Reglement der Offenlegungsstelle (27.11.2017)

Reglement der Offenlegungsstelle der BX Swiss AG Genehmigung durch die FINMA: 14. November 2017

Datum des Inkrafttretens: 27. November 2017

1 Zweck

1.1. Die BX Swiss AG (BX) unterhält, gestützt auf Art. 27 FinfraV-FINMA, eine Offenlegungsstelle (OLS).

1.2. Dieses Reglement regelt die Aufgaben und Kompetenzen der OLS.

2 Organisation

2.1. Die OLS ist gemäss Art. 24 Abs. 2 FinfraV von der Geschäftsleitung personell und organisatorisch unabhängig.

2.2 Gesuche nach Art. 21 und 26 FinfraV-FINMA werden grundsätzlich von der OLS

entschieden.

2.3. In einzelnen Fällen mit weitgehender präjudizieller Bedeutung, können Mitglieder der Regulierungsstelle beigezogen werden.

2.4. Die Mitarbeiter der OLS und beigezogene Mitglieder der Regulierungsstelle unterstehen dem Berufsgeheimnis gemäss Art. 147 FinfraG.

3 Aufgaben

3.1. Die OLS überwacht die Melde- und Veröffentlichungspflichten gemäss Art. 120 ff. FinfraG und Art. 10 ff. FinfraV-FINMA und führt bei Verdacht auf Verletzungen dieser Pflichten Untersuchungen durch.

3.2. Die OLS orientiert die FINMA, wenn sie Grund zur Annahme einer Meldepflichtverletzung hat.

3.3. Die OLS bearbeitet, gestützt auf Art. 123 Abs. 3 FinfraG und Art. 21 bzw. 26 FinfraV-FINMA, Gesuche um Vorabentscheide oder um Ausnahmen und Erleichterungen.

4 Verfahren

4.1. Gesuche nach Ziff. 3.3 sind in schriftlicher Form in deutscher, französischer oder englischer Sprache an die OLS zu richten. Das Verfahren wird grundsätzlich in schriftlicher Form geführt. Für den Schriftverkehr finden die Bestimmungen von Art. 8 FinfraV-FINMA Anwendung.

4.2. Gesuche nach Ziff. 3.3. sind rechtzeitig vor Entstehen der Meldepflicht, unter Berücksichtigung der Fristen nach Ziff. 4.4., einzureichen und hinreichend zu begründen. Die OLS kann zusätzliche Informationen und Unterlagen verlangen oder den Gesuchsteller anhören.

4.3. Die OLS entscheidet grundsätzlich aufgrund des vom Gesuchsteller dargelegten Sachverhalts.

4.4. Die OLS entscheidet innert 10 Börsentagen ab Einreichung des vollständigen Gesuchs. In komplexen Fällen (z.B. Grundsatzentscheide oder Praxisänderungen) kann diese Frist verlängert werden. Die FINMA kann gemäss Art. 28 Abs. 5 FinfraV-FINMA innert fünf Börsentagen nach dem Entscheid erklären, ob sie in der Sache selbst entscheiden will. Die Berechnung der Fristen erfolgt nach Art. 9 FinfraV-FINMA.

4.5. Die Einreichung eines Gesuchs nach Ziff. 3.3 hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann die OLS in begründeten Fällen die Meldepflicht bis zum Erlass ihrer Empfehlung aufschieben oder andere vorsorgliche Massnahmen anordnen.

4.6. Auf Gesuche für bereits abgeschlossene Geschäfte tritt die OLS nur ausnahmsweise und bei Vorliegen ausserordentlicher Gründe ein.

5 Entschädigung

5.1. Für die Bearbeitung von Gesuchen werden nach Aufwand, pro Stunde CHF 400.00 und mindestens CHF 2‘000 in Rechnung gestellt.

6 Schlussbestimmungen

6.1. Dieses Reglement wurde vom Verwaltungsrat angenommen, von der FINMA am 14.11.2017 genehmigt und tritt am 27.11.2017 in Kraft.