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Bilaterale III und Artikel 84 BV: Schutz des Alpengebiets vor zunehmendem individuellem Transitverkehr
Wortlaut
Artikel 84 Absatz 1 der Bundesverfassung verpflichtet den Bund, das Alpengebiet vor den negativen Auswirkungen des Transitverkehrs zu schützen und dessen Belastungen auf ein Mass zu begrenzen, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume nicht schädlich ist.
Der alpenquerende Transit- und Individualverkehr mit Personenwagen, Reisecars und Wohnmobilen, usw. hat in den letzten Jahren stark zugenommen. In verkehrsintensiven Zeiten führt dies in den betroffenen Alpenregionen zu erheblichen Belastungen: Langanhaltende Staus, massiver Ausweichverkehr durch die Dörfer entlang der Hauptachsen, Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit sowie Erschwerungen bei der Erreichbarkeit für Blaulichtorganisationen beeinträchtigen die Lebensqualität der lokalen Bevölkerung spürbar.
Bisherige verkehrspolitische Instrumente des Bundes zur Begrenzung und Lenkung von Verkehrsbelastungen konzentrieren sich primär auf andere Segmente. Für den Transit- und Individualverkehr mit Personenwagen und ähnlichen Fahrzeugkategorien bestehen demgegenüber kaum direkt wirkende Steuerungsinstrumente.
Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Wie legt der Bundesrat den Schutzauftrag von Artikel 84 Absatz 1 BV für den Transit- und Individualverkehr mit Personenwagen, Reisecars, Wohnmobilen, usw. aus? Welche konkreten Massnahmen wurden bisher ergriffen, um die verfassungsrechtlich geforderte Begrenzung der Belastungen sicherzustellen?
2. Wie beurteilt der Bundesrat die heutige und absehbare Belastung der Bevölkerung in besonders betroffenen Alpenregionen durch Transit- und Ausweichverkehr im Lichte der deren Vereinbarkeit mit Artikel 84 BV. Welche rechtlichen und verkehrspolitischen Möglichkeiten sieht der Bundesrat heute, um den Transit- Individualverkehr mit Personenwagen im Sinne von Artikel 84 BV zu lenken, zu dosieren oder zeitlich zu begrenzen?
4. Welche diesbezüglichen Anliegen brachte der Bundesrat in den Verhandlungen zu den Bilateralen III zum Alpenschutz und zum Handlungsspielraum der Schweiz beim individuellen Transitverkehr ein?
5. Welche Auswirkungen haben die Bilateralen III, insbesondere die dynamische Rechtsübernahme, auf den Handlungsspielraum der Schweiz bei der Umsetzung von Artikel 84 BV? Könnten künftige EU-Regelungen die eigenständige Lenkung oder Begrenzung des motorisierten Individualverkehrs weiter einschränken?
6. Mit welcher Strategie will der Bundesrat im Gemischten Ausschuss den Handlungsspielraum der Schweiz zur Umsetzung von Art. 84 BV im Hinblick auf den zunehmenden europäischen Transit- und Individualverkehrs im Alpenraum sichern oder erweitern? Welche Priorität haben dabei Steuerungsinstrumente für Personen- und Reisecar-Transit?
8. Wie beurteilt der Bundesrat die Vorbehalte der EU (Parlamentskommission) zur in den eidgenössischen Räten angenommenen Motion einer verkehrsabhängigen Durchfahrtsabgabe für den Transitverkehr? Welche Gespräche wurden dazu auf EU Ebene geführt, und welche weiteren Schritte sind geplant?