Weisung Marktsteuerung (17.12.2018)
Weisung Marktsteuerung Beschliessung durch die Geschäftsleitung
Datum des Inkrafttretens: 17. Dezember 2018
1 Zweck
1.1. Diese Weisung stützt sich auf das Handelsreglement der BX Swiss AG (BX) und enthält Ausführungsbestimmungen zur Marktsteuerung (Market Control).
2 Aufgaben
2.1. Market Control sorgt für einen geordneten und transparenten Handel im Sinne von Art. 28, 29, 30 und 33 FinfraG.
2.2 Market Control übernimmt dabei insbesondere folgende Aufgaben
a) Steuerung der Börsenperioden und Handelsparameter;
b) Unterbrechung oder verzögerte Handelseröffnung einzelner Instrumente oder des gesamten Markts;
c) Anlaufstelle für Teilnehmer, insbesondere bei Störungen;
d) Teilnehmerinformation über Anpassungen in Handelsparametern, Handelsbeschränkungen, ausserordentliche Situationen, Notsituationen oder Mistrades;
e) Überprüfung der Aufträge und Abschlüsse auf Marktkonformität und gegebenenfalls Bearbeitung von Mistrades;
f) Anweisungen an Handelsteilnehmer in besonderen, ausserordentlichen Situationen oder Notsituationen, inklusiv die Löschung von Aufträgen, die Ungültigkeitserklärung von Abschlüssen oder die Stornierung und Rückabwicklung von Abschlüssen;
g) Aufnahme, Bearbeitung und Verbreitung börsenrelevanter Informationen von und über Teilnehmer, über zum Handel zugelassene Instrumente und über Emittenten;
h) Aufnahme, Bearbeitung und Verbreitung der statischen und dynamischen Handelsdaten (On- und Off-exchange) sowie Indizes, insbesondere zur Vor- und Nachhandelstransparenz;
i) Benachrichtigung der relevanten börslichen Organe und Instanzen der BX bei besonderen Marktvorkommnissen;
j) Benachrichtigung der Handelsüberwachungsstelle über ausserordentliche Marktsituationen, Notfälle, kursrelevante Mitteilungen von kotierten Gesellschaften und Verdacht auf Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände, insbesondere Marktmissbräuche gemäss den Vorgaben des FINMA RS 2013/08 „Marktverhaltensregeln“ (Insiderinformationen und Marktmanipulation) und Meldepflichtverletzungen;
k) andere ihr von anderen Organen oder Instanzen der BX delegierte Aufgaben sowie andere im Handelsreglement beschriebene Aufgaben;
l) Herausgabe und Veröffentlichung der periodischen börslichen Berichte; und
m) Betreuung und Überwachung der technischen Plattform.
3 Mistrades
3.1. Market Control kann die von ihr festgestellten, oder von einer der involvierten Parteien umgehend gemeldeten Abschlüsse (Mistrades) für nichtig erklären.
3.2. Für die Ungültigkeitserklärung müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
a) Mitteilung an Market Control oder Aufnahme von Abklärungen durch Market Control innerhalb von 30 Minuten nach Handelsabschluss;
b) signifikante Abweichung des Abschlusspreises vom Marktpreis oder erhebliches, entstandenes Schadensvolumen oder ein fairer und geordneter Markt war während des Abschlusses nicht gewährleistet, wobei die abschliessende Beurteilung in der Kompetenz von Market Control liegt; und
c) der Mistrade kann am gleichen Clearingtag rückabgewickelt werden.
3.3. In Ausnahmefällen kann Market Control die involvierten Parteien anweisen, Gegengeschäfte zu tätigen.
3.4. Market Control storniert das Geschäft und publiziert den Mistrade auf der Webseite der BX und in den Marktdaten.
3.5. Die Bearbeitung von Mistrades ist gemäss Gebührenordnung gebührenpflichtig.
3.6. Market Control behält sich das Recht vor, Handelsabschlüsse in eigenem Ermessen als Mistrade zu deklarieren, auch wenn eine Voraussetzung gemäss 3.2. nicht gegeben ist.
3.7. In besonderen Fällen kann Market Control Geschäfte aus Kulanzgründen aufheben wenn beide Parteien einverstanden sind. Market Control behält sich dabei das Recht vor, die Mistrade Gebühr zu reduzieren oder vollständig davon abzusehen.
4 Verfahren bei Mistrades
4.1. Mistrades sind durch den Teilnehmer per E-Mail zu beantragen (handel@bxswiss.com). Folgende Informationen müssen im Mistrade-Antrag vorhanden sein:
a) Firma und Ansprechpartner des Antragstellers;
b) Datum und genaue Uhrzeit des zu untersuchenden Handelsabschlusses;
c) Instrument (Name und ISIN);
d) Stückzahl, Handelspreis und marktgerechter Preis.
4.2. Sämtliche involvierten Parteien werden nach Erhalt des Mistrade-Antrags umgehend von Market Control über die Aufnahme der Plausibilitäts-Untersuchung in Kenntnis gesetzt. Das anschliessende Endergebnis der Untersuchung wird danach ebenfalls möglichst zeitnah den involvierten Parteien übermittelt.
4.3. Market Control informiert die Teilnehmer über die Webseite der BX und in Ausnahmefällen per E-Mail oder Telefon.
4.4. Die BX kann telefonische Gespräche aufzeichnen.
5 Schlussbestimmungen
5.1. Diese Weisung wurde von der Geschäftsleitung beschlossen und tritt am 17.12.2018 in Kraft.