Reglement der Regulierungsstelle (1.11.2024)

Reglement der Regulierungsstelle der BX Swiss AG Genehmigung durch die FINMA: 30. Juli 2024

Datum des Inkrafttretens: 1. November 2024

1 Zweck

1.1. Die BX unterhält gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a. FinfraV eine Regulierungsstelle.

1.2. Dieses Reglement regelt die Aufgaben und Kompetenzen der Regulierungsstelle.

2 Zusammensetzung und Wahl

2.1. Die Regulierungsstelle nach Art. 27 FinfraG ist gemäss Art. 24 Abs. 2 FinfraV von der Geschäftsleitung sowie mehrheitlich von den Teilnehmern und Emittenten personell und organisatorisch unabhängig.

2.2. Die Regulierungsstelle setzt sich aus mindestens drei und maximal neun Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder werden durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Sie können aus wichtigen Gründen vorzeitig abberufen werden. Die Regulierungsstelle wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Wiederwahl ist möglich.

3 Aufgaben

3.1. Die Regulierungsstelle nimmt die Regulierungsaufgaben im Rahmen der gesetzlichen Selbstregulierung wahr. Die von der Regulierungsstelle erlassenen Reglemente sind von der FINMA zu genehmigen.

3.2 Die Regulierungsstelle regelt

a) die Zulassung, Pflichten und den Ausschluss von Handelsteilnehmern, Reporting Teilnehmern und Händlern;

b) die Organisation des Handels; und

c) die Kotierung oder Zulassung zum Handel von Effekten und anderen Finanzinstrumenten sowie die Pflichten für die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Zulassung.

3.3. Die Regulierungsstelle erlässt und ändert im Sinne des FinfraG und den damit verbundenen Verordnungen folgende Reglemente:

a) das Teilnehmerreglement und damit verbundene Weisungen oder Richtlinien

b) das Handelsreglement und damit verbundene Weisungen oder Richtlinien

c) das Reglement der Meldestelle und damit verbundene Weisungen oder Richtlinien

3.4. Die Regulierung über Emittenten, Kotierung oder Zulassung zum Handel wird einem Ausschuss (Zulassungsstelle) delegiert.

3.5. Die Regulierungsstelle entscheidet über die Zulassung, Aufrechterhaltung und Sistierung von Teilnehmern. Für unbestrittene Geschäfte und solche des Tagesgeschäfts kann die Regulierungsstelle die Kompetenz dem Vorsitzenden delegieren.

3.6. Die Regulierungsstelle kann Aufgaben mit einfachem Sachverhalt oder beschränkten Risiko wie die Entscheidungskompetenz für die Zulassung von Reporting Members, die Verwaltung von Kautionen oder die Registrierung einzelner Händler der Geschäftsleitung oder den Selbstregulierungseinheiten der Börse delegieren.

3.7. BX Regulation bzw. die Selbstregulierungseinheiten der Börse erledigen die administrativen Arbeiten der Regulierungsstelle.

3.8. Die Regulierungsstelle setzt die Einhaltung der von ihr erlassenen Reglemente durch und kann die in diesen Reglementen vorgesehenen Disziplinarmassnahmen anordnen.

3.9. Für die Verhängung der in den Reglementen der Regulierungsstelle vorgesehenen Sanktionen ist die Sanktionskommission zuständig; sie leitet entsprechenden Verstössen Verfahren ein und führt die erforderlichen Untersuchungen durch.

4 Zulassungsstelle

4.1. Die Zulassungsstelle setzt sich aus mindestens drei und maximal sieben Mitgliedern der Regulierungsstelle zusammen. Die Zulassungsstelle wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Wiederwahl ist möglich.

4.2. Die Zulassungsstelle erlässt und ändert im Sinne des FinfraG und den damit verbundenen Verordnungen folgende Reglemente:

a) das Kotierungsreglement und damit verbundene Zusatzreglemente, Weisungen oder Richtlinien; und

b) Reglemente für die Zulassung zum Handel und damit verbundene Weisungen oder Richtlinien.

4.3. Die Zulassungsstelle entscheidet über die Kotierung durch Emittenten und die Zulassung zum Handel von Effekten und anderen Finanzinstrumenten durch Handelsteilnehmer an der BX Swiss sowie in allen von den einschlägigen Reglementen festgelegten Fällen. Sie kann im Einzelfall auf Gesuch hin Ausnahmen von den Reglementen, Weisungen oder Richtlinien gewähren. Für unbestrittene Geschäfte und solche des Tagesgeschäfts kann die Zulassungsstelle die Kompetenz dem Bereich Zulassung delegieren.

4.4. Für einfache Sachverhalte mit beschränkten Risiken bei der Zulassung zum Handel, der Aufrechterhaltung oder der Sistierung von Effekten und anderen Finanzinstrumenten, die nicht an der BX Swiss kotiert sind, kann die Zulassungsstelle die Entscheidungskompetenz dem Bereich Zulassung delegieren.

4.5 Die Zulassungsstelle überwacht die Einhaltung des Kotierungsreglements, der

Zusatzreglemente, der Reglemente für die Zulassung zum Handel und die mit diesen verbundenen Weisungen und Richtlinien. Sie kann die Entgegennahme von Meldungen und Informationen der Emittenten an den Bereich Zulassung delegieren. Bei Verdacht auf Verletzungen der Reglemente informiert die Zulassungsstelle die Regulierungsstelle oder die Sanktionskommission.

5 Beschlussfassung

5.1. Die Beschlüsse der Regulierungsstelle und ihrer Ausschüsse werden je mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefällt. Im Falle von Stimmengleichheit (insbesondere auch wenn ein Mitglied in den Ausstand tritt) hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Ist auch dieser im Ausstand, bezeichnet er vorgängig einen Stellvertreter.

5.2. Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg, d.h. schriftlich, per E-Mail oder einem anderen geeignetem elektronischen Kommunikationsmittel (sofern der Absender als das relevante

Mitglied identifiziert werden kann) gefasst werden. Die Beschlussfassung erfolgt bei Zirkularbeschlüssen mit der absoluten Mehrheit sämtlicher Stimmen. Jedes Mitglied ist berechtigt, innerhalb von 3 Börsentagen nach Erhalt des Beschlussantrags die mündliche Beratung zu verlangen, jedoch längstens bis zur Beschlussfassung durch die absolute Mehrheit.

6 Rechtsmittel

6.1. Entscheide der Regulierungsstelle und der Zulassungsstelle können innert dreissig Tagen nach Zustellung des Entscheides mittels Beschwerde bei der unabhängigen Beschwerdeinstanz der BX angefochten werden.

7 Schlussbestimmungen

7.1. Dieses Reglement der Regulierungsstelle wurde vom Verwaltungsrat angenommen, von der FINMA am genehmigt und tritt am in Kraft.

7.2. Die aktuelle Version des Reglements ersetzt vollständig die Version vom 27. November 2017 geänderte Version.