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Sanktionsentscheid Ad-hoc Publizitätspflicht (28.09.2018)

Entscheid der Sanktionskommission der BX Swiss AG betreffend Verletzung der Ad-Hoc Meldepflicht bei Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ein Organmitglied.

Die Sanktionskommission der BX Swiss publiziert in Anwendung von Artikel 17 des Kotierungsreglements (KR) nachstehenden Sanktionsentscheid gegen eine primärkotierte Gesellschaft.

Hintergrund Im vorliegenden Fall wurde gegen ein Organmitglied im Jahr 2016 Anklage erhoben mit dem Vorwurf er/sie habe zu eigenen Gunsten ein verbotenes «In-sich-Geschäft» durchgeführt. Im Folgejahr wurde der/die Beschuldigte erstinstanzlich wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Der/die Beklagte ging daraufhin in Revision.

Das Urteil wurde hierbei sowohl vom Obergericht als auch vom Bundesgericht bestätigt. Hiermit wurde das Urteil auf «qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung» sowie auch auf «Urkundenfälschung» per Januar 2018 rechtskräftig.

Die BX Swiss wurde im August 2018 von der Staatsanwaltschaft über die rechtskräftige Verurteilung vom Januar 2018 informiert, woraufhin die BX Swiss die Gesellschaft noch am gleichen Tag aufforderte zum Folgetag eine Ad-hoc Mitteilung zu publizieren. Die Veröffentlichung der Ad-hoc Mitteilung wurde am Folgetag nach vorübergehender Handelsunterbrechung durchgeführt. Zeitgleich wurde ein Verfahren wegen Verdachts auf Verletzung der Ad-hoc Publizitätspflichten gegen die Gesellschaft eröffnet.

Nach erfolgter Stellungnahme durch die Gesellschaft gelangte die BX Swiss zu der Auffassung, dass eine Verletzung der Ad-hoc Publizitätspflichten vorlag. Die rechtskräftige Verurteilung eines Organmitglieds der Gesellschaft stellte im vorliegenden Fall, entgegen der Auffassung der Beklagten, eine kursrelevante und nicht bereits veröffentlichte Tatsache dar, obgleich der Tatsache, dass dem Markt bereits im Vorfeld eine Untersuchung gegen den/die Beklagten bekannt war.

Entscheid der Zulassungsstelle der BX Swiss Die Gesellschaft als solche wird sanktioniert, wenn ihr vorzuwerfen ist bewusst gegen die Regularien verstossen zu haben oder nicht alle zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen zu haben. In Bewertung der Sachlage kam die Sanktionskommission der BX Swiss zu dem Schluss, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Regelverstoss mittlerer Schwere handelte, der mit einer Busse in Höhe von CHF 10’000 und einem Verweis hinreichend geahndet ist. Der Beklagten wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

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