Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

F-3680/2025

Rubrum

Abteilung VI

Urteil vom 7. September 2026

Besetzung

Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Selina Schmid.

Parteien

A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 13. Mai 2025.

Sachverhalt

A. Am 3. März 2025 ersuchte die türkische Staatsangehörige A._______ (geb. 1949; Beschwerdeführerin und Gast) bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Istanbul um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen rund dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton C._______ lebenden Sohn (Vertreter und Gastgeber).

B. Mit Formularverfügung vom 14. April 2025 wies die Schweizerische Vertretung im Namen des SEM das Gesuch mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe keinen Nachweis über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts, für die Rückreise in das Herkunfts- oder Wohnsitzland oder für die Durchreise in ein Drittland, in das sie mit Sicherheit einreisen dürfe, erbracht.

C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 22. April 2025 Einsprache bei der Vorinstanz, worauf diese die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an das Amt für Migration des Kantons C._______ übermittelte. Die Vorinstanz wies am 13. Mai 2025 die Einsprache ab.

D. Gegen den Einspracheentscheid gelangte die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Mai 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung.

E. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 18. September 2025.

F. Mit Verfügung vom 25. September 2025 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Replik zur Kenntnisnahme zu und teilte den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit.

Erwägungen

1.

1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020

3.

3.1 Die Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise

bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C: 2013:862, Rn. 26–55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum.

3.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15.9.2009]).

3.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person

zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).

3.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

4. Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit (Türkei) unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen stellte die Vorinstanz das Kriterium der gesicherten Wiederausreise nach Art. 5 Abs. 2 AIG in den Vordergrund.

4.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1).

4.2 Zur allgemeinen Situation in der Türkei kann festgehalten werden, dass die Türkei ein Land mit einer beachtlichen Wirtschaftsleistung ist und die

Wirtschaft vergleichsweise stark wächst. Dennoch gehen innenpolitische Ereignisse nicht spurlos an der türkischen Wirtschaft vorüber und die Lira ist unter Druck (vgl. < vgl. https://www.iwd.de/artikel/tuerkei-politisch-problematisch-wirtschaftlich-wichtig-685346/ > 03.07.2026, abgerufen am 31.08.2026). Im Juli 2026 betrug die Inflation in der Türkei 31.75 Prozent 31.08.2026). Weiterhin angespannt bleibt auch die innenpolitische Situation. In den grösseren Städten kann es wegen innenpolitischer Spannungen zu Protesten und Demonstrationen kommen. Trotz erhöhter Sicherheitsmassnahmen besteht die Gefahr von Terroranschlägen jederzeit im ganzen Land, vor allem im Südosten der Türkei, in Istanbul und Ankara (vgl. < https://www.eda.admin.ch > Reisen > Reisen ins Ausland > Wählen Sie Ihr Reiseland > Türkei > Reisehinweise für die Türkei, abgerufen am 31.08.2026). Die Sicherheitslage in den Ländern um den Persischen Golf ist volatil. Es kommt wieder vermehrt zu militärischen Schlägen gegen Ziele in der Region. Sicherheitsrelevante Auswirkungen auch auf die Türkei können im Fall einer weiteren Verschärfung der Sicherheitslage im Nahen und Mittleren Osten nicht ausgeschlossen werden (vgl. < https://www.auswaertiges-amt.de > Sicher Reisen > Reise- und Sicherheitshinweise > Türkei, abgerufen am 31.08.2026).

4.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus der Türkei als hoch einschätzt.

4.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem ist ein im Zielland Schweiz bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid, dorthin auszuwandern, begünstigen kann. Angesichts der restriktiven

Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden – einmal eingereist – versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2).

4.5

4.5.1 Die Beschwerdeführerin führt in Bezug auf ihre beruflichen, sozialen und familiären Verpflichtungen aus, sie sei Rentnerin und helfe ihrem (ältesten) Sohn oft bei der landwirtschaftlichen Produktion und in seinem Hobbygarten aus. Sie habe eine grosse Familie (ihr ältester Sohn sowie ihre Geschwister würden noch in Ankara leben), Verwandte sowie einen Kreis von Freunden, Bekannten und Nachbarn. Familiäre, freundschaftliche, nachbarschaftliche und geschwisterliche Beziehungen seien in der kurdischen Gesellschaft geprägt durch starke familiäre Bindungen, einen hohen Grad an sozialer Solidarität, die Bedeutung des Nachbarschaftsrechts und die Aufrechterhaltung verwandtschaftlicher Bindungen.

4.5.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die 77-jährige, verwitwete Mutter des Gastgebers. Sie lebt – soweit ersichtlich allein – in Ankara in einer Eigentumswohnung. Aus ihrer Ehe gingen 6 Kinder hervor. Soweit aus den Akten ersichtlich wird, leben zwei Söhne in der Schweiz und mindestens ein Sohn in der Türkei. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr besondere gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen würden. Aufgrund fehlender Vorbringen und entsprechender Beweise kann weder davon ausgegangen werden, dass ihr gegenüber ihrem in Ankara lebenden erwachsenen Sohn (sowie falls vorhanden dessen Familie) sowie gegenüber ihren Geschwistern besondere Verpflichtungen obliegen, noch dass ihre Verwandten sich intensiv um sie kümmern respektive zukünftig kümmern würden. Als Rentnerin obliegen ihr sodann keine beruflichen Verpflichtungen. Soweit sie vorbringt, ihrem ältesten Sohn bei der landwirtschaftlichen Produktion und in seinem Hobbygarten auszuhelfen, kann dies – ungeachtet der eingereichten Fotografien – nicht als bindende Verpflichtung gelten. Gegen das Vorliegen von besonderen Verpflichtungen spricht auch, dass die Beschwerdeführerin das Schengen-Visum für drei Monate beantragt hat. Sodann verfügt sie in der Schweiz durch die hier lebenden nahen Verwandten (soweit ersichtlich zwei Söhne mitsamt deren Ehefrauen und mindestens ein Enkelkind) über ein vorbestehendes familiäres Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko erhöht (vgl. E. 4.4). Es bestehen keine genügenden familiären, gesellschaftlichen oder beruflichen Verpflichtungen der Beschwerdeführerin, welche sie von einer Emigration abhalten könnten.

4.6

4.6.1 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse macht die Beschwerdeführerin geltend, sie erhalte zwei Renten in der Höhe von insgesamt rund Fr. 453.–. Sie sei Gesellschafterin einer Firma in der Schweiz. Ihr Vermögen betrage ungefähr Fr. 398'000.– und setze sich wie folgt zusammen: Bau- und Ackerland von rund 45'000 m2 (angenommener Mindestverkaufspreis Fr. 45'000.–), Baugrundstück von 500 m2 (angenommener Mindestverkaufspreis Fr. 230'000.–), Wohnung in Ankara von 120 m2 (angenommener Mindestverkaufspreis Fr. 63'000.–) sowie Investition in Schweizer Firma von Fr. 60'000.–.

4.6.2 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin Hausfrau beziehungsweise pensioniert ist. Gemäss zwei Rentenauszügen vom August 2025 bezieht sie zwei monatliche Renten in der Gesamthöhe von 21'499 türkischen Lira (Fr. 360.–, Umrechnungskurs am 31. August 2026). Sie ist sodann gemäss diversen türkischen Grundbuchauszügen Eigentümerin einer Liegenschaft sowie von Bau- und vor allem Ackerland. Die Marktwerte sind aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Es ist sodann nicht ersichtlich, ob alle Grundstücke weiterhin im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen (so datieren die Grundbuchauszüge aus den Jahren 2015, 2016 und 2020). In Bezug auf das Grundeigentum gilt es jedoch zu bedenken, dass selbst Grundeigentum keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin bietet, da Grundeigentum und andere Vermögenswerte bei einer Emigration nicht zwingend verloren gehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6; Urteil des BVGer F-5365/2025 vom 18. September 2025 E. 6.6.2). Per 27. Februar 2025 verfügte die Beschwerdeführerin sodann gemäss drei eingereichten Bankauszügen über ein Bankguthaben von 14’478 türkischen Lira (Fr. 355.–, Umrechnungskurs am 27. Februar 2025). In Bezug auf die besagten Investitionen in die Schweizer Firma (D._______ GmbH) ergibt sich aus dem eingereichten Handelsregisterauszug einzig, dass die Beschwerdeführerin das gesamte Stammkapital der GmbH im Nennwert von Fr. 20'000.– hält. Darüber hinausgehende Investitionen werden weder substantiiert dargelegt noch belegt. Die dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse können zwar aufgrund des belegten Grundeigentums als genügend bis gut, jedoch nicht als ausserordentlich gut bezeichnet werden. Sie sind – aufgrund der fehlenden Verpflichtungen in der Türkei – im vorliegenden Fall ebenfalls nicht geeignet, die Prognose für eine fristgerechte Wiederausreise zu begünstigen.

4.7 Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrfach (zuletzt in den Jahren 2015 und 2019) in den Schengenraum (unter anderem in die Schweiz) eingereist und rechtzeitig wieder ausgereist ist.

4.8 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht.

4.9 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, weitere Einreisevoraussetzungen zu prüfen (insbesondere auch die vorliegend in Frage stehenden ausreichenden finanziellen Mittel für den Aufenthalt und die Rückreise gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführerin das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

5. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 5. Juni 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 5. Juni 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Selina Schmid

Versand: