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F-5958/2026

Rubrum

Abteilung VI

Urteil vom 2. September 2026

Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geb. (…), Südsudan, vertreten durch MLaw Joanna Freiermuth, AsyLex, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 20. August 2026 / N (…).

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Juni 2026 in der Schweiz um Asyl nach.

B.

B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (…) 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihm dort am (…) 2026 Schutz gewährt worden war.

B.b Die griechischen Behörden stimmten am 13. Juni 2026 der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu (gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [nachfolgend: EU-Rückführungsrichtlinie] sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt [SR 0.142.113.729]). Sie teilten gleichzeitig mit, er habe subsidiären Schutz erhalten und eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum (…) 2027.

B.c Am 6. August 2026 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch zu einer möglichen Rückführung in einen sicheren Drittstaat. Dabei erhielt er Gelegenheit, sich unter anderem zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zum Aufenthalt in Griechenland und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin zu äussern. Er gab dabei im Wesentlichen an, nachdem er in Griechenland Schutz erhalten habe, habe er das Camp verlassen müssen, jedoch keine Arbeit finden können und deshalb betteln sowie teilweise auf der Strasse schlafen müssen. Schliesslich habe er mit seiner Frau, die in der Schweiz lebe, Kontakt aufgenommen, die ihm Geld für die Reise geschickt habe. Seit er sich hier aufhalte, verbringe er jeweils am Freitag Zeit mit ihr und seinem Sohn. Er wolle nicht von ihnen getrennt werden und daher nicht zurück nach Griechenland.

B.d Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm am 19. August 2026 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz.

C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 20. August 2026 trat das SEM

auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an.

D.

D.a Die Rechtsvertretung legte das Mandat am 20. August 2026 nieder.

D.b Der Beschwerdeführer liess am 27. August 2026 durch die rubrizierte Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und dieses anzuweisen auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung bei seiner Rückkehr sicherzustellen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde unter Anordnung superprovisorischer Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Zufolge Mittellosigkeit sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und Joanna Freiermuth als amtliche Rechtsvertreterin einzusetzen.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von Erwägung 1.3 – einzutreten.

1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Auf die prozessualen Anträge um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist deshalb nicht einzutreten.

1.4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, einem Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, dem Beschwerdeführer dort Schutz gewährt wurde und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme zustimmten. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat rechtmässig die Wegweisung verfügt (Art. 31a Abs. 1 Bst. a und Art. 44 erster Satz AsylG).

3.

3.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) und dessen Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Sie hat ferner zu Recht erwogen, dass Schutzberechtigte dort grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vergeblich versucht habe, Arbeit zu finden sowie auf der Strasse gelebt habe, berücksichtigt, rechtskonform gewürdigt und auf die zuständigen griechischen Behörden und karitativen Organisationen hingewiesen. Ferner hat sie in Bezug auf die Gesundheitssituation (Rückenschmerzen) des Beschwerdeführers rechtskonform erwogen, dass diese einer Überstellung nicht entgegenstehen, auch weil er eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung in Griechenland grundsätzlich erhalten kann.

3.2 Die im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 dargelegte Einschätzung der Situation in Griechenland wurde in zahlreichen Urteilen bestätigt (statt vieler jüngst Urteile des BVGer D-3905/2026 vom 10. Juli 2026; F-4819/2026 vom 29. Juli 2026; E-1469/2026 vom 30. Juli

2026). Die unter Hinweis auf getätigte Recherchen auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwendungen zur Situation in Griechenland vermögen an der ständigen Rechtsprechung und der zutreffenden Beurteilung der Vorinstanz, was die Lage des Beschwerdeführers betrifft, nichts zu ändern.

Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Einreise in die Schweiz regelmässigen Kontakt zu seinem Sohn und dessen Mutter, mit der er verheiratet sei, gepflegt hat. Gemäss seinen Angaben beschränkt sich der Kontakt aktuell auf einen Besuch in der Woche. Die Vorinstanz hat diesbezüglich bereits festgehalten, dass das Gesuch um Familiennachzug im Jahr (…) abgelehnt wurde und der Beschwerdeführer nach Erhalt seines Aufenthaltstitels in Griechenland keine Anstrengungen unternommen habe, erneut ein begründetes Gesuch um Familiennachzug einzureichen. Sie hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass keine Hinweise dafür vorlägen, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Griechenland die Bestimmungen der Kinderrechtskonvention verletzt würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.

3.3 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU-Mitgliedstaat in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG) und diese gesetzliche Vermutung hinsichtlich Griechenlands auch für vulnerable Personen gilt, zu denen der Beschwerdeführer aber rechtsprechungsgemäss nicht zu zählen ist. Sie hat ferner zutreffend festgehalten, dass es ihm nicht gelungen ist, diese Vermutung umzustossen, da er keine ernsthaften Anhaltspunkte vorbrachte, wonach er in Griechenland aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde, die er nicht aus eigener Kraft zu überwinden vermöchte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff.). Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine Unterkunft, Nahrungsmittel, medizinische Versorgung, Arbeit oder hierfür erforderliche Sprachkurse erhalten, berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinische Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen und dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die zuständigen Stellen zu wenden und Hilfe einzufordern.

Aus den vorinstanzlichen Akten gehen keine ernsthaften Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers hervor. Es ist nicht davon auszugehen, dass er in der kurzen Zeit, während derer er sich nach seiner Schutzgewährung noch in Griechenland aufgehalten hat, alle verfügbaren Möglichkeiten zur Beantragung staatlicher und karitativer Unterstützung ausgeschöpft hat. Auch mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Anfragen der Rechtsvertretung bei diversen Nichtregierungsorganisationen, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, hinreichend darzutun, dass er sich vor Ort in Griechenland erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht hat. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt haben und der Beschwerdeführer über eine bis zum (…) 2027 gültige griechische Aufenthaltsbewilligung verfügt.

4. Bei der vorliegenden Sachlage besteht kein Anlass, die Sache – wie gemäss Eventualantrag gefordert – zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt hinreichend abgeklärt und war nicht verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch der Subeventualantrag zur Einholung spezifischer Garantien bei den griechischen Behörden ist entsprechend abzuweisen (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.10).

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

6.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers fehlt es somit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG (vgl. auch Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG).

6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger

Versand: