Reglement der Handelsüberwachungsstelle (27.11.2017)

Reglement der Handelsüberwachungsstelle der BX Swiss AG Genehmigung durch die FINMA: 14. November 2017

Datum des Inkrafttretens: 27. November 2017

1 Zweck

1.1. Die BX unterhält gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. b FinfraV eine Handelsüberwachungsstelle (HÜST).

1.2. Dieses Reglement regelt die Aufgaben und Kompetenzen der HÜST.

2 Organisation

2.1. Die HÜST ist gemäss Art. 24 Abs. 2 FinfraV von der Geschäftsleitung personell und organisatorisch unabhängig.

2.2. Der Verwaltungsrat ernennt, unter Vorbehalt der Genehmigung der FINMA, den Leiter der Handelsüberwachungsstelle und seinen Stellvertreter. Die Stellvertretung kann ausgelagert werden.

2.3. Die HÜST nimmt ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit der Marktsteuerung, der Meldestelle und der Revisionsstelle der BX wahr.

2.4. Die HÜST hat auf sämtliche für Ihre Aufgabe relevanten Daten, insbesondere Handelsdaten und gemeldete Trade- und Transaction Reports, und elektronischen Überwachungstools der Börse Zugriff, insbesondere auf die Handelsüberwachungs- und Meldetools.

2.5 Die Marktsteuerung meldet der HÜST:

a) ausserordentliche Marktsituationen und Notfälle;

b) kursrelevante Mitteilungen von kotierten Gesellschaften; und

c) auffällige Volumen und Preisentwicklungen.

3 Aufgaben

3.1 Die HÜST überwacht und untersucht:

a) die Kursbildung und die am Handelsplatz getätigten Abschlüsse sowie die bei ihr gemeldeten oder anderweitig zur Kenntnis gebrachten Trade- und Transaction Reports so, dass das Ausnützen von Insiderinformationen, Kurs- und Marktmanipulationen sowie andere Gesetzes- und Reglementverletzungen aufgedeckt werden können.

b) die von anderen Börsenorganen oder von Dritten erhaltenen Hinweise auf vermutete Insidergeschäfte, Kursmanipulationen, andere Gesetzesverletzungen und sonstige Missstände.

3.2. Die HÜST benachrichtigt bei Verdacht auf Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände die Sanktionskommission und die FINMA. Betreffen die Gesetzesverletzungen Straftatbestände, informiert sie zusätzlich unverzüglich die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

3.3. Die HÜST tauscht mit der FINMA, den zuständigen Strafverfolgungsbehörden, der Übernahmekommission und mit anderen Handelsüberwachungsstellen, mit denen sie den gegenseitigen Informationsaustausch gemäss Art. 32 FinfraG vereinbart hat, die Informationen die diese im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, aus, unter der Bedingung, dass diese die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben verwenden.

3.4. Die HÜST ist Anlaufstelle für Teilnehmer, Emittenten und Dritte für Beanstandungen gegen die Marktsteuerung, Teilnehmer oder deren Händler. Der Leiter der HÜST führt die notwendigen Untersuchungen zur Beantwortung von Beanstandungen durch.

3.5. Die HÜST fasst ihre Prüfungsergebnisse und wichtigen Feststellungen monatlich in einem Bericht zuhanden der FINMA zusammen.

4 Kompetenzen des Leiters der Handelsüberwachungsstelle

4.1. Der Leiter der HÜST ist befugt, von der Marktsteuerung, den Teilnehmern, den Emittenten sowie der Revisionsstelle die zur Erfüllung der Aufgaben der HÜST notwendigen Auskünfte einzuverlangen.

4.2. Der Leiter der HÜST schlägt im Einzelfall allenfalls Massnahmen zur Beseitigung von Verwerfungen vor, welche berechtigten Anlass zu Beschwerden gegeben haben. Verweigert ein Teilnehmer oder die Marktsteuerung die Mitwirkung oder die Umsetzung der Massnahmen, unterbreitet er die Angelegenheit der Regulierungsstelle zum Entscheid.

4.3. Der Leiter der HÜST überweist bei vermuteten Gesetzesverletzungen oder sonstigen Missständen die Angelegenheit der Sanktionskommission und informiert den Verwaltungsrat, die Regulierungsstelle, die FINMA und die Revisionsstelle über seine Abklärungen.

4.4. Der Leiter der HÜST kann Aufgaben zur Datenauswertung der Marktsteuerung delegieren.

4.5. Der Leiter der HÜST kann ausnahmsweise Mistrades entscheiden oder die Marktsteuerung unterstützen.

5 Schlussbestimmungen

5.1. Dieses Reglement wurde vom Verwaltungsrat angenommen, von der FINMA am 14.11.2017 genehmigt und tritt am 27.11.2017 in Kraft.