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F-5891/2026

Rubrum

Abteilung VI

Urteil vom 28. August 2026

Besetzung

Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 18. August 2026 / N (…).

Sachverhalt

A.

A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 5. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 15. März 2019 bereits in Griechenland, am 6. Juli 2023 in Kroatien und am 8. August 2023 in Deutschland um Asyl ersucht hatte.

A.b Das Staatssekretariat für Migration (SEM; nachfolgend: Vorinstanz) ersuchte die griechischen Behörden am 9. Januar 2026 gestützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 15. Januar 2026 zu und teilten mit, der Beschwerdeführer habe am 23. Juli 2020 subsidiären Schutz erhalten.

A.c Am 10. Februar 2026 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer das Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durch.

A.d Mit Verfügung vom 18. August 2026 – am selben Tag eröffnet – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. August 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, in vollumfänglicher Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.

Erwägungen

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland – als Mitglied der Europäischen Union (EU) – um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, der Beschwerdeführer in Griechenland subsidiären Schutz erhielt und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme vorliegt. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen ist die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in korrekter Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet. Der Antrag lautend auf Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten, ist abzuweisen.

3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).

3.1 In Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105), des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht

(vgl. Referenzurteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). Dabei hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt.

3.2 Soweit sich der Beschwerdeführer auf seinen «schlechten» Gesundheitszustand beruft, ist Folgendes festzustellen: Einem ins Recht gelegten Arztbericht vom 2. Februar 2026 sind als Diagnosen eine offene pulmonale Tuberkulose mit Kaverne im rechten Oberlappen, eine hyprochrome mikrozytäre Anämie, eine milde Hepathopathie sowie eine leichte Hyponatriämie zu entnehmen. Die Behandlung der Tuberkulose sei abgeschlossen. Auch wenn die gesundheitlichen Leiden eine erhebliche Belastung für den Beschwerdeführer (gewesen) sein dürften, sind sie rechtsprechungsgemäss nicht derart gravierend, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122–139, Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193; je m.w.H.). Im Übrigen verfügt Griechenland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für eine allfällige (Weiter-)Behandlung (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-4055/2026 vom 18. August 2026 E. 4.3.5 m.w.H.) und es liegen keine Hinweise vor, dass die griechischen Behörden dem Beschwerdeführer zukünftig bei Bedarf eine solche verweigern würden. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig qualifiziert.

3.3 Sodann hat die Vorinstanz in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist, dass diese gesetzliche Vermutung in Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, diese Vermutung umzustossen, da er keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbringt, in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage zu geraten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff.). Dabei hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterkunft, Nahrungsmitteln, Arbeitsmöglichkeiten sowie insbesondere seine Tuberkuloseerkrankung berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe sowie Erwerbstätigkeit hingewiesen und ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und von diesen die erforderliche Hilfe einzufordern.

3.4 Entgegen seinen Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass er sich in Griechenland während seines mehrjährigen Aufenthalts erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht hätte. Daran vermögen die Ausführungen zur schwierigen Situation von Schutzberechtigten in Griechenland sowie das ins Recht gelegte Video nichts zu ändern. Allfällige Arbeitsbemühungen, das Erlernen der griechischen Sprache und die Inanspruchnahme staatlicher Unterstützungsleistungen blieben gänzlich unbelegt. Die hiesige (sprachliche) Eingliederung dürfte ihm keineswegs leichter fallen als in Griechenland, zumal er ebenso wenig eine Landessprache spricht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm entsprechende Integrationsbemühungen bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht gelingen oder gar unzumutbar sein sollten. Sie werden ihm fernab der Heimat überall abverlangt. Die Vorinstanz ging zu Recht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus.

3.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

3.6 Wie vorgängig dargelegt, sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Der nicht begründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist ebenfalls abzuweisen. Es besteht kein Anlass von den griechischen Behörden individuelle Garantien einzuholen (vgl. Urteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.10 [als Referenzurteil publiziert]), weshalb der entsprechende in der Beschwerdebegründung gestellte Antrag ebenso abzuweisen ist.

4. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung rechtmässig (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Die Begehren erweisen sich als von vornherein aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) abzuweisen sind. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das kantonale Migrationsamt.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Nathalie Schmidlin

Versand: