Reglement für die Zulassung zum Handel im Segment Sponsored Bonds (1.09.2021)
Reglement für die Zulassung zum Handel im Segment Sponsored Bonds Genehmigung durch die FINMA: 27. Juli 2021
Datum des Inkrafttretens: 1. September 2021
1 Zweck und Geltungsbereich
1.1. Dieses Reglement regelt die Zulassung, Aufrechterhaltung und Aufhebung der Zulassung zum Handel von inländischen und ausländischen Anleihen, Wandelanleihen, Optionsanleihen, Exchangeable Bonds, Floating Rate Notes sowie anderen Forderungspapieren, welche an einem von der BX Swiss AG (BX) anerkannten Handelsplatz kotiert oder zum Handel zugelassen sind.
1.2. Nicht als Forderungspapiere im Sinne dieses Reglements gelten Derivate und Exchange Traded Products.
1.3. Die Auswahl und die Handelszulassung von Forderungspapieren werden ausschliesslich und abschliessend in diesem Reglement und der darauf gestützten Handelsorganisation geregelt. Das Kotierungsreglement findet dabei weder in Bezug auf das Zulassungsverfahren und die Publikationspflichten noch in Bezug auf die Stellung und Verantwortung der BX und der Zulassungsstelle der BX Anwendung.
2 Anerkannte Handelsplätze
2.1. Die Zulassungsstelle entscheidet über die Anerkennung inländischer oder ausländischer Handelsplätze. Als anerkannte ausländische Handelsplätze gelten die Handelsplätze, welche die BX Swiss AG gemäss Art. 48 FIDLEV anerkannt hat. Die BX Swiss AG führt auf Ihrer Webseite eine Liste der von ihr anerkannten ausländischen Handelsplätze.
2.2. Forderungspapiere, welche an einer nicht von der BX Zulassungsstelle anerkannten Börse kotiert sind, können im Segment Sponsored Bonds zum Handel zugelassen werden, wenn sie alternativ eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) das Forderungspapier stammt von einem Emittenten, der bereits an einer von der BX Zulassungsstelle anerkannten Börse Forderungspapiere mit gleicher oder längerer Laufzeit kotiert hat;
b) das Forderungspapier stammt von einem Emittenten, der an einer von der BX Zulassungsstelle anerkannten Börse Beteiligungspapiere kotiert hat;
c) der Emittent ist ein Mitgliedstaat der OECD oder eine Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der OECD.
3 Zulassung zum Handel und Handelsbeschränkung
3.1. Forderungspapiere, welche auf der Grundlage dieses Reglements zum Handel an der BX zugelassen werden, gelten nicht als an der BX kotiert.
3.2. Die BX übernimmt nach der Zulassung keine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Regulierung des Emittenten oder des Sicherheitengebers oder der Beschaffung und Veröffentlichung von Informationen. Mit der Zulassung ist kein Werturteil über den Emittenten oder Sicherheitengeber und keine Aussage zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Emittenten oder des Sicherheitengebers verbunden. Die BX haftet unter Vorbehalt grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht gegenüber Dritten für Schäden, die aus der Zulassung zum Handel im Segment Sponsored Bonds oder deren Aufhebung entstehen.
3.3. Der Emittent oder Sicherheitengeber hat seinerseits gegenüber der BX keine Publikations- oder Aufrechterhaltungspflichten zu erfüllen und ist nicht gebührenpflichtig. Der Emittent oder Sicherheitengeber hat kein Widerspruchsrecht betreffend die Zulassung zum Handel des Forderungspapiers.
3.4. Handelsteilnehmer der BX können sich als Designated Market Maker (DMM) für bestimmte Forderungspapiere im Segment Sponsored Bonds registrieren lassen und ein entsprechendes Gesuch für die Zulassung zum Handel einreichen.
3.5. Forderungspapiere, welche zur Kotierung an einer von der BX anerkannten Börse vorgesehen sind, können bereits vor dem Datum dieser Kotierung provisorisch zum Handel zugelassen werden. Die definitive Zulassung erfolgt diesfalls ohne weiteres am Datum der Kotierung an der anerkannten Börse.
3.6. Kommt die Emission nicht zustande oder wird die Kotierung an der anerkannten Börse nicht bewilligt, so wird die provisorische Zulassung aufgehoben.
4 Gesuch
4.1. Die Zulassung erfolgt auf Gesuch eines DMM. Der Entscheid über die Zulassung zum Handel, eine Sistierung oder Streichung liegt einzig im Ermessen der BX Zulassungsstelle. Die BX übernimmt keine Gewähr und keine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom DMM eingereichten Informationen.
4.2. Das Gesuch ist in Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch zu verfassen und beinhaltet mindestens ISIN, Börsensymbol, Emittent, Sicherheitengeber, Art des Forderungspapiers, Hauptsitz des Emittenten und des Sicherheitengebers, Heimatbörse, Heimatwährung, Handelswährung, gewünschter erster Handelstag, sonstige handelsrelevanten Informationen und die beim DMM für das Forderungspapier verantwortliche Person und deren Stellvertreter mit Kontaktdaten.
4.3 Das Gesuch muss spätestens um 14 Uhr am Börsentag vor dem ersten Handelstag
eingereicht werden. Sammelgesuche für die Zulassung von mehreren Forderungspapieren sind zulässig.
4.4 Der DMM hat zuzusichern, dass:
a) seine zuständigen Stellen mit der Zulassung zum Handel des Forderungspapiers einverstanden sind;
b) er sich als DMM im Sinne dieses Reglements verpflichtet;
c) die Heimatbörse nach internationalen Standards reguliert ist und er erbringt dafür den Nachweis oder alternativ eine Bestätigung nach Ziff. 2.2, sollte diese noch nicht von der BX anerkannt sein;
d) er bei Kenntnis über Informationen oder Ereignissen, die für den geordneten Handel, die Aufrechterhaltung, Streichung oder Handelsaussetzung der von ihm betreuten Forderungspapiere relevant sind, unmittelbar die BX informiert;
e) er die Gebühren gemäss geltender BX Gebührenordnung übernimmt.
4.5. Bei einer Ablehnung der Zulassung kann die unabhängige Beschwerdeinstanz aufgerufen werden.
5 Aufrechterhaltung
5.1 Der DMM meldet der BX unverzüglich und fortlaufend:
a) Änderungen im Status der Heimatbörse;
b) Tatsachen, die für die Aufhebung der Zulassung relevant sein könnten;
c) Tatsachen, die einen geordneten Handel der von ihm betreuten Forderungspapiere beeinträchtigen könnten;
d) Änderungen der nach Ziff. 4.2 gemeldeten Angaben.
5.2. Die Meldung hat möglichst frühzeitig, spätestens bis 14 Uhr am Börsentag vor dem erwarteten Ereignisdatum auf elektronischem Weg in deutscher, englischer, französischer oder italienischer Sprache zu erfolgen.
6 Sistierung und Streichung der Zulassung
6.1. Die Zulassung von Forderungspapieren kann auf Gesuch des DMM oder nach Ermessen der BX sistiert oder gestrichen werden. Gründe dafür können sein:
a) Wegfall der Voraussetzungen für die Zulassung zum Handel;
b) Änderung der ISIN;
c) Verletzung der DMM Verpflichtungen;
d) Abwicklungsschwierigkeiten;
e) Ungenügende Handelsumsätze;
f) Unregelmässigkeiten beim Emittenten oder Sicherheitengeber;
g) Kotierung des Forderungspapiers an der BX.
6.2. Die Aufhebung der Zulassung erfolgt mit einer Frist von 30 Tagen. Die BX kann im Interesse des Anlegerschutzes eine kürzere oder längere Frist festlegen. Insbesondere in den in 6.1 genannten Fällen b) und c) kann eine sofortige Sistierung oder Streichung bestimmt werden.
7 Gebühren
7.1. Die BX regelt die Einzelheiten in ihrer Gebührenordnung.
8 Sanktionen
8.1. Die Sanktionskommission kann Sanktionen ergreifen, wenn die in diesem Reglement erlassenen Vorschriften verletzt werden. Es können folgende Sanktionen beschlossen werden, wobei die Schwere und das Verschulden des DMM zu berücksichtigen sind: Verweis, Busse bei Fahrlässigkeit bis zu CHF 50‘000, Busse bei Vorsatz bis zu CHF 500‘000, Sistierung, Streichung der Zulassung sowie Publikation des Entscheids. Die genannten Sanktionen können kumulativ ausgesprochen werden.
9 Schlussbestimmungen und Gültigkeit
9.1. Dieses Reglement wurde von der Zulassungsstelle angenommen, von der FINMA am 27. Juli 2021 genehmigt und tritt am 1. September 2021 in Kraft.
9.2. Die aktuelle Version wurde aufgrund des Rebrandings der BX Swiss AG erstellt und ersetzt vollständig die zuletzt per 20. November 2020 geänderte Version des Reglements «Segment BX Worldbonds – Reglement für die Zulassung zum Handel».