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Sanktionsentscheid Regelmeldepflichten (09.09.2022)
Zürich, 9. September 2022
Entscheid der Sanktionskommission der BX Swiss AG
betreffend Verletzung der Regelmeldepflichten
Die Sanktionskommission der BX Swiss AG publiziert in Anwendung von Ziff. 24.2 Kotierungsreglement (KR) nachstehend eine Zusammenfassung ihres Sanktionsentscheids gegen eine ihrer primärkotierten Gesellschaften.
Hintergrund Die Sanktionskommission stellte fest, dass die Gesellschaft den geprüften Jahresbericht für das Jahr 2020 nicht rechtzeitig, bis spätestens am 30. Juni 2021 veröffentlicht oder rechtzeitig um eine Verschiebung bei der Zulassungsstelle ersucht hatte. Ebenfalls hatte die Gesellschaft nicht rechtzeitig, bis spätestens am 30. Juni 2021, die ordentliche Generalversammlung (OGV) abgehalten oder rechtzeitig um eine Verschiebung bei der Zulassungsstelle ersucht. Ein Gesuch um Verschiebung wurde durch die Gesellschaft erst nach dem 30. Juni 2021 bei der Zulassungsstelle eingereicht und von dieser gutgeheissen. Der Geschäftsbericht 2020 wurde schliesslich erst Anfang August 2021 veröffentlicht und die OGV Ende August 2021 durchgeführt. Durch dieses Verhalten hat die Gesellschaft ihre Regelmeldepflichten verletzt. Überdies kam die Gesellschaft der im Entscheid der Zulassungsstelle vom 16. Juli 2021 betr. das nachträglich eingereichte Verschiebungsgesuch auferlegten Bedingung zur Übermittlung einer Offiziellen Mitteilung an die BX Swiss binnen 3 Kalendertagen zwecks Information der Marktteilnehmer über die Verschiebung der OGV und der Veröffentlichung des Geschäftsberichts nicht nach.
Entscheid der Sanktionskommission In dem oben genannten Fall erwog die Sanktionskommission das Verschulden in Bezug auf das Nichteinhalten der im Entscheid der Zulassungsstelle über die Verschiebung der Publikation der Geschäftszahlen und die Verschiebung der OGV auferlegten Bedingungen als schwer, und insgesamt mittelschwer. Unter Beachtung der gesamten Umstände erachtete die Sanktionskommission die Verhängung einer Busse von CHF 1‘000 als gerechtfertigt.
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