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Sanktionsentscheid Ad-hoc Publizitätspflicht (09.10.2015)

Entscheid der Sanktionskommission der BX Swiss AG betrifft die Verletzung der Ad-Hoc Meldepflicht aufgrund wiederholtem Versäumnisses Beschlüsse und Massnahmen im Zusammenhang mit der Zeichnung von Wandeldarlehen zu veröffentlichen.

Die Sanktionskommission der BX Swiss publiziert in Anwendung des Artikels 17 des Kotierungsreglement (KR) nachstehenden Sanktionsentscheid gegen eine Ihrer primärkotierten Gesellschaften.

Hintergrund Die Inhaberaktien der Gesellschaft waren zum betreffenden Zeitpunkt an der BX kotiert. Die Gesellschaft versäumte es mehrfach ihre Beschlüsse und Massnahmen im Zusammenhang mit der Zeichnung von Wandeldarlehen zu veröffentlichen.

Im Vorfeld des sanktionswürdigen Vorfalls wurden bereits einige Unregelmässigkeiten innerhalb der Rechnungslegung des Unternehmens bekannt. Mit Schreiben per Mai 2015 nahm die BX ein Gesuch zur Verschiebung der Jahresrechnung, aufgrund einer Erstkonsolidierung nach Swiss GAAP FER zustimmend zur Kenntnis. Im Revisionsbericht zum Geschäftsjahr 2014 wurde festgehalten, dass das Interne Kontrollsystem (IKS) nicht den gesetzlichen Anforderungen entspräche und die Generalversammlung nicht innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres stattfinden konnte.

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Halbjahresberichtes 2015 gab die Gesellschaft bekannt, dass im ersten Quartal des Geschäftsjahres Wandeldarlehen ausgegeben wurden. Es waren bis dato weder die Beschlüsse Wandeldarlehen aufzunehmen noch deren Zeichnung per ad hoc Meldung veröffentlicht worden. Kapitalveränderungen, Verpflichtungen zu Kapitalveränderungen sowie wesentliche Finanzierungen sind wegen Verwässerung und Beurteilung der Liquiditätssituation kursrelevant und daher umgehend zu veröffentlichen.

Entscheid der Zulassungsstelle der BX Swiss In Bewertung der Sachlage kam die Sanktionskommission der BX Swiss zu dem Schluss, dass es sich im vorliegenden Fall um einen schweren Regelverstoss handelte und zudem eine Verletzung des Kotierungsreglements vorlag. Ein Verweis und eine Busse in Höhe von CHF 15’000 erschienen angemessen. Der Beklagten wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Es wurde ausserdem angedroht, dass bei erneutem Verstoss gegen das Kotierungsreglement innert 24 Monaten eine Dekotierung in Frage käme.

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