rückkehr würde er in eine persönliche und medizinische Notlage geraten, weshalb zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei.
Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel ist im Übrigen auf die vorinstanzlichen Akten zu verweisen (vgl. Beweismittelcouvert SEM-act. D2).
E. Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, führte aus, dass die Verfügung vom 14. September 2015 rechtskräftig und vollstreckbar sei, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
F. Mit Eingabe vom 26. März 2021 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur Durchführung einer Botschaftsabklärung. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; sub-eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Der Beschwerde waren im Wesentlichen folgende Dokumente beigelegt: Vollmacht, Auszug der Facebookseite der Police Nationale Togo, Auszug von Google-Maps betreffend der Direction Générale de la Police Nationale (DGPN), ein Arztbericht vom 16. März 2021, wonach er an einer Depression leide und Medikamente benötige, mehrere Arztberichte betreffend die operative Versorgung einer Fraktur am Arm – vom 6. Oktober 2020, 18. November 2020, 15. Dezember 2020 und 5. Februar 2021 datierend – sowie eine Bestätigung für einen weiteren diesbezüglichen Sprechstundentermin (vgl. zum Ganzen Beilagen zur Beschwerdeschrift vom 26. März 2021).
G. Am 29. März 2021 setze die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch aus.
H. Mit Eingabe vom 8. April 2021 reichte der Beschwerdeführer in Kopie verschiedene Dokumente ein, bei welchen es sich um eine polizeiliche Vorladung vom (…) 2011, eine gerichtliche Vorladung vom (…) 2016 und einen Haftbefehl vom (…) 2017 handeln soll. Ebenso reichte er eine weitere Ausgabe der Wochenzeitung «B._______» vom (…) 2011 zu den Akten und führte aus, in der Zeitung werde der gleiche Journalist namentlich erwähnt, welcher den Artikel über den Beschwerdeführer verfasst habe.
I. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wurde abgewiesen und die Vorinstanz eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
J. In der Vernehmlassung vom 17. Mai 2021 nahm die Vorinstanz Stellung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
K. Der Beschwerdeführer replizierte am 7. Juni 2021. Der Replik waren im Wesentlichen folgende Dokumente beigelegt: Auszug aus einer Facebookseite mit dem Bild einer Vorladung datierend vom (…) 2021, zwei weitere Ausschnitte aus der Wochenzeitung «B._______» aus dem Jahr 2010 mit weiteren vom selben Journalisten verfassten Artikeln, eine Kopie der Todesanzeige des Direktors der Wochenzeitung, ein Artikel aus dem Internet, welcher dessen Tod bestätige sowie ein Schreiben des Bruders des Direktors, worin dieser unter anderem ausführe, es werde immer noch nach dem
Beschwerdeführer gesucht und eine Rückkehr in den Heimatstaat sei lebensgefährlich.
L. Mit Eingabe vom 6. September 2021 reichte der Beschwerdeführer die Originale der mit Eingabe vom 8. April 2021 eingereichten Dokumente sowie Originale der mit Eingabe vom 7. Juni 2021 eingereichten Zeitungen und Dokumente zum Tod des Direktors sowie ein Schreiben seines Bruders vom 10. August 2021 zu den Akten.
M. Der Beschwerdeführer reichte am 16. August 2022 einen Bericht der behandelnden Psychotherapeutin vom 4. August 2022 zu den Akten, wonach er an einer depressiven Störung, einer somatoformen Schmerzstörung, einer PTBS sowie schädlichem Alkohol- und Cannabiskonsum leide.
N. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer eine aktuelle Kostennote ein und stellte die Einreichung eines weiteren Arztberichts in Aussicht.
O. Am 10. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Arztbericht vom 26. November 2024 ein, wonach er an einer depressiven Störung, an psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide und anhaltenden somatoformen Schmerzen leide und ein Verdacht auf eine PTBS bestehe.
P. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 forderte das Gericht die Vorinstanz auf, das im Wiedererwägungsgesuch vom 6. Juli 2016 gestützt auf Art. 111d Abs. 2 AsylG (SR 142.31) gestellte, aber bisher nicht behandelte Gesuch um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten innert Frist zu behandeln und eine Duplik einzureichen.
Q. In der Duplik vom 15. Januar 2026 nahm die Vorinstanz Stellung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
R. Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 hiess das SEM das im Wiederer-wägungsgesuch gestellte Gesuch um Verzicht auf einen Gebührenvorschuss gut (Dispositivziffer 1) und wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Dispositivziffer 2) ab.
S. Der Beschwerdeführer wurde am 20. Januar 2026 eingeladen, eine Triplik einzureichen.
T. T.a Mit Eingabe vom 11. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM vom 15. Januar 2026 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung. Dieses Beschwerdeverfahren (E-1040/2026) sei mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vereinigen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
T.b Mit Eingabe vom 12. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
T.c Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2026 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass das Beschwerdeverfahren E-1040/2026 aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren E-1381/2021 vereinigt und unter dieser Verfahrensnummer geführt werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung wurde abgewiesen.
U. Mit Eingabe vom 18. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Triplik ein. Der Eingabe war ein Arztbericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie D._______ vom 29. Januar 2026 beigelegt.
V. Mit Verfügung vom 6. März 2026 wies die Instruktionsrichterin den in der Triplik gestellten Antrag um Ansetzung einer Frist zwecks Ergänzung der Eingabe vom 18. Februar 2026 unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs geltend zu machen sind – wie vorliegend – neue Beweismittel, wenn sie geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind und erst nach dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sind (BVGE 2013/22 E. 6 – 13).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 24. Februar 2021 im Wesentlichen aus, togoische Gerichts- und Polizeidokumente seien allgemein nicht fälschungssicher und verfügten über keine besonderen Sicherheitsmerkmale. Eine formelle Überprüfung der eingereichten Beweismittel werde dadurch stark erschwert, und der Beweiswert dieser Dokumente sei gering. Es sei erstaunlich, dass zwei der polizeilichen Vorladungen noch vor Abschluss des ordentlichen Asylbeschwerdeverfahrens den Familienangehörigen zugestellt worden seien, ohne dass der Beschwerdeführer diese den Schweizer Asylbehörden zur Kenntnis gebracht habe. Überdies seien die Vorladungen mit dem Stempel der Direction Centrale de la Sécurité Publique (DCSP) versehen, welche zur Direction Générale de la Police Nationale (DGPN) gehöre und sich gerade nicht mit Delikten beschäftige, die die innere Sicherheit beträfen. Den Vorladungen sei auch nicht zu entnehmen, bei welcher Dienststelle sich der Beschwerdeführer hätte melden müssen. Schliesslich hätten die togoischen Behörden üblicherweise von Montag bis Freitag geöffnet, weshalb erstaune, dass die erste Vorladung an einem Samstag überbracht worden sei.
Hinsichtlich Form und Papierqualität des neu eingereichten Zeitungsartikels hätten keine Abweichungen zu den eingereichten Vergleichsausgaben festgestellt werden können. Inhaltliche Aspekte sowie ein Vergleich mit anderen togoischen Medien legten jedoch den Schluss nahe, dass es sich um einen gekauften Artikel oder eine Fälschung handle. In den Nachrichtenaggregatoren (beispielsweise All Africa oder Koaci) seien weder der fragliche noch andere Artikel der eingereichten Ausgabe der «B._______» vom (…) gefunden worden. In anderen togoischen Medien seien keine weiteren Artikel zu den vorgebrachten Waffenfunden in Immobilien, in dessen Verkauf der Beschwerdeführer involviert gewesen sei und die mit dem Putschversuch in Verbindung gebracht würden, publiziert worden. Hingegen seien weitere Artikel zu dem im fraglichen Artikel ebenfalls erwähnten Geschäftsmann C._______ gefunden worden. In Anbetracht des grundsätzlich sehr grossen medialen Echos zum Putschversuch sei dies erstaunlich. Da im Artikel deutlich bekanntere Personen als der in den togoischen Medien unbekannte Beschwerdeführer erwähnt worden seien, sei im Übrigen auch überraschend, dass im Artikel eine Fotografie des Beschwerdeführers abgedruckt worden sei. Schliesslich handle es sich bei der Zeitung um eine privat herausgegebene Wochenzeitschrift. Es sei allgemein bekannt, dass in Togo gewisse Journalisten und Magazine bereit seien, gegen Bezahlung Texte zu publizieren. Das Schreiben des Direktors verfüge über keine Sicherheitsmerkmale und könne daher nicht auf seine
Echtheit überprüft werden; das von seinem Bruder verfasste Schreiben sei als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren.
Insgesamt vermöchten die neu eingereichten Beweismittel an der im vorangehenden Verfahren vorgenommenen Glaubhaftigkeitsbeurteilung nichts zu ändern. Der Eindruck werde verstärkt, dass es sich um einen konstruierten Sachverhalt handle. Es seien keine Gründe dargelegt worden, welche die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei abzuweisen. Da das Gesuch aufgrund der bisherigen Erwägungen vollumfänglich abgewiesen werde, sei eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– zu erheben.
4.2 Dem wird in der Beschwerde vom 26. März 2021 im Wesentlichen entgegengehalten, die Verfügung weise grundsätzliche Mängel auf. Sie sei lediglich per A-Post versandt, die zitierten Länderquellen seien letztmals im Juni 2020 aufgerufen und die Begründungspflicht verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe drei polizeiliche Vorladungen eingereicht. Die Vorinstanz verweise pauschal auf die fehlenden Sicherheitsmerkmale und den geringen Beweiswert, ohne auf eigentliche Fälschungsmerkmale einzugehen. Damit habe sie ihre Begründungspflicht verletzt. Den vorinstanzlichen Ausführungen hinsichtlich Kompetenzaufteilung in der togoischen Polizei seien keine länderspezifischen Angaben zu entnehmen, welche diese Ausführungen stützen würden. Daher handle es sich um unbelegte und nicht überprüfbare Behauptungen, womit die Vorinstanz ebenfalls die Begründungspflicht verletzt habe. Die Vorladungen seien durch den damaligen Käufer, mit dem Zweck, vom Beschwerdeführer das Geld zurückzuverlangen, initiiert worden. Es handle sich somit nicht um ein Delikt gegen die innere Sicherheit. Die polizeilichen Zuständigkeiten seien auch nicht immer klar getrennt. Überdies sei denkbar, dass der Käufer Kontakte bei ebendieser Polizeibehörde gehabt habe, und das Verfahren deshalb eröffnet worden sei, zumal Korruption weit verbreitet sei. Was die Zustellung einer Vorladung an einem Samstag anbelange, könne nicht von Plausibilitätserwartungen auf die Gepflogenheit im Herkunftsstaat der asylsuchenden Person geschlossen werden. Die Öffnungszeiten der Polizeibehörden und der konkrete Ablauf bei der Zustellung einer Vorladung seien weder belegt und noch näher dargetan. Zudem erscheine es nicht unlogisch, wenn eine Vorladung an einem Samstag zugestellt werde, da die Wahrscheinlichkeit, den Adressaten zu Hause anzutreffen, dann gross sei. Schliesslich gehe aus der Vorladung klar hervor, wo sich der Beschwerdeführer melden müsse, weshalb auch dieses Argument der Vorinstanz ins Leere greife. Überdies hätte die Vorinstanz aufzeigen müssen, wie der Ort und die Adresse auf der Vorladung ihrer Ansicht nach korrekterweise hätten vermerkt werden sollen. Die Vorinstanz sei aufzufordern, die Vorladungen und die Vorbringen des Beschwerdeführers mir einer Botschaftsabklärung zu überprüfen.
Weiter wurde ausgeführt, in Togo seien viele Printmedien in privater Hand. Es sei plausibel, dass nicht alle Zeitungen dieselben oder ähnliche Artikel verfassten. Es sei nachvollziehbar, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Artikel nicht in weiteren Medien zu finden seien, da die Artikel etwa eine Woche lang aktuell seien, und es sich bei der fraglichen Zeitung um eine Wochenzeitung handle. Viele Medien seien online nicht verfügbar, weshalb nicht erstaune, wenn die Internetrecherche der Länderabteilung der Vorinstanz erfolglos geblieben sei. Daraus lasse sich jedenfalls nicht ableiten, dass der Verfasser des Artikels nicht existiere, oder der Artikel gegen Bezahlung verfasst worden sei. Die togoische Presse sei nur teilweise frei und unabhängig. Private Medien seien ein wichtiger Pfeiler der Meinungsäusserungsfreiheit. Im Länderconsulting der Vorinstanz werde explizit festgehalten, dass die Zeitung «B._______» regierungskritische Artikel verfasse und der Opposition nahestehe. Da die staatliche Presse stark zensiert werde, seien private Medien grundsätzlich glaubwürdiger. Mit der Berichterstattung zu C._______ habe der Beschwerdeführer lediglich aufzeigen wollen, dass solche Skandale in Togo tatsächlich existierten. Dieser Skandal weise einen internationalen Bezug auf, weshalb die Medienaufmerksamkeit dementsprechend grösser gewesen sei. Schliesslich verweise die Vorinstanz pauschal darauf, dass gewisse Medien bereit seien, Texte gegen Entgelt zu publizieren; in der zitierten Quelle werde jedoch die Wochenzeitung nicht explizit erwähnt, und es sei nirgends dargelegt, dass diese Zeitung in Bestechungsskandale verwickelt sei. Die Länderanalyse habe in ihrem Consulting festgehalten, dass die im Schreiben des Direktors aufgeführte Telefonnummer mit den Angaben der Zeitung im Internet vereinbar sei. Die Vorinstanz habe es unterlassen, diese Telefonnummer zu überprüfen. Der Beschwerdeführer habe mit diesem Schreiben die Echtheit der eingereichten Zeitungsartikel untermauern wollen, weshalb das Schreiben hinreichend hätte gewürdigt werden müssen. Insgesamt habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in mehrfacher Hinsicht verletzt, weshalb die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung, Durchführung einer Botschaftsabklärung sowie Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Mit den nunmehr zu den Akten gereichten Beweismitteln sei im Sinne einer Gesamtwürdigung von der Glaubhaftigkeit auszugehen, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei.
Da der Beschwerdeführer an einer Depression, unklaren Lebererkrankung und orthopädischen Beschwerden leide und auf die regelmässige Einnahme von Medikamenten angewiesen sei, sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig oder unzumutbar zu qualifizieren. Das Gesundheitssystem in Togo sei unterfinanziert und insbesondere der Zugang zur psychiatrischen Versorgung sei schwierig, zumal die Behandlungen selbst finanziert werden müsste und oftmals auf traditionelle und unwirksame Behandlungsmethoden zurückgegriffen werde. Der effektive Zugang zu einer psychiatrischen Behandlung und Psychopharmaka sei nicht gewährleistet.
4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Länderrecherche beziehe sich auf Dokumente, die alle vor der aktuellen Internetrecherche entstanden seien und keinen Zusammenhang mit aktuellen Ereignissen hätten. Eine erneute Internetrecherche würde daher zum selben Ergebnis führen. Hinsichtlich Kompetenzaufteilung zwischen der DCSP und der DGPN stütze sich das SEM auf verschiedene öffentlich zugängliche Dekrete. Entgegen den vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen sei im Entscheid nicht moniert worden, dass auf den Vorladungen keine Adresse stehe, sondern, dass keine Dienststelle im Sinne einer Direktion, Abteilung und Brigade angegeben worden sei. In den eingereichten Vorladungen werde in unüblicher Weise auf die Polizei als fallführende Einheit verwiesen. Schliesslich stehe die Erklärung, die Vorladungen seien durch den Käufer initiiert worden, sowohl im Widerspruch zu den anlässlich der Anhörung vom 25. August 2015 als auch zu den im Wiedererwägungsgesuch gemachten Ausführungen.
Mit der eingereichten Ausgabe der Wochenzeitung «B._______» aus dem Jahr 2011 vermöge der Beschwerdeführer einzig zu belegen, dass der Verfasser des über den Beschwerdeführer publizierten Artikels bereits einmal für diese Zeitung tätig war. Dieser Umstand vermöge aber nichts Grundsätzliches an der Einschätzung zu ändern. Bei den nachgereichten polizeilichen Vorladungen und dem Haftbefehl handle es sich um leicht fälschbare Dokumente, welche nur in Kopie vorlägen. Zudem bleibe offen, weshalb die Dokumente erst jetzt, dann aber innert kürzester Frist eingereicht worden seien. Dies sei umso erstaunlicher, als der Beschwerdeführer bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens anwaltschaftlich vertreten gewesen sei. Schliesslich seien den eingereichten Arztberichten keine konkreten Hinweise zu entnehmen, welche den Vollzug der Wegeweisung unzumutbar erscheinen lassen würden, zumal aus diesen auch nicht hervorgehe, er sei wegen dieser Leiden in psychiatrischer oder psychothera-peutischer
Behandlung. Eine entsprechende Behandlung wäre in seinem Heimatstaat jedenfalls möglich.
4.4 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die eingereichten Dokumente nicht nur formal zu prüfen, sondern sich auch vertieft mit diesen auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz stütze ihre Argumentation hauptsächlich auf die leichte Fälschbarkeit der eingereichten Dokumente. Eine solch pauschale und einseitige Ansicht sei jedoch nicht zulässig. Sie hätte weitere Untersuchungsmassnahmen, wie beispielsweise eine Botschaftsabklärung, einleiten müssen, um den Sachverhalt genauer abzuklären. Sie habe vorliegend eine zu einseitige Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen. Hinsichtlich der von der Vorinstanz zitierten Quellen zur Kompetenzaufteilung zwischen der DCSP und der DGPN sei anzumerken, dass die Begriffe äusserst schwammig seien. Eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der DCSP und DGPN sei nicht möglich. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen sei die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung eine Verbundaufgabe der verschiedenen Polizeibehörden. Insgesamt erscheine daher nicht unüblich, dass auf den Vorladungen auf die Polizei verwiesen werde, und eine konkrete Zuteilung des Falls zu einem späteren Zeitpunkt durch die DGPN erfolge. Zudem habe er auf Facebook eine ähnliche Vorladung gefunden, auf welcher ebenfalls die DGPN als fallführende Einheit vermerkt worden sei.
In der von der Vorinstanz zitierten Stelle im Anhörungsprotokoll lasse sich keine widersprüchliche Aussage finden. Zudem sei diese Aussage über fünf Jahre her und aktuell – basierend auf den neuen Informationen seiner Familienangehörigen – liege eine andere Situation vor. Es sei denkbar, dass der Käufer sich wieder in den Heimatstaat begeben habe und die Vorladungen erwirkt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung mehrmals gesagt, er sei psychisch angeschlagen und leide an Kopfschmerzen. Angesichts der langen Verfahrensdauer seien seine Aussagen als Ergänzung zu verstehen und nicht als Widerspruch. Er habe sich mit der Präsidentenfamilie angelegt, daher drohe ihm politische Verfolgung, wobei er nicht mit einem fairen Gerichtsprozess rechnen könne. Der Beschwerdeführer bemühe sich um die Organisation der Originale der eingereichten Vorladungen. Auch wenn die Beweismittel zurzeit lediglich in Kopie vorlägen, entbinde dies die Vorinstanz jedenfalls nicht davon, die Dokumente im Rahmen der Untersuchungspflicht von Amtes wegen zu prüfen. Mit einer einfachen Internetrecherche hätte beispielsweise herausgefunden werden können, dass der erwähnte Richter «E._______» tatsächlich existiere, was wiederum für die Echtheit des Beweismittels und damit für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche. Der Eingabe seien zwei weitere Zeitungsartikel aus dem Jahr 2010 beigelegt, welche wiederum vom selben Journalisten verfasst worden seien. Ausserdem werde darauf hingewiesen, dass der Direktor der Wochenzeitung aufgrund seiner journalistischen Tätigkeiten inhaftiert worden und anschliessend ums Leben gekommen sei. Schliesslich habe die Vorinstanz bis anhin keine Zweifel an der Diagnose einer PTBS geäussert.
4.5 In der Duplik vom 15. Januar 2026 führte das SEM im Wesentlichen aus, die neu ins Recht gelegten Beweismittel führten zu keiner anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit. Der vom SEM zuvor gemachte Hinweis auf eine Protokollstelle zur Flucht des angeblichen Hauskäufers werde hiermit korrigiert. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während den Anhörungen nicht aussagefähig gewesen sei, weshalb dem Vorbringen, die Widersprüche und andere Unglaubhaftigkeitselemente seien seinen gesundheitlichen Problemen geschuldet, nicht gefolgt werden könne. Gemäss dem jüngsten Arztbericht bestehe zudem lediglich ein Verdacht auf eine PTBS. Hinsichtlich der nunmehr eingereichten Originale der behördlichen Dokumente sei fraglich, wie der Beschwerdeführer an diese Dokumente gelangt sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2010 festgehalten, dass auch vermeintlich echte Dokumente ohne weiteres gegen Bezahlung erworben werden könnten. Der Beweiswert solcher Dokumente sei daher gering und der Umstand, dass der Name eines Richters, welcher tatsächlich existiere, aufgeführt werde, ändere nichts an diesen Ausführungen. Gemäss dem eingereichten Haftbefehl seien die togoischen Behörden über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in der Schweiz informiert. In Anbetracht der vorgebrachten Involvierung von hochrangigen Persönlichkeiten erstaune, dass in diesem Fall kein Auslieferungsgesuch eingereicht worden sei. Fraglich sei auch, weshalb die gerichtliche Vorladung von einem Appellationsgericht ausgestellt worden sei, gebe es doch keine Beweismittel zu einer vorgängigen Verurteilung. Ebenso unklar sei, weshalb der geläufige Spitzname des Beschwerdeführers auf der Vorladung stehe, nicht aber auf dem Haftbefehl, wobei viele weitere Kategorien nicht ausgefüllt worden seien. Eine auf Facebook gefundene Vorladung könne nicht als Beweis für die Authentizität einer vom Beschwerdeführer vorgelegten Vorladung herangezogen werden, zumal das Format auch unterschiedlich sei. Aus der Zusammenarbeit von Sicherheitsbehörden könne auch nicht auf die Ausstellung von Dokumenten im Zuständigkeitsbereich der anderen Behörde geschlossen werden.
Die beiden Bestätigungsschreiben seien als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, zumal die Urheberschaft nicht überprüfbar sei. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich seines ersten Asylverfahrens zu Protokoll gegeben, er sei Einzelkind und seine Eltern seien verstorben. Dass ein Bestätigungsschreiben durch einen Bruder verfasst worden sei, lasse sich mit dieser Aussage nicht vereinbaren. Hinsichtlich des Beweiswertes der eingereichten Zeitungen sei auf die Vernehmlassung zu verweisen. Die angebliche Todesanzeige des Direktors sei untauglich, da damit kein relevanter Bezug zu seinen eigenen Vorbringen hergestellt werden könne. Den zu den Akten gereichten Arztberichten respektive den gestellten Diagnosen lasse sich keine konkrete Gefährdung für Leib und Leben des Beschwerdeführers entnehmen. Die psychiatrische Gesundheitsversorgung sei in seinem Heimatstaat grundsätzlich gewährleistet. Die geltend gemachten medizinischen Probleme seien behandelbar und bei Bedarf sei eine entsprechende Behandlung zugänglich.
4.6 Dem wird in der Triplik vom 18. Februar 2026 im Wesentlichen entgegengehalten, der pauschale Verweis hinsichtlich der generellen Unzuverlässigkeit togolesischer Dokumente komme einer unzulässigen antizipierenden Beweiswürdigung gleich. Die Vorinstanz wäre verpflichtet, die im Einzelfall vorgelegten Beweismittel materiell zu prüfen. Die Details des Haftbefehls, wie die Nennung konkreter Namen, Daten und Gesetzesartikel stellten klare Indizien für die Echtheit dar, zumal die Dokumente auch im Original eingereicht worden seien. Es werde um eine formelle Echtheitsabklärung der eingereichten Originaldokumente über die Schweizer Vertretung vor Ort ersucht. Schliesslich könne von einem fehlenden Auslieferungsgesuch nicht auf die Fälschung der Dokumente geschlossen werden. Die eingereichten Bestätigungsschreiben und Zeitungsartikel seien im Gesamtkontext zu würdigen. Soweit die Vorinstanz Widersprüche aus früheren Verfahren – insbesondere die Aussage, Einzelkind zu sein – anführe, sei dem Beschwerdeführer zunächst Einsicht in diese Akten zu gewähren und eine Frist zur ergänzenden Stellungnahme anzusetzen.
Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers würden die Widersprüche und Erinnerungslücken erklären. Zudem seien eine diagnostizierte PTBS und andere fachärztlich belegte Erkrankungen Indizien für traumatische Erlebnisse. Entsprechend seien sie bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit angemessen zu berücksichtigen. Die Vorinstanz unterlasse es, die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen im Lichte seiner erheblichen psychischen Belastung angemessen zu würdigen. Die Protokolle der Anhörungen zeigten unmissverständlich, dass der
Beschwerdeführer unter signifikanten gesundheitlichen Beschwerden gelitten habe. Aufgrund der erheblichen psychischen Belastung und Erkrankung sei er in seiner Fähigkeit, sich anlässlich der Anhörung vollständig und widerspruchsfrei zu äussern, beeinträchtigt gewesen. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten. Aufgrund der mit dem beigelegten Arztbericht belegten psychischen Erkrankungen – rezidivierende depressive Störung, Verdacht auf eine PTBS, psychische Störungen und Verhaltensstörung durch Cannabinoide – sei er seit mehreren Jahren in Therapie und benötige Medikamente. In seinem Heimatstaat sei der Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer verfüge über kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, da sein Bruder und sein Halbbruder ebenfalls in prekären Verhältnissen lebten. Schliesslich lebe er seit dem Jahr 2012 in der Schweiz und habe sich in zahlreichen Bereichen seines Lebens integriert, weshalb der Vollzug der Wegweisung mit der damit einhergehenden Trennung von seinem sozialen Umfeld in der Schweiz seine ohnehin fragile gesundheitliche Verfassung destabilisieren würde. Insgesamt sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger und richtiger Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere die Durchführung einer Botschaftsabklärung, und eine anschliessende Neubeurteilung. Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
5.2
5.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) verpflichtet die Behörde, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären und ordnungsgemäss Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden; unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (BVGE 2012/21 E. 5.2).
5.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 32 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 VwVG) verpflichtet die Behörde, ihren Entscheid rechtsgenüglich zu begründen, sodass die betroffene Person dessen Tragweite erkennen und ihn sachgerecht anfechten kann. Die Behörde darf sich zwar auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, muss aber zumindest kurz darlegen, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen (BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2).
5.2.3 Der Untersuchungsgrundsatz gilt im Asylverfahren nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 13 VwVG; Art. 8 AsylG) begrenzt. Die Behörde darf sich grundsätzlich darauf beschränken, die Vorbringen zu würdigen und die angebotenen Beweise abzunehmen. Weitere Abklärungen von Amtes wegen sind nur geboten, wenn aufgrund der Vorbringen oder der eingereichten Beweismittel Zweifel am Sachverhalt bestehen, die durch eigene Ermittlungen voraussichtlich beseitigt werden können (BVGE 2009/50 E. 10.2. m.w.H.).
5.3 Das SEM hat die vom Beschwerdeführer anerbotenen Beweise abgenommen und die Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend gewürdigt. Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel hat das SEM zwei interne Länderconsultings durchgeführt (vgl. SEM-act. D12/5 und D13/5), wobei sich die in der Verfügung verwendeten Angaben auf öffentlich zugängliche Quellen stützen. Die Ergebnisse würdigte das SEM entsprechend in der Verfügung. Entgegen den vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen, hat das SEM den eingereichten Beweismitteln auch nicht pauschal jeglichen Beweiswert abgesprochen, sondern eine differenzierte und ausführliche Würdigung hinsichtlich ihrer Beweistauglichkeit vorgenommen (vgl. angefochtene Verfügung, SEM-act. D17/7). Angesichts der vorliegenden Akten war das SEM nicht gehalten, darüberhinausgehende Abklärungen zu tätigen oder eine Botschaftsabklärung durchzuführen. Auf eine Überprüfung der auf dem Bestätigungsschreiben des Direktors des Zeitungsverlags angeführten Telefonnummer durfte die Vorinstanz ohne Weiteres verzichten, zumal nicht näher dargelegt worden ist, inwiefern daraus auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu schliessen wäre. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vorliegend richtig und vollständig erstellt, und die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass weitere Beweismassnahmen zu keiner Änderung ihrer Schlussfolgerungen führen würden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beweiswert der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Dokumente – wie von der Vorinstanz zu Recht und überzeugend festgehalten – grundsätzlich gering ist. Der Sachvortrag des Beschwerdeführers ist, wie in der angefochtenen Verfügung aufgezeigt, jedoch nicht schlüssig und glaubhaft dargetan (vgl. nachfolgende Erwägungen). Im Übrigen lassen sich den Anhörungsprotokollen auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer – wie im Beschwerdeverfahren vorgebracht – in seiner Aussagefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt hat (vgl. Urteil des BVGer E-6633/2015 vom 18. Februar 2016 E. 5.3.4). In Anbetracht der vorliegenden Akten besteht auch für das Gericht kein Anlass, weitere Abklärungen zu veranlassen. Der Antrag,
eine Botschaftsabklärung durchzuführen, ist daher abzuweisen.
5.4 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM vorgenommene Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht teilt, stellt keine formelle Frage dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung. Das SEM hat sich in seiner Verfügung hinreichend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und begründet, weshalb es diese nach wie vor als nicht glaubhaft dargelegt erachtet. Wie der vorliegenden Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, konnte sich der Beschwerdeführer offensichtlich ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen und diesen sachgerecht anfechten. In Anbetracht des vorliegenden Sachverhalts ist auch nicht zu beanstanden, dass sich das SEM auf im Zeitpunkt des Verfügungserlasses acht Monate alte Quellen abstützte, zumal es dem Beschwerdeführer auch nicht gelingt, substanziiert darzulegen, inwiefern die Konsultation von aktuelleren Quellen zu einer anderen Einschätzung hätte führen sollen. Eine Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt jedenfalls nicht vor.
5.5 Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Verfügung sei lediglich per A-Post zugestellt worden, ist festzuhalten, dass die Beweislast der Eröffnung einer Verfügung bei der Behörde liegt. Dementsprechend und angesichts der fristgerecht eingereichten Beschwerde erübrigen sich weitere Ausführungen.
5.6 Der Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung des Verfahrens zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid ist daher abzuweisen.
5.7
5.7.1 Gemäss den vorliegenden Akten wurde das im Wiedererwägungsgesuch vom 6. Juli 2016 gestützt auf Art. 111d Abs. 2 AsylG gestellte Gesuch um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten nicht behandelt. Infolge der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs wurde mit
Verfügung vom 24. Februar 2021 eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– auferlegt.
5.7.2 Gemäss Art. 111d Abs. 2 AsylG befreit das SEM die gesuchstellende Person nach Einreichung des Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuches auf Gesuch hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten. Angesichts dieser Gesetzesbestimmung hätte die Vorinstanz das im Wiedererwägungsgesuch gestellte Gesuch (vgl. SEM-act. D1/14, S. 11) in der Verfügung vom 24. Februar 2021 behandeln müssen. Das SEM hat demnach den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
5.7.3 Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 behandelte das SEM – wenn auch sehr knapp – das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und lehnte dieses ab. Damit wurde die zuvor festgestellte Verletzung von Verfahrensrechten geheilt.
5.7.4 Das Gericht stellt jedoch fest, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 111d Abs. 2 AsylG gutzuheissen gewesen wäre. Gemäss Art. 111d Abs. 2 AsylG befreit das SEM die gesuchstellende Person nach Einreichung des Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuches auf Gesuch hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern sie bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint gestützt auf die damalige Aktenlage als gegeben. Des Weiteren waren seine Begehren im Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht von vornherein aussichtlos. Die Vorinstanz sah sich gestützt auf die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel veranlasst, zwei interne Länderconsultings in Auftrag zu geben (vgl. SEM-act. D12/5 und D13/5). Diese umfangreichen Untersuchungsmassnahmen lassen sich nicht mit einer Qualifikation der Begehren als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 111d Abs. 2 AsylG vereinbaren. In Würdigung dieser Umstände lässt sich feststellen, dass das SEM das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu Unrecht abgewiesen hat.
5.7.5 Die Beschwerden sind daher diesbezüglich gutzuheissen. Die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 24. Februar 2021 und die Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 15. Januar 2026 werden aufgehoben, das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, dem Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 24. Februar 2021 erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– zurückzuerstatten, sollte er diese effektiv geleistet haben.
6. Die Vorinstanz stellte mit überzeugender Begründung fest, dass die neu vorgebrachten Sachverhaltselemente und die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft darzulegen. Diesbezüglich kann vorab weitgehend auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung, der Vernehmlassung und der Duplik verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung SEM-act. D17/7; BVGer-act. 5 und 20), welchen der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel, der Replik und Triplik nichts Substanziiertes entgegenhält (vgl. Beschwerde Ziff. 1.1 ff.: BVGer-act. 7 und 25).
6.1 Im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens haben sich die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Flucht begründenden Umständen befasst und festgestellt, es sei ihm nicht gelungen, diese glaubhaft darzulegen. Seine Schilderungen wurden einerseits als nicht nachvollziehbar, und andererseits als in zentralen Aspekten der eigentlichen Kernvorbringen widersprüchlich qualifiziert. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. Verfügung des SEM vom 14. September 2015, SEM-act. B30/11) respektive die Erwägungen im Urteil des BVGer E-6633/2015 vom 18. Februar 2016 verwiesen werden (a.a.O. E. 5.3). Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsgesuchs eingereichten Beweismittel und die von ihm gemachten Ausführungen sind nicht geeignet, um zu einer anderen Einschätzung zu führen. Die eingereichten Dokumente, bei welchen es sich um drei Polizeivorladungen, eine gerichtliche Vorladung und einen Haftbefehl handeln soll, sind grundsätzlich von geringem Beweiswert, da sie über keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale verfügen. In Anbetracht der rechtskräftig festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, sind diese Dokumente im Gesamtkontext nicht geeignet, die damaligen Feststellungen umzustossen.
6.2 Im Übrigen ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die nunmehr vorgebrachte Erklärung, die Vorladungen seien durch den Käufer initiiert worden, sowohl im Widerspruch zu den anlässlich der Anhörung vom 25. August 2015 als auch zu den im Wiedererwägungsgesuch gemachten Ausführungen steht (vgl. SEM-act. B29/15 F73; D1/14 S. 9). Trotz des Umstands, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund der damaligen Bedrohungslage gezwungen gesehen haben will, seinen Heimatstaat fluchtartig zu verlassen, ist nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb er diese
Dokumente nicht umgehend den Asylbehörden zur Kenntnis gebracht hat, obwohl seine Familie bereits im damaligen Asylverfahren im Besitz dieser Dokumente gewesen sein soll. Schliesslich bleibt der Beschwerdeführer auch eine nachvollziehbare Erklärung schuldig, wie er an die «Originale» der Strafdokumente gekommen sein soll, und es ist festzustellen, dass er diese eingereicht hat, nachdem die Vorinstanz auf Vernehmlassungsebene moniert hatte, dass die Dokumente nur in Kopie vorliegen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2021, SEM-act. D17/7), welchen der Beschwerdeführer nichts Substanziiertes entgegensetzt.
6.3 In Anbetracht der vorliegenden Akten ist schliesslich auch das Gericht der Ansicht, dass es sich beim eingereichten Zeitungsartikel um einen gekauften Artikel oder eine Fälschung handelt. In diesem Zusammenhang ist vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2021, SEM-act. D17/7, S. 3). Die im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu den Akten gereichten weiteren Ausgaben der Zeitung sind nicht geeignet, an dieser Feststellung etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer vermag damit lediglich zu belegen, dass der fragliche Journalist verschiedene Artikel in derselben Wochenzeitung publiziert hat. Das Schreiben des angeblichen Direktors der Wochenzeitung ist ebenfalls nicht geeignet, etwas an den vorangehenden Ausführungen zu ändern, da auch diesbezüglich der Beweiswert äusserst gering ist.
6.4 Insgesamt vermögen die neu eingereichten Beweismittel an der im vorangehenden Verfahren vorgenommenen Glaubhaftigkeitsbeurteilung nichts zu ändern.
6.5 Was die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden anbelangt, kann vollumfänglich auf die in der Duplik gemachten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es sind vorliegend keine gesundheitlichen Beschwerden dargelegt worden, welche etwas an der bisher vorgenommenen Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ändern würde. Soweit vorgebracht wird, der Beschwerdeführer werde als öffentlich stigmatisierter Immobilienmakler seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten können und daher in finanzieller Hinsicht keinen Zugang zu allfälligen Behandlungsmöglichkeiten haben, vermag diese Argumentation bereits deshalb nicht zu überzeugen, da es dem Beschwerdeführer gerade nicht gelungen ist, diese Vorbringen glaubhaft darzutun. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, gestützt auf Art. 93 AsylG medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Schliesslich sind den vorliegenden Akten auch keine Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers zu entnehmen. Eine solche wäre sodann lediglich bei der Frage der ausländerrechtlichen Härtefallbeurteilung relevant (vgl. Art. 84 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG), weshalb sich auch diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen.
7. Zusammenfassend hat das SEM das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht – vorbehältlich der Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 24. Februar 2021 und der Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 15. Januar 2026 – nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen sind.
9. Die Beschwerden werden hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 24. Februar 2021 (E-1381/2021) und Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 15. Januar 2026 (E-1040/2026) im Sinne der Erwägungen gutheissen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten – anteilig seines Unterliegens – dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügungen vom 30. April 2021 und 17. Februar 2026 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG indessen gutgeheissen. Den vorliegenden Akten sind keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung seiner finanziellen Lage zu entnehmen. Daher sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2 Die Gesuche um amtliche Verbeiständung wurden mit Zwischenverfügung vom 30. April 2021 und 17. Februar 2026 abgewiesen, weshalb kein amtliches Honorar auszurichten ist.
10.3 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist für sein teilweises Obsiegen (E. 5.7) eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 eingereichten Honorarnote wird ein Stundenansatz von Fr. 200.– geltend gemacht. Dieser erweist sich als reglementskonform (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung, die durch das SEM zu vergüten ist, ist demzufolge auf Fr. 400.– (inklusive Auslagen) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden hinsichtlich Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 24. Februar 2021 (E-1381/2021) und Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 15. Januar 2026 (E-1040/2026) im Sinne der Erwägungen gutheissen. Die genannten Dispositivziffern werden aufgehoben.
2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird gutgeheissen und die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 24. Februar 2021 erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– zurückzuerstatten, sollte er diese effektiv geleistet haben.
3. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.– auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Eva Hostettler
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