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Verweigerung vorübergehender Schutz

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 17. Juni 2026

Besetzung

Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sudan, vertreten durch MLaw Larissa Utz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 20. Februar 2026.

Regeste

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Sachverhalt

A.

A.a Der Beschwerdeführer stellte am 5. Juli 2024 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes und reichte der Vorinstanz seinen sudanesischen Reisepass, eine ukrainische Geburtsurkunde, eine ukrainische Bescheinigung über seine Registrierung als Staatsbürger der Ukraine und eine sudanesische Zivilstandsbescheinigung ein.

A.b Im Triagegespräch und in der schriftlichen Kurzbefragung Ukraine vom 5. Juli 2024 informierte er die Vorinstanz, dass er in der Ukraine geboren sei und die ukrainische Staatsbürgerschaft innehabe, nicht aber im Besitz eines ukrainischen Reisepasses sei. Am 24. Februar 2022 sei er nicht in der Ukraine gewesen, da er dieses Land im Alter von ungefähr sieben Jahren verlassen und sich bis zu seiner Ausreise am (…) 2023 im Sudan aufgehalten habe.

B.

B.a Anlässlich der Befragungen zum Gesuch um vorübergehenden Schutz vom 22. Juli 2024 und 20. Januar 2026 konkretisierte er, dass er in der Oblast Charkiw geboren sei und die Ukraine im Jahr 2008 mit seiner Mutter verlassen habe, nachdem sein Onkel mütterlicherseits seinen Vater in der Ukraine umgebracht habe. Seine Mutter sei wieder in die Ukraine zurückgekehrt, wo sie heute noch lebe. Er selbst sei bei nahen Verwandten väterlicherseits in B._______ (Stadtteil C._______) bei Khartum aufgewachsen. Im Dezember 2019 hätten im Sudan Protestkundgebungen und Streiks stattgefunden. Als Mitglied des Komitees des Widerstandes habe er sich mit Freunden an diesem Volksaufstand beteiligt, wobei die Regierung jeweils mit Gewalt gegen die Protestierenden vorgegangen sei und auf sie geschossen habe. Er habe ein letztes Mal kurz vor Ausbruch des Krieges im April 2023 an einer solchen Demonstration teilgenommen. Er sei zwar im Gegensatz zu seinen Freunden nie verhaftet worden und habe seinen Verfolgern stets entkommen können, aber durch seine helle Hautfarbe sei er immer aufgefallen. Ausserdem sei das Haus, in dem er aufgewachsen sei, beschossen worden und seine Verwandten, bei welchen er aufgewachsen sei, hätten das Land verlassen. Fünf Tage nach Beginn des Krieges habe er den Sudan verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, vom Staat verfolgt zu werden.

B.b An der Befragung vom 20. Januar 2026 forderte die Rechtsvertretung aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers die Vorinstanz auf, ein Asylverfahren einzuleiten.

C.

C.a Mit Schreiben vom 23. April 2025 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer spezifische Fragen zu seinem Reiseweg in die Schweiz und forderte ihn auf, bei der ukrainischen Botschaft einen Reisepass zu beantragen und Identitätspapiere seiner Mutter einzureichen.

C.b Am 13. und 15. Mai 2025 nahm er zu den Fragen Stellung und reichte unter anderem einen Schriftenwechsel mit der ukrainischen Botschaft in Bern und eine Kopie des ukrainischen Reisepasses seiner Mutter ein.

D. Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Kopie des schweizerischen Aufenthaltstitels seiner Tante väterlicherseits (D._______, N […]), Fotos, die in an Kundgebungen im Sudan zeigen würden, einen Artikel einer sudanesischen Zeitung über den Tod seines Bruders sowie ein Schulabschlusszeugnis aus dem Sudan ein.

E. Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 – eröffnet am 25. Februar 2026 – lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug in den Sudan an.

F. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 25. März 2026 durch die rubrizierte Rechtsvertreterin eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragte, die Ziffern 2 bis 5 des Verfügungsdispositivs seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und die Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung vom 3. März 2026 und eine Kostennote vom 25. März 2026 bei.

G. Am 30. März 2026 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das

Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt und lud das SEM zur Vernehmlassung ein.

H. Mit Eingabe vom 7. April 2026 reichte das SEM seine Vernehmlassung zu den Akten und am 23. April 2026 nahm der Beschwerdeführer sein Replikrecht wahr (unter Beigabe einer Kostennote desselben Datums).

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f. m.w.H.]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 72 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines zweiten

Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Entscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung (Verweigerung des vorübergehenden Schutzes) wurde mit der Beschwerde nicht angefochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen.

5.

5.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz in ihrer Verfügung in Bezug auf den Wegweisungsvollzug aus, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten seien keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement Gebots zu entnehmen. Sodann sei keine drohende menschenrechtswidrige Behandlung des Beschwerdeführers im Sudan im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich, wobei der Wahrheitsgehalt seiner Aussagen betreffend die Verfolgung seiner Person nach den jeweiligen Kundgebungen zweifelhaft sei. Ausserdem sei der Beschwerdeführer ein junger und gesunder Mann, der über eine Schulbildung verfüge. Seine Tante in der Schweiz habe ihn schon immer unterstützt, weshalb anzunehmen sei, dass sie ihn im Sudan weiterhin finanziell fördern könne und er nicht in eine existentielle Notlage geraten werde. Auch wenn keine Verwandten mehr im Sudan wohnhaft seien, kehre er in das Land zurück, in welchem er kulturell verwurzelt sei. Der Wegweisungsvollzug sei daher zulässig und zumutbar.

5.2 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde im Wesentlichen, die Feststellung der Vorinstanz, dass er kein Asylgesuch eingereicht habe, sei tatsachen- und aktenwidrig, zumal er spätestens an der Befragung vom 26. Januar 2026 geltend gemacht habe, zwischen den Jahren 2019 und 2023 im Sudan an Demonstrationen teilgenommen zu haben und dass er deshalb verfolgt werde. Aus diesem Grund habe die Rechtsvertretung bereits an derselben Befragung ausdrücklich beantragt, die vorgebrachten Asylgründe seien zu prüfen (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Vorinstanz habe sodann die Aussagen des Beschwerdeführers als zweifelhaft bezeichnet, ohne dass sie ihn hierzu eingehend angehört hätte, weshalb eine solche Beurteilung als nicht rechtmässig gelte. Ein solches Vorgehen verstosse gegen das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) und gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV). Bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse habe die Vorinstanz sodann die geltend gemachten Asylgründe mit der Beurteilung des sogenannten „real risk“ im Sinne von Art. 3 EMRK vermischt, indem sie festgehalten habe, aus den vorgebrachten Asylgründen würden sich keine konkreten Hinweise auf ein solches „real risk“ ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig sei. Damit bleibe unklar, welchen Prüfungsmassstab die Vorinstanz tatsächlich anwende, und ob sie prüfe, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Sudan ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsyIG drohen würden, oder ob sie das Vorliegen eines „real risk“ nach Art. 3 EMRK beurteile. Diese Vermischung der unterschiedlichen Rechtsmassstäbe sei nicht nachvollziehbar. Auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien nicht realitätsbezogen und würden nicht den Eindruck erwecken, dass sich die fallführende Mitarbeiterin der Vorinstanz der seit 2023 im Sudan herrschenden Kriegssituation bewusst sei.

5.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung an seiner Einschätzung fest, wonach vom Beschwerdeführer keine offensichtlichen und nachgewiesenen Asylgründe vorgebracht worden seien. Deshalb habe es kein Asylverfahren anstelle des Schutzverfahrens durchgeführt. Es stehe dem Beschwerdeführer jedoch frei, nach Beendigung des Schutzverfahrens ein Asylgesuch einzureichen.

5.4 In der Replik monierte der Beschwerdeführer, dass er anlässlich der Befragung vom 26. Januar 2026 ausdrücklich einen Asylantrag gestellt habe, weshalb seine Asylgründe zu prüfen seien. Auch aus den Akten gehe hervor, dass er im Rahmen seines Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes auch Asylgründe im Sinne von Art. 18 AsylG geltend gemacht habe, weshalb die Vorinstanz nach Ablehnung des Gesuchs ein ordentliches Asylverfahren hätten einleiten müssen (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz ohne vertiefte Prüfung der Verfolgungsgründe (Art. 29 AsylG) nicht beurteilen könne, ob diese offensichtlich und nachgewiesen seien.

6.

6.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der

Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG).

6.2 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG), wobei eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen wäre, falls um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht wird.

6.3 Bereits an der Befragung vom 22. Juli 2024 gab der Beschwerdeführer an, Mitte April 2023 sei im Sudan ein bewaffneter Konflikt zwischen den Streitkräften des Sudans (Sudan Armed Forces, SAF) und den paramilitärischen Rapid Support Forces (RSF) ausgebrochen, wobei während der ersten zwei Jahre insbesondere Khartum und Umgebung betroffen gewesen seien. Er habe das Land fünf Tage nach Kriegsausbruch verlassen. Zuvor habe er an den Massenprotesten gegen das Regime teilgenommen, weshalb er bei einer Rückkehr in dieses Land um sein Leben, seine physische Integrität und seine Freiheit fürchte, da er an den Protesten insbesondere auch durch seine helle Hautfarbe aufgefallen sei (vgl. SEM-act. A9 F16, 18, 25 ff. und 36 ff.). Mit diesen Aussagen liess er schon damals deutlich erkennen, dass er im Sinne von Art. 18 AsylG um Schutz vor Verfolgung ersucht, weil er bei einer Rückkehr dorthin befürchte, ernsthaften Nachteilen allenfalls Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Sodann schilderte er an der ergänzenden Befragung vom 20. Januar 2026 seine persönliche Situation im Heimatstaat (vgl. SEM-act. A24 F19 ff.) und die Rechtsvertretung hat explizit gefordert, ein Asylverfahren einzuleiten (vgl. SEM-act. A24 F55 S. 6 Anm. RV). Auch auf Beschwerdeebene macht er weiterhin diese Fluchtgründe geltend und beantragt ausdrücklich die Durchführung eines Asylverfahrens und eine Anhörung.

6.4 Aus den vorliegenden Akten ergeben sich mithin zum heutigen Zeitpunkt genügend konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgesuchs. Gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG hat das SEM das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling nach der unangefochten gebliebenen und damit rechtskräftigen Verweigerung des vorübergehenden Schutzes unverzüglich an die Hand zu nehmen. Es wird insbesondere eine Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen sein, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, seine Fluchtgründe vollständig darzulegen (vgl. zit. Botschaft BBI 1996 II 80 f.). Das Stellen eines Asylgesuchs berechtigt zum Aufenthalt in der Schweiz (Art. 42 AsylG).

6.5 Da im Rahmen des Asylverfahrens erneut über die Wegweisung und deren Vollzug zu befinden sein wird, ist die vom SEM im vorliegenden Verfahren verfügte Wegweisung und der angeordnete Vollzug derselben (Dispositivziffern 2, 3 und 5) aufzuheben. Sofern das Asylgesuch abzulehnen wäre, hätte sich die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen sowohl mit der aktuellen Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers zu befassen als auch mit dessen individueller Situation. Es kann daher an dieser Stelle eine Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen zur Frage der Rechtsgenüglichkeit der Begründung unterbleiben.

7. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der Verfügung vom 20. Februar 2026 sind aufzuheben und die Sache ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die bei den Akten liegenden Kostennoten vom 25. März und 23. April 2026 scheinen angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'145.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.

8.3 Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird mit dem vorliegenden Entscheid und aufgrund des Verfahrensausgangs gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'145.– auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe

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