99.422
Mitwirkungsgesetz. Mitwirkungsrecht bei Standortverlegungen und -auflösungen
Wortlaut
Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:
Das Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) soll in dem Sinne geändert werden, dass die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmervertreter auch bei Standortverlegungen und -auflösungen anwendbar sind.
Begründung
Gestützt auf Artikel 10 des Mitwirkungsgesetzes verfügt die Arbeitnehmervertretung in folgenden Angelegenheiten über besondere Mitwirkungsrechte:
in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
beim Übergang von Betrieben im Sinne der Artikel 333 und 333a des Obligationenrechts;
bei Massenentlassungen im Sinne der Artikel 335d-335g des Obligationenrechts;
Hingegen betreffen die besonderen Mitwirkungsrechte weder die Standortverlegungen von Unternehmen (im In- und im Ausland) noch die Auflösung von Produktionsstätten. Es handelt sich hier um einen schwerwiegenden Mangel, der unserer Meinung nach behoben werden muss, und zwar aus folgenden Gründen:
Im Allgemeinen werden Beschlüsse über Standortverlegungen oder über die Auflösung von Produktionsstätten getroffen, ohne dass das betroffene Personal und die lokalen Behörden sich dazu äussern können; sehr oft führen sie denn auch zu wahren sozialen Tragödien.
Die Standortverlegungen oder die Auflösung von Produktionsstätten haben in den meisten Fällen negative Auswirkungen auf die Beschäftigungslage.
In gewissen Fällen führen sie zu schwerwiegenden Erschütterungen der wirtschaftlichen und sozialen Grundlagen einer ganzen Region, vor allem dann, wenn ein Randgebiet betroffen ist.
Und schliesslich geht mit solchen Verlagerungen sehr oft ein Verlust an wichtigem industriellem und technologischem Know-how einher, weil viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen lieber in der angestammten Region eine neue Stelle suchen, als ihrem Betrieb zu folgen.
Von den zahlreichen Fällen von Standortverlegungen und Auflösung von Produktionsstätten wollen wir hier nur einige Beispiele nennen: Zusammenlegung in Val-de-Ruz (NE) der Produktionseinheiten der Gruppe Nivarox, die sich bisher im Vallée de Joux (VD), in St.Imier (JB) und in LeLocle (NE) befunden haben (teilweise realisiertes Projekt); Verlagerung der medizinaltechnischen Aktivitäten von Intermedics, die sich bisher in LeLocle (NE) befunden haben, nach Irland, wo Guidant neue Fabriken gebaut hat; Vorhaben, die Uhrenfabrik Nouvelle Lémania aus dem Vallée de Joux (VD) nach Genf zu verlagern (im Moment aufgegeben); Plan der Gruppe British American Tobacco (BAT), eine ihrer beiden Schweizer Produktionsstätten (Genf und Boncourt, Jura) aufzuheben; Verlagerung verschiedener Unternehmen und Aktivitäten (Electrom, SMH Automation und Micronas) vom Kanton Neuenburg in die Deutschschweiz und nach Deutschland.