Asyl und Wegweisung
Rubrum
Abteilung V
Urteil vom 13. August 2026
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch MA Int. Law Dorothee Raas, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (…), (…), Beschwerdeführerin, gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2024 / N (…).
Regeste
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. O... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_reg');
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin gelangte am (…) 2022 mit einem Schengenvisum in die Schweiz und ersuchte am 15. Februar 2023 um Asyl.
B. Am 2. Mai 2023 und am 16. April 2024 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung in einem Frauenteam angehört (Protokolle in den SEM-Akten […] [A]19 und A33). Dabei machte sie im Wesentlichen folgendes geltend:
Vor mehr als zwanzig Jahren sei ihr damaliger Ehemann zum Christentum konvertiert und habe in der Folge auch zu missionieren begonnen. Nach seiner Ausreise sei die Familie beobachtet worden und ständig hätten anonyme Anrufer nach ihm gefragt. Um dem zu entgehen, hätten sie einvernehmlich die Scheidung beschlossen. Nachdem ihr Exmann (…) habe, hätten drei in zivil gekleidete Männer die Wohnung der Familie durchsucht und den gemeinsamen Sohn inhaftiert. Im Anschluss an einen Besuch bei ihrem Exmann (…) zusammen mit ihrer Tochter sei sie erneut telefonisch kontaktiert und zu allfälligen Begegnungen mit arabischen Staatsangehörigen gefragt sowie zum Verhör vorgeladen worden. Einer dieser Anrufer habe ihr seine Hilfe angeboten im Gegenzug dafür, dass sie mit ihm eine Beziehung eingehe. Er habe dem Geheimdienst (Etelaat) angehört und sie misshandelt. Sie habe sich von ihm trennen wollen, jedoch habe er sie mit kompromittierenden Aufnahmen unter Druck gesetzt. Nachdem er Bankchecks ihres Sohnes entwendet habe, sei Letzterer (…) gereist und sie sei ihm, nach Beendigung der Beziehung, nachgereist. Allerdings hätten sie aus finanziellen Gründen zurückkehren müssen. Dabei sei ihr im Rahmen einer Befragung am Flughafen vorgeworfen worden, eine Landesverräterin zu sein und ihrem Sohn sei der Reisepass weggenommen sowie gegen ihn ein Ausreiseverbot verhängt worden. Ihr Exfreund habe stets nach ihr gesucht und frage auch heute noch bei ihrer Schwester nach ihrem Verbleib.
C. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D. Mit Beschwerde vom 28. November 2024 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie die Vorinstanz anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2024 hiess die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung – unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit – und jenes um amtliche Rechtsverbeiständung gut. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen.
F. Am 6. Dezember 2024 liess sich die Vorinstanz vernehmen.
G. Am 19. Dezember 2024 ging beim Gericht ein Dokument betreffend erhaltene Sozialhilfe ein.
H. Mit Eingabe vom 16. Januar 2015 replizierte die Beschwerdeführerin.
I. Am 15. September 2025 gab die Beschwerdeführerin dem Gericht bekannt, dass sie ihren Exmann am (…) 2025 erneut geheiratet habe.
J. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 gab sie ein Schreiben des SEM zu den Akten, wonach ihr Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme ihres Ehemannes bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sistiert werde.
Erwägungen
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es ist mithin nicht an die Beschwerdeanträge oder die Begründung der Begehren gebunden und kann den Entscheid auch aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen.
4. Die Beschwerde erweist sich – wie nachstehend dargelegt – im Ergebnis aus Sicht zum Urteilszeitpunkt (betreffend Rückweisungsantrag) als offensichtlich begründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Bst. e AsylG und Art. 111a Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Ausgelöst durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen brachen am 28. Dezember 2025 Proteste aus. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus, bei welchen auch der Sturz des Regimes gefordert wurde. Die repressive und gewalttätige Reaktion der iranischen Behörden hatte zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer sowie Massenverhaftungen zur Folge, wobei die Inhaftierten misshandelt und zu Geständnissen gezwungen wurden. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).
6.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag». Sowohl der US-Präsident Trump als auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu riefen das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Die Militärschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.
6.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.
7. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – soweit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Vorbringen von asylsuchenden Personen aus dem Iran vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.
8. Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2024 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weitergehenden Rügen und Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat mit ihrer Beschwerdeschrift eine Kostennote eingereicht, die einen Aufwand von 19.75 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 250.– und zusätzliche Auslagen in der Höhe von Fr. 35.80 ausweist. Der geltend gemachte Aufwand erscheint jedoch stark überhöht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass für das Verfassen einer 25-seitigen Beschwerdeschrift ein Aufwand von 17 Stunden veranschlagt wird. Hinzu kommt, dass diese umfangreiche, nicht notwendige Passagen enthält, in welchen beispielsweise der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt wiederholt wird, oder allgemeine Ausführungen zur Rechtslage getätigt werden. Für das Verfassen der Beschwerdeschrift erscheint ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 10 Stunden als angemessen. Entgegen der Ankündigung in der Replik war ihr keine aktualisierte Kostennote beigelegt. Unter Berücksichtigung der weiteren relevanten Eingaben, mithin der Replik vom 16. Januar 2025, der Anzeige der Heirat vom (…) 2025 und des Schreibens betreffend Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme vom 4. Dezember 2025, ist insgesamt ein Aufwand von 12 Stunden zu vergüten, woraus sich eine Entschädigung von gerundet Fr. 3’036.– (inkl. Auslagen) ergibt. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2024 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'036.– zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Carolina Bottini
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