05.469
Offenlegung der Interessenbindungen. Revision des Parlamentsgesetzes
Wortlaut
Das Parlamentsgesetz (ParlG) vom 13. Dezember 2005 ist dahingehend zu revidieren, dass die Ratsmitglieder im Interessenregister die Einkünfte pro Jahr und Mandat gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b bis e ParlG ab einer bestimmten Höhe offen legen müssen.