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Verweigerung vorübergehender Schutz

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 14. August 2026

Besetzung

Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Michelle Truffer.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), beide Ukraine, beide vertreten durch MLaw Bülent Zengin, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 8. September 2025.

Regeste

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Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin 1 – eine Mutter mit ihrem (…)-jährigen Sohn (Beschwerdeführer 2) – stellte am 19. August 2025 in der Schweiz für sich und ihr Kind ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Am 21. August 2025 fand die Kurzbefragung der Beschwerdeführerin 1 statt. Dabei reichte sie unter anderem ihre ukrainischen Reisepässe sowie Screenshots von mehreren norwegischen Dokumenten zu den Akten.

B.

B.a Bei ihrer Kurzbefragung führte die Beschwerdeführerin 1 zur Begründung des Gesuchs aus, sie hätten bei Kriegsausbruch in der Oblast C._______ gewohnt, seien zwei Monate später jedoch nach D._______ umgezogen. In der Folge sei sie mit ihrem Sohn nach einem kürzeren Aufenthalt in Moldau im Dezember 2023 nach Norwegen gereist. Im Januar 2025 hätten sie Norwegen wieder verlassen, da sie nicht die medizinische Hilfe erhalten hätten, die sie sich gewünscht hätten. Bis zu Ihrer Einreise in die Schweiz im August 2025 seien sie wieder in der Ukraine wohnhaft gewesen.

B.b Im Rahmen der Kurzbefragung vom 21. August 2025 wurde der Beschwerdeführerin 1 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs gewährt. Das SEM führte dabei insbesondere aus, sie und ihr Sohn würden über eine Schutzalternative in Norwegen verfügen.

B.c Die Beschwerdeführerin 1 hielt dem im Wesentlichen entgegen, ihr und ihrem Kind passe das Klima in Norwegen nicht. Sie beide hätten sich eine Lungenentzündung zugezogen und sie habe sich zusätzlich mit Tuberkulose angesteckt. Da die medizinische Behandlung ungenügend gewesen sei, habe sie sich zur Ausreise entschieden. Zudem existiere ihre Unterkunft in Norwegen seit letztem Monat nicht mehr. Ausserdem sei ihr Bruder, auf dessen Unterstützung sie als alleinerziehende Mutter angewiesen sei, in der Schweiz wohnhaft. Schliesslich habe sie ihre gesamten Ersparnisse für die Reise in die Schweiz verwendet. Darum sei es ihr auch nicht möglich, das bei ihrer Ausreise aus Norwegen erhaltene Rückkehrgeld bei einer allfälligen Rückkehr nach Norwegen wieder zurückzuzahlen.

C. Mit Verfügung vom 8. September 2025 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und wies die Beschwerdeführenden dem

Aufenthaltskanton E._______ zu, den es mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte.

D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Oktober 2025 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.

E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Aufenthaltskanton (Dispositivziffer 4 der SEM-Verfügung) unangefochten rechtskräftig geworden sei. Zudem hiess er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.

F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2025 innert erstreckter Frist an der angefochtenen Verfügung fest.

G. Mit Eingabe ihres Rechtsbeistands vom 18. Dezember 2025 machten die Beschwerdeführenden von dem ihnen eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch; sie hielten ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest.

Erwägungen

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt wird – als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG) zu behandeln und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG).

4.

4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar.

4.3 Gemäss dieser Allgemeinverfügung wird der Schutzstatus unter anderem der folgenden Personenkategorie gewährt: Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren (Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022).

5.

5.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht sowie die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

5.2 Die Beschwerdeführenden führten diesbezüglich in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, die Ausweitung des Subsidiaritätsprinzips auf ihre Fallkonstellation sei fehlerhaft. Sie hätten Norwegen bereits im Januar 2025 verlassen, um in die Ukraine zurückzukehren. Dabei hätten sie sich bei den norwegischen Behörden abgemeldet, womit sie derzeit über kein gültiges Aufenthaltsrecht verfügen würden. Weiter würden auch keine Rückübernahmezusicherungen der norwegischen Behörden vorliegen. Damit sei nicht automatisch davon auszugehen, dass ein allfälliges Aufenthaltsrecht noch gültig sei. Die blosse Möglichkeit, erneut Schutz in Norwegen zu beantragen, stelle keine bestehende Schutzalternative im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dar. Damit verletze die Vorinstanz sowohl ihre Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als auch ihre Begründungspflicht.

6.

6.1 Nach Durchsicht der Akten ist zu diesen formellen Rügen festzuhalten, dass der Sachverhalt bezüglich eines den Beschwerdeführenden zustehenden wirksamen, dem schweizerischen "Schutzstatus S" gleichzusetzenden Schutzes in Norwegen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht hinreichend erstellt ist:

6.2 Das Gericht hat in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden könne (Subsidiaritätsprinzip).

6.3 Die Voraussetzungen für die Annahme einer derartigen Schutzalternative in einem Drittstaat – beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union [EU] respektive der Europäischen Freihandelsassoziation [EFTA] – wurden sodann im Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen "Schutzstatus S" gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zur Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten haben. Es muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres wieder in diesen Drittstaat einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist, auch wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates vorliegt, das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).

6.4 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Sie gehören damit grundsätzlich der Personenkategorie gemäss Bst. a der Allgemeinverfügung (in der Fassung vom 11. März 2022) an.

6.5 Allerdings hielten sie sich unbestrittenermassen von Dezember 2023 bis Januar 2025 in Norwegen auf. Dort wurde ihnen vorübergehender Schutz gewährt und zwar offensichtlich in Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen, die sich nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts – wie das einschlägige schweizerische Recht – an den (damals) anwendbaren EU-Normen orientierten (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes).

6.6 Norwegen ist nicht Mitglied der EU, jedoch – wie die Schweiz, Island und Lichtenstein – Mitglied der EFTA. Im Grundsatzurteil D-4601/2025 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der in den EU-Mitgliedstaaten (in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG und des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382) und der in den übrigen EFTA-Mitgliedstaaten

(in Anwendung des jeweiligen Landesrechts) erteilte befristete Schutz für Ukrainerinnen und Ukrainer als dem schweizerischen "Schutzstatus S" als grundsätzlich gleichwertig bezeichnet werden könne (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 a.a.O. E. 6.2.2). Damit scheint mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip ein Anknüpfungspunkt in Norwegen zu bestehen.

6.7 Eine allfällige Verpflichtung Norwegens zur Übernahme der Beschwerdeführenden kann sich nur aus dem einschlägigen norwegischen Landesrecht ergeben. Dieses weicht nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts inhaltlich allerdings in mindestens drei Punkten von den zitierten EU- Bestimmungen ab (vgl. zum Ganzen: § 7-5a Forskrift om utlendingers adgang til riket og deres opphold her [utlendingsforskriften = norwegische Ausländerverordnung, abrufbar unter: < https://lovdata.no/nav/forskrift/20 0riket %20og%20deres%20opphold%20her%20 (utlendingsforskriften) >; alle Internetquellen abgerufen am 5. August 2026]):

6.7.1 Erstens gewährt Norwegen (wie die Schweiz gemäss der Allgemeinverfügung in der Fassung vom 8. Oktober 2025) vorübergehenden Schutz nur bei einer Herkunft aus bestimmten Regionen der Ukraine (vgl. ORF.AT, Norwegen schränkt kollektiven Schutz für Ukrainer ein, 27. September NORWEGIAN DIRECTORATE OF IMMIGRATION, Regulations, G-07/2024 Ikrafttredelse av endringer i utlendingsforskriften § 7-5a – avgrensning av personkretsen som omfattes av ordningen med midlertidig kollektiv beskyttelse for personer fordrevet fra Ukraina, < https://www.udiregelverk.no/en/

6.7.2 Zweitens wird in Norwegen seit dem 5. Mai 2026 ukrainischen Männern im Alter von 18 bis 60 Jahren grundsätzlich kein kollektiver vorübergehender Schutz mehr gewährt; vielmehr wird ein allfälliges individuelles Schutzbedürfnis – respektive das Vorliegen einer der mehreren Ausnahmekonstellationen – für Ukrainer aus dieser Personenkategorie geprüft ages-of-18-and-60-can-no-longer-be-granted-temporary-collective-protection-in-norway/ >).

6.7.3 Und drittens trat am 1. Juli 2024 eine Änderung der norwegischen Ausländerverordnung in Kraft, gemäss welcher aus der Ukraine vertriebene Personen, deren vorübergehender kollektiver Schutz erloschen ist, widerrufen oder nicht verlängert wurde, nicht erneut um vorübergehenden kollektiven Schutz nachsuchen können, wenn sie in Norwegen erneut ein entsprechendes Gesuch stellen (vgl. UDI, Regulations, G-05/2024 Ikrafttredelse av endringer i utlendingsforskriften § 7-5a – avgrensning av personkretsen som omfattes av ordningen med midlertidig kollektiv beskyttelse for fordrevne fra Ukraina, < https://www.udiregelverk.no/en/documen

6.8 Die ersten beiden Konstellationen liegen bei den aus C._______ stammenden Beschwerdeführenden, die nicht der ukrainischen Militärdienstpflicht unterliegen, offensichtlich nicht vor. Unklar erscheint hingegen, ob ihr vorübergehender kollektiver Schutz in Norwegen zwischenzeitlich erloschen ist oder von den norwegischen Behörden widerrufen wurde.

6.9 Unter diesen Umständen kann auf der aktuellen Aktengrundlage nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Norwegen ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können. Diese Frage wird das SEM nach Rücksprache mit seiner norwegischen Partnerbehörde zu klären haben. Sollte der vorübergehende kollektive Schutz der Beschwerdeführenden in Norwegen zwischenzeitlich erloschen oder widerrufen worden sein und eine erneute Einbeziehung in die kollektive Schutzgewährung demnach ausscheiden, wäre ergänzend zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen ein individuelles Schutzgesuch Aussicht auf Erfolg hätte und den Beschwerdeführenden auf diesem Weg erneut ein dem hiesigen Schutzstatus S vergleichbarer wirksamer Schutz gewährt werden könnte.

6.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Durch ihre ungenügenden Abklärungen hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt.

7. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit (eventualiter) die Kassation der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt worden ist. Die Akten sind der Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur korrekten Weiterführung des Verfahrens zu überweisen. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen, insbesondere zur fehlenden Androhung von Zwangsmitteln in der vorinstanzlichen Verfügung.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres faktischen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Parteikosten zuzusprechen. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung wird damit gegenstandslos.

8.3 In den eingereichten Kostennoten vom 6. Oktober und 18. Dezember 2025 wird ein zeitlicher Vertretungsaufwand von insgesamt 8 Honorarstunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 20.– geltend gemacht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Die den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung beträgt damit Fr. 1'220.– (inkl. Auslagen).

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt worden ist.

2. Die Dispositivziffern 1–3 und 5 der Verfügung des SEM vom 8. September 2025 werden aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zur Weiterführung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’220.– auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Michelle Truffer

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