Reglement der Beschwerdeinstanz (1.1.2020)
Reglement der Beschwerdeinstanz der BX Swiss AG Genehmigung durch die FINMA: 13. Dezember 2019
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2020
3.1 Die SAKO leitet bei Verdacht auf Verletzungen von Reglementen, welche mit
Sanktionen bedroht sind, Verfahren ein, führt die erforderlichen Untersuchungen durch und verhängt gegebenenfalls die vorgesehenen Sanktionen.
Änderung von Ziff. 5.1.
5.1 In einer Vorabklärung prüft die SAKO, ob genügend Anhaltspunkte für die
Durchführung einer Untersuchung gegeben sind. Sind hinreichende Anhaltspunkte für Verletzungen von Reglementen vorhanden, welche mit Sanktionen bedroht sind, wird eine Untersuchung eröffnet.
Neue Ziff. 7. Rechtsmittel
7.1. Gegen Entscheide der Sanktionskommission kann innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde eingereicht werden.
Ziff. 8 Schlussbestimmungen (vorher Ziff. 7.)
Ergänzung mit Ziff. 8.2.:
8.2. Das Reglement wurde mit Änderungen des Beschwerdereglements vom 12.8.2019 mit einer neuen Ziff. 7. ergänzt und die Ziff. 3.1. und 5.1. wurden geändert. Die Ergänzung und die Änderungen wurden von der FINMA am 13.12.2019 genehmigt und treten am 1.1.2020 in Kraft.
7.3.3 Kotierungsreglement
Ziff. 22. Sistierung
Ziff. 22.1 (Streichung des letzten Satzteils):
22.1. Die Zulassungsstelle ist berechtigt, die Kotierung einer Effekte auf Antrag des Emittenten vorübergehend zu sistieren, wenn ausserordentliche Umstände dies als geboten erscheinen lassen.
Ziff. 23. Streichung (Dekotierung):
Ziff. 23.1 Ersatzlose Streichung von Bst. d).
26.1. Wer mit einem Entscheid der Zulassungsstelle betreffend Kotierung, Aufhebung, Sistierung und Streichung der Kotierung nicht einverstanden ist, kann dagegen bei der Beschwerdeinstanz der BX Swiss AG innert dreissig Tagen nach Zustellung des Entscheides Beschwerde führen.
Ziff. 28. Inkraftsetzung:
Ergänzung mit Ziff. 28.2.:
28.2 Ziff. 22.1., 23.1. und 26.1. des Reglements wurden mit Änderungen des
Beschwerdereglements vom 12.8.2019 angepasst. Die Anpassungen wurden von der FINMA am 13.12.2019 genehmigt und treten am 1.1.2020 in Kraft.
7.3.4 Zusatzreglement für die Kotierung von Derivaten
Ziff. 14. Sistierung des Handels und Dekotierung
Streichung des letzten Satzteils in Ziff. 14.1.:
14.1. Die Zulassungsstelle ist berechtigt, die Kotierung eines Derivats auf Antrag des Emittenten vorübergehend zu sistieren oder wenn ausserordentliche Umstände dies als geboten erscheinen lassen.
Neue Ziff. 14.6.:
14.6. Gegen Entscheide der Zulassungsstelle über die Suspendierung oder Dekotierung kann innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde ein-gereicht werden.
Ziff. 15. Sanktionen
Umformulierung und Ersetzen von Zulassungsstelle durch Sanktionskommission in 15.1. und 15.2.:
15.1. Wenn der Emittent seine Pflichten unter diesem Reglement verletzt, ordnet die Sanktionskommission der BX gegebenenfalls den Umständen entsprechende Sanktionen an. Es können die folgenden Sanktionen ausgesprochen werden, wobei das Verschulden und die Schwere der Verletzung zu berücksichtigen sind: Verweis, Busse bis zu CHF 500'000, Sistierung des Handels oder Streichung der Kotierung sowie Publikation einer der erwähnten Sanktionen. Die genannten Sanktionen können kumulativ ausgesprochen werden.
15.2. Gegen Sanktionsentscheide der Sanktionskommission kann innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Neue Ziff. 16. Beschwerde:
16 Beschwerde gegen Entscheide der Zulassungsstelle
16.1. Wer mit einem Entscheid der Zulassungsstelle betreffend Kotierung, Sistierung und Streichung der Kotierung nicht einverstanden ist, kann dagegen bei der Beschwerdeinstanz der BX innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheides Beschwerde führen.
Ziff. 18. Schlussbestimmungen:
Ergänzung mit Ziff. 18.2.:
17.2 Ziff. 14.1., 15.1. und 15.2. des Reglements wurden mit Änderungen des
Beschwerdereglements vom 12.8.2019 angepasst und es wurden neue Ziff. 14.6. und 16. eingefügt. Die An-passungen wurden von der FINMA am 13.12.2019 genehmigt und treten am 1.1.2020 in Kraft.
7.3.5 Reglement BX Listed Funds
Ziff. 12. Sanktionen
Umformulierung und Ersetzen von Zulassungsstelle durch Sanktionskommission in 12.1. und 12.2.:
12.1. Wenn der Emittent seine Pflichten unter diesem Reglement verletzt, ordnet die Sanktions-kommission der BX gegebenenfalls den Umständen entsprechende Sanktionen an. Es können die folgenden Sanktionen ergriffen werden, wobei das Verschulden und die Schwere der Verletzung zu berücksichtigen sind: Verweis, Busse bis zu CHF 500'000, Sistierung des Handels oder Streichung der Kotierung sowie Publikation einer der erwähnten Sanktionen. Die genannten Sanktionen können kumulativ ausgesprochen werden.
12.2. Gegen Sanktionsentscheide der Sanktionskommission kann innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Ziff. 13. Beschwerde
Anpassung Titel und Ergänzung in Ziff. 13.1.:
13 Beschwerde gegen Entscheide der Zulassungsstelle
13.1. Wer mit einem Entscheid der Zulassungsstelle betreffend Kotierung, Sistierung und Streichung der Kotierung nicht einverstanden ist, kann dagegen bei der Beschwerdeinstanz der BX innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheides Beschwerde führen.
Ziff. 15. Schlussbestimmungen
Ergänzung mit Ziff. 15.2.:
15.2 Ziff. 12.1. und 12.2. sowie 13.1. des Reglements wurden mit Änderungen des
Beschwerdereglements vom 12.8.2019 angepasst. Die Anpassungen wurden von der FINMA am 13.12.2019 genehmigt und treten am 1.1.2020 in Kraft.
7.3.6 Zusatzreglement für die Kotierung von Exchange Traded Products
Neue Ziff. 16. Beschwerde (mit Anpassung Nummerierung der nachfolgenden Ziffern).
Titel und neue Ziff. 16.1.:
16 Beschwerde gegen Entscheide der Zulassungsstelle
16.1. Wer mit einem Entscheid der Zulassungsstelle betreffend Kotierung, Sistierung und Streichung der Kotierung nicht einverstanden ist, kann dagegen bei der Beschwerdeinstanz der BX innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheides Beschwerde führen.
Ziff. 19. Schlussbestimmungen:
Ergänzung mit Ziff. 19.2.:
19.2 Ziff. 16. des Reglements wurde mit Änderungen des Beschwerdereglements vom
12.8.2019 eingefügt. Die Ergänzung wurde von der FINMA am 13.12.2019 genehmigt und tritt am 1.1.2020 in Kraft.
7.3.7 Reglement Sponsored Funds
Ziff. 5. Sistierung und Streichung der Zulassung
Neue Ziff. 5.3.:
5.3. Gegen Entscheide der Zulassungsstelle kann innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Ziff. 7. Sanktionen
Ersetzen Zulassungsstelle und Umformulierungen in Ziff. 7.1.:
7.1. Werden die in diesem Reglement erlassenen Vorschriften verletzt, kann die Sanktionskommission der BX gegebenenfalls die den Umständen angemessenen Sanktionen anordnen. Es können folgende Sanktionen beschlossen werden, wobei die Schwere und das Verschulden der DMM zu berücksichtigen sind: Verweis, Busse bei Fahrlässigkeit bis zu CHF 50‘000, Busse bei Vorsatz bis zu CHF 500‘000, Sistierung, Streichung der Zulassung sowie Publikation des Entscheids. Die genannten Sanktionen können kumulativ ausgesprochen werden.
Neue Ziff. 7.2.
7.2 Gegen Sanktionsentscheide der Sanktionskommission kann innert 30 Tagen nach
Zustellung des Entscheids bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Ziff. 8. Schlussbestimmungen und Gültigkeit
Ergänzung mit Ziff. 8.2.:
8.2. Ziff. 7.1. des Reglements wurden mit Änderungen des Beschwerdereglements vom 12.8.2019 angepasst und es wurden neue Ziff. 5.3. und 7.2. eingefügt. Die Anpassungen wurden von der FINMA am 13.12.2019 genehmigt und treten am 1.1.2020 in Kraft.
7.3.8 Reglement Sponsored Shares
Ziff. 6. Sistierung und Streichung der Zulassung
Neue Ziff. 6.4.:
6.4. Gegen Entscheide der Zulassungsstelle kann innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Ziff. 8. Sanktionen
Ersetzen Zulassungsstelle und Umformulierungen in Ziff. 8.1.:
8.1. Werden die in diesem Reglement erlassenen Vorschriften verletzt, kann die Sanktionskommission der BX gegebenenfalls die den Umständen angemessenen Sanktionen anordnen. Es können folgende Sanktionen beschlossen werden, wobei die Schwere und das Verschulden der DMM zu berücksichtigen sind: Verweis, Busse bei Fahrlässigkeit bis zu CHF 50‘000, Busse bei Vorsatz bis zu CHF 500‘000, Sistierung, Streichung der Zulassung sowie Publikation des Entscheids. Die genannten Sanktionen können kumulativ ausgesprochen werden.
Neue Ziff. 8.2.
8.2 Gegen Sanktionsentscheide der Sanktionskommission kann innert 30 Tagen nach
Zustellung des Entscheids bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Ziff. 9. Schlussbestimmungen und Gültigkeit
Ergänzung mit Ziff. 9.2.:
9.2. Ziff. 8.1. des Reglements wurden mit Änderungen des Beschwerdereglements vom 12.8.2019 angepasst und es wurden neue Ziff. 6.4. und 8.2. eingefügt. Die Anpassungen wurden von der FINMA am 13.12.2019 genehmigt und treten am 1.1.2020 in Kraft.
7.3.9 Teilnehmerreglement
Anpassung in Ziff. 10.1.:
10.1. Die Regulierungsstelle kann aus folgenden Gründen einen Handelsteilnehmer nach vorangegangener Benachrichtigung vom gesamten Handel oder vom Handel in einzelnen Instrumenten oder Segmenten suspendieren:
Einschub einer neuen Ziff. 13. Zuständigkeit (mit Anpassung Nummerierung der nachfolgenden Ziffern):
13.1. Über die Zulassung oder Nicht-Zulassung von Teilnehmern, über Gebühren sowie über die Suspendierung als administrative Massnahmen entscheidet die Regulierungsstelle.
13.2. Für die Anordnung von Sanktionen gegen Teilnehmer ist die Sanktionskommission zuständig.
Ziff. 16. Beschwerde (Anpassung Titel)
16.1. Einfügung von „Regulierungsstelle“ und Streichung von „Sanktionskommission“ sowie Streichung von „Austritt“:
16.1 Der Teilnehmer kann bei der unabhängigen Beschwerdeinstanz gegen folgende
Entscheide der Regulierungsstelle Beschwerde einreichen:
16.1. d) Auschluss
Einschub einer neuen Ziff. 17. Sanktionen (mit Anpassung Nummerierung der nachfolgenden Ziffer auf 18.):
17 Sanktionen
17.1. Sollte der Teilnehmer seine Pflichten nach diesem Reglement verletzen, meldet die Regulierungsstelle eine solche Verletzung der Sanktionskommission, soweit sie dies für angemessen erachtet und nicht selbst Disziplinarmassnahmen anordnet.
17.2 Die Sanktionskommission ist berechtigt, Sanktionen zu verhängen, wenn der
Teilnehmer seine Pflichten nach diesem Reglement verletzt. Es können die folgenden Sanktionen verhängt werden, wobei das Verschulden und die Schwere der Verletzung zu berücksichtigen sind: Ver-weis, Busse bis zu CHF 50'000, Suspendierung der Teilnehmerschaft, Ausschluss sowie Publikation einer der erwähnten Sanktionen. Die genannten Sanktionen können kumulativ ausgesprochen werden.
17.3. Gegen Entscheide der Sanktionskommission kann innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Ziff. 18. Schlussbestimmungen
Ergänzung mit Ziff. 18.2.:
18.2 Ziff. 10.1. und 16.1. des Reglements wurden mit Änderungen des
Beschwerdereglements vom 12.8.2019 angepasst und es wurden neue Ziff. 13. und 17. eingefügt. Die Anpassungen wurden von der FINMA am 13.12.2019 genehmigt und treten am 1.1.2020 in Kraft.
7.3.10 Handelsreglement
Ziff. 20. Disziplinarmassnahmen
20.1. Bei Missachtung dieses Reglements ergreift die BX die zur Wiederherstellung des reglementskonformen Zustandes erforderlichen Disziplinarmassnahmen.
20.2. Zuständig für den Erlass von Disziplinarmassnahmen ist die Regulierungsstelle.
20.3. Die Regulierungsstelle kann die gegen Teilnehmer verhängten Disziplinarmassnahmen sowie die ihnen zugrundeliegenden Verletzungen den Teilnehmern und der Öffentlichkeit bekanntgeben.
(Verschieben der bisherigen Ziff. 20.2 bis 20.6 in neue Ziff. 21)
Ziff. 21. Sanktionen (neu)
21.1 Die BX kann wegen folgenden Handlungen oder Unterlassungen von Teilnehmern
diesen gegenüber Sanktionen verhängen:
a) Verletzung von börsenrelevanten Gesetzen;
b) Verletzung von Reglementen oder Erlassen der BX;
c) Verletzung von vertraglichen Vereinbarungen mit der BX;
d) unfaire Handelspraktiken an der BX;
e) Nichteinhaltung von Massnahmen der BX;
f) versuchte oder begangene Verletzung der Sicherheitsvorkehrungen des BX Börsensystems;
g) versuchte oder begangene Manipulationen oder Veränderungen der Hard- und/oder Soft-ware des BX-Börsensystems oder der Schnittstellen;
h) unstatthafte Nutzung oder Weitergabe der Software der BX oder der aus dem BX Börsen-system empfangenen Daten;
i) Behinderung von internen oder externen Revisionsstellen in der Ausübung ihrer Tätigkeit;
j) Nichteinhaltung des Sanktionsverfahrens und Nichtbefolgung eines Sanktionsspruches;
k) andere Handlungen oder Unterlassungen, die nach Auffassung der BX die Integrität der Börse beeinträchtigen.
21.2 Die BX kann gegenüber Teilnehmern folgende Sanktionen verhängen:
• Verwarnung;
• Busse bis zu CHF 1‘000‘000;
• Suspendierung oder Ausschluss vom Handel.
21.3 Die BX kann gegen einen Händler folgende Sanktionen sprechen:
• Verweis
• Suspendierung;
• Entzug der Registrierung
21.4. Bei der Verhängung von Sanktionen trägt die BX der Schwere der Verletzung und dem Grad des Verschuldens sowie allfälliger früheren Sanktionen gegen den Teilnehmern oder Händlern Rechnung.
21.5. Zuständig für die Verhängung von Sanktionen ist Sanktionskommission der BX.
21.6. Die Sanktionskommission kann die gegen Teilnehmer verhängten Sanktionen den Teilnehmern und der Öffentlichkeit bekanntgeben.
Ziff. 22. Beschwerde (neu)
22.1. Entscheide der Regulierungsstelle betreffend Disziplinarmassnahmen gemäss Ziff. 20 und Sanktionen der Sanktionskommission gemäss Ziff. 21 können innert dreissig Tagen nach Zustellung des Entscheides mittels Beschwerde bei der unabhängigen Beschwerdeinstanz der BX angefochten werden.
(Die Ziff. 21. Gebühren und Ziff. 22. Inkrafttreten werden neu zu Ziff. 23. und Ziff. 24.)
Neue Ziff. 24. Inkrafttreten:
Ergänzung mit Ziff. 24.2.:
24.2. Ziff. 20 und 21 des Reglements wurden mit Änderungen des Beschwerdereglements vom 12.8.2019 angepasst und es wurde eine neue Ziff. 22. eingefügt sowie die Nummerierung ab Ziff. 21 angepasst. Die Anpassungen wurden von der FINMA am 13.12.2019 genehmigt und treten am 1.1.2020 in Kraft.
7.4 Die Änderungen des Beschwerdereglements sowie die Änderungen in weiteren
Reglementen gemäss den Ziff. 7.3.1. bis Ziff. 7.3.10. wurden von der FINMA am 13.12.2019 genehmigt und treten am 1.1.2020 in Kraft.