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E-5481/2026

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 31. August 2026

Besetzung

Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Tunesien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Juli 2026 / N (…).

Sachverhalt

A. Der aus Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben Tunesien im Jahr 2012 beziehungsweise 2017 auf dem Seeweg Richtung Italien. Am 25. September 2025 ersuchte er in der Schweiz um Asyl.

B. Am 14. Juli 2026 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe im Heimatstaat im Jahr 2010 ein Kind angefahren, welches noch am Unfallort verstorben sei. Daraufhin habe sich die Familie des Kindes an ihm rächen wollen und auch seine Familie sei bedroht worden, wobei der Staat ihn und die Familie aufgrund der Macht dieser Familie nicht habe schützen können. Besagte Familie habe ihn acht Monate nach dem Unfall gefunden und ihn in einen Brunnen geworfen, so dass er zehn Tage im Koma gelegen habe. Nach acht bis zehn weiteren Monaten – zwei Jahre nach dem Unfall – habe er mit seinen Geschwistern Tunesien verlassen.

Angekommen in Italien habe er unter anderem als Seemann und in der Landwirtschaft gearbeitet und später seinen illegalen Aufenthalt legalisieren können. Seine Aufenthaltsbewilligung in Italien sei heute jedoch nicht mehr gültig. Letztlich habe er Italien verlassen, weil die Personen, mit welchen er in Tunesien Probleme gehabt habe, herausgefunden hätten, wo er sich aufhalte.

C. Auf den Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 28. Juli 2026 nahm die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung am gleichen Tag Stellung.

D. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 30. Juli 2026 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.

E. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 6. August 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, nach Aufhebung der Verfügung sei er als Flüchtling unter Asylgewährung anzuerkennen. Eventualiter sei er aufgrund eines unzulässigen oder unzumutbaren Wegweisungsvollzug vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Der Beschwerde lagen Kopien einer ärztlichen Überweisung (fiche de liaison) des Hôpital B._______ (Services des Urgences, ohne Datum) und eines Computertomographie-Berichts (tomodensitométrie) desselben Spitals (unlesbares Datum [Anmerkung Gericht]) bei.

F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 11. August 2026 den Eingang der Beschwerde.

G. Am 12. August 2026 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und reichte eine Kopie einer Strafanzeige sowie deren Übersetzung und Fotos sowie Arztberichte ein.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AslyG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Das eventualiter gestellte Begehren um Rückweisung zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts wird in der Beschwerde nicht näher begründet. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte, die für eine Kassation sprechen könnten. Das Eventualbegehren ist daher abzuweisen.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6.

6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, solchen künftig ausgesetzt zu sein, nur dann flüchtlingsrechtlich relevant seien, wenn der Heimatstaat – vorliegend Tunesien – nicht schutzwillig und

schutzfähig sei. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Behelligungen seitens der Familie des ums Leben gekommenen Kindes würden auch in Tunesien Straftatbestände darstellen, welche von den Strafverfolgungsbehörden im Rahmen deren Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Somit sei – im Einklang mit der Rechtsprechung – von einem staatlichen Schutzsystem auszugehen, dessen Inanspruchnahme auch für den Beschwerdeführer objektiv zugänglich und individuell zumutbar sei; dies zum Beispiel mithilfe eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin.

Anzufügen bleibe, dass die Aussagen über die besagte mächtige Familie, die den Beschwerdeführer verfolge, oberflächlich und vage ausgefallen seien, was Zweifel einerseits an der behaupteten Macht der Familie und anderseits an der vorgebrachten Ohnmacht der staatlichen Behörden erwecke, zumal diese Vorbringen nicht belegt worden seien.

Schliesslich sei auch der Wegweisungsvollzug zulässig und zumutbar, da der Beschwerdeführer überwiegend gesund sei und in diversen Bereichen Berufserfahrung habe, was seine Reintegration erleichtern werde, zumal er auch viele Jahre nach seiner Ausreise Kontakt zu seiner in Tunesien lebenden Mutter pflege.

6.2 Hiergegen wendet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein, es bestehe kein Zweifel, dass sein Leben durch die einflussreiche Familie gefährdet sei. Aus den eingereichten Berichten eines Spitals in Tunesien sei ersichtlich, dass er nach einem Angriff dieser Familie im Koma gelegen habe. Er verfüge über weiteres Beweismaterial, wie beispielsweise ein Video, auf welchem festgehalten sei, wie ein Mitglied der Familie ihn bedrohe, und Dokumente, die seine in Tunesien erlebten Übergriffe durch diese Familie belegen würden. Diese Beweismittel werde er zeitnah einreichen. Ausserdem kämpfe Tunesien mit Problemen wie Armut und Korruption; die Lebensbedingungen seien als prekär zu bezeichnen, zumal auch eine grosse Perspektivenlosigkeit herrsche. In der Beschwerdeergänzung wurde zudem vom Beschwerdeführer geltend gemacht, aus der in Kopie eingereichten Anzeige sei ersichtlich, dass er die heimatlichen Behörden um Schutz ersucht habe. Die eingereichten Fotos würden seine Verletzung zeigen und den auf ihn verübten Überfall belegen. Weitere Beweismittel, beispielsweise das in Aussicht gestellte Video, könne er nicht einreichen. In Bezug auf die allgemeine Sicherheitslage und Justiz wurden verschiedene Internetlinks auf internationale Berichte angegeben.

7.

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen der vorinstanzlichen Einschätzung in der angefochtenen Verfügung, auf welche mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden kann, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

7.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine fehlende Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit der tunesischen Behörden geltend macht, handelt es sich um ein unbelegtes und unsubstanziiertes Vorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der tunesischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. statt vieler Urteil BVGer D-269/2025 vom 4. Februar 2025 E. 5.3 m.w.H). Aus den Akten gehen ferner keine entsprechenden Hinweise darauf hervor, ihm sei in seinem Heimatstaat behördlicher Schutz aus asylbeachtlichen Motiven verwehrt worden. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer in der Anhörung selbst vor, der Staat beziehungsweise der zuständige Richter habe ihm nach dem Unfalltod des Kindes für 15 Tage eine Art Schutzhaft gewährt (vgl. SEM-act.

7.3 Hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit sind die Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind unsubstanziiert und in sich widersprüchlich ausgefallen. So fallen gewisse zeitliche Ungereimtheiten auf, da der Beschwerdeführer nach dem Unfall Ende August 2010 nach eigenem Bekunden fast zwei Jahre unbehelligt in Tunis geblieben sei (vgl. SEM-act. A56 F55), aber andererseits geltend macht, acht Monate nach dem Unfall (im Januar oder Februar 2011) von der Familie des getöteten Kindes attackiert und in einen Brunnen geworfen worden zu sein, weshalb er anschliessend im Koma gelegen habe (vgl. SEM-act. A56 F70 ff.). Seine Erklärung zu diesem Widerspruch, dies seien verschiedene Sachen, er habe zwei Jahre nach dem Unfall das Land verlassen, aber acht Monate nach dem Unfall sei er geschlagen worden (vgl. SEM-act. A56 F72) überzeugt nicht, da er auf dem Formular «Questionnaire Europa» ausserdem bemerkte, er habe Tunesien im Juli 2017 verlassen und sei nach zwei Tagen in Italien angekommen (vgl. SEM-act. A2 und A23). Ausserdem ist seine Ausreise im Jahr 2012 (vgl. SEM-act. A56 F43) mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Berichten des Hôpital B._______ nicht kompatibel, da das Ausstellungsjahr der Berichte zwar

nicht lesbar ist, aber es sich um das Jahr 2016 handeln müsste, wenn der Beschwerdeführer im Bericht als (…)-Jähriger dort behandelt worden sein soll (vgl. Beilage 1 der Beschwerde) und er den Jahrgang (…) hat. Ausserdem stammen diese Berichte von einem Spital seiner Heimatprovinz C._______, was seinen Aussagen widerspricht, dass er nach seiner Schutzhaft (15 Tage nach dem Unfall Ende August 2010, vgl. SEM-act. A56 F55, 59 und 63) seine Heimatprovinz verlassen haben will (vgl. SEM-act. A56 F55, 69, 71 und 73). Auch mit den weiteren in der Beschwerdeergänzung eingereichten Beweismitteln lässt sich der geltend gemachte Sachverhalt nicht stützen. Der in Kopie und Übersetzung eingereichte undatierte Anzeigebericht äussert sich nicht konkret zur Täterschaft, sondern spricht von «einer Gruppe junger Männer» als Täter. Insgesamt wirkt die Asylbegründung konstruiert.

7.4 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2

9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.3

9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.3.2 Weder die allgemeine Lage in Tunesien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, gesundheitlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer mit seinen allgemeinen Verweisen auf die Lebensbedingungen in Tunesien nichts Substanziiertes entgegenhält.

9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.

11.1 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.

11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unabhängig von einer prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe

Versand: