22.7341

Visaverfahren, in denen die Schweiz nichts zu sagen hat?

Wortlaut

Seit 2020 prüfen in Ländern, in welchen die Schweiz über keine Auslandvertretung verfügt, andere Staaten für die Schweiz Visagesuche für Aufenthalte bis 90 d und können diese selbständig beurteilen. Die Schweiz hat keinerlei Einfluss, erhält keine Kenntnis und ist auch nicht Partei. Das gesamte Rechtsmittelverfahren richtet sich nach ausländischem Recht.

  • Wird überprüft, ob Verurteilungen gegen Gesuchsteller in der Schweiz vorliegen?

  • Ist dieser Souveränitätsverlust verfassungsrechtlich zulässig?

Stellungnahme des Bundesrates

Ein Souveränitätsverlust liegt nicht vor: Gesetzliche Grundlage bildet der Schengener Visakodex. Gemäss Artikel 8 kann sich ein Schengen-Mitgliedstaat bei der Erteilung von Schengen-Visa durch einen anderen Mitgliedstaat vertreten lassen. Für die Schweiz bedeutet diese Möglichkeit einen verbesserten Service-Public an Orten, wo sie über keine eigene Visasektion verfügt. Artikel 8 sieht für den vertretenen Staat keine Rolle im Visaprozess vor. Der vertretende Staat entscheidet autonom. Artikel 32 Absatz 3 Visakodex gesteht Antragsstellenden bei Verweigerungen ein Rechtsmittel zu. Dieses ist gegen den entscheidenden vertretenden Staat und gemäss dessen innerstaatlichen Rechts zu führen. Alle Schengen-Staaten berücksichtigen Ausschreibungen von Antragsstellenden im europaweiten Fahndungsinformationssystem SIS.