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EMARK-1999-19

Art. 16 Abs. 1 Bst. b [neu: Art. 32 Abs. 2 Bst. b] AsylG [1]:

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 5. Mai 1999 i.S. R.G., Albanien

[English Summary]

Art. 16 Abs. 1 Bst. b [neu: Art. 32 Abs. 2 Bst. b] AsylG [1]: Nichteintreten auf Asylgesuch wegen Täuschung über die Identität; Anforderungen an den Nachweis der Täuschung; Auswirkungen der Gesetzesänderung.

Mit dem BMA hat der Gesetzgeber den Nichteintretenstatbestand von Art. 16 Abs. 1 Bst. b [neu: Art. 32 Abs. 2 Bst. b] AsylG erweitert, indem zum Nachweis einer Täuschung über die Identität des Gesuchstellers nebst den Ergebnissen der erkennungsdienstlichen Behandlung (Daktyloanalyse) auch "andere Beweismittel" zulässig sind. Dieser Nachweis kann daher nun auch mit Beweismitteln geführt werden, welche im Vergleich zur Daktyloanalyse geringere Verlässlichkeit aufweisen, wie insbesondere die Erkenntnisse der Fachstelle Lingua des BFF. Der Grundsatzentscheid EMARK 1996 Nr. 15, wonach ein - subsidiär auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e [neu: Art. 32 Abs. 2 Bst. c] AsylG gestützter - Nichteintretensentscheid nur ausnahmsweise zulässig ist, wenn die Falschidentität aufgrund anderer Beweismittel mit gleicher Sicherheit feststeht, wird damit hinfällig.

Art. 16, al. 1, let. b [nouveau : art. 32, al. 2, let. b] LAsi [2]: non-entrée en matière sur la demande d’asile en raison d’une tromperie sur l’identité; exigences en matière de preuve du dol ; effets de la modification législative.

Avec l’adoption de l’AMU, le législateur a étendu l’état de fait pertinent pour la non-entrée en matière de l’art. 16, al. 1, let. b [nouveau : art. 32, al. 2, let. b] LAsi, en ce sens que, pour établir qu’il y a eu tromperie sur l’identité, "d’autres moyens de preuve" que l’examen dactyloscopique sont admis. La preuve peut dès lors être également rapportée grâce à des moyens qui, par comparaison avec l’examen dactyloscopique, ont une fiabilité moindre, tels en particulier les rapports des services Lingua de

[1] Anm. der Red.: Bei vor dem 1. Oktober 1999 ergangenen Entscheiden werden die Gesetzesartikel des AsylG vom 5. Oktober 1979 zitiert. Zum Gesetzestext vgl. die Fussnote zu Art. 120 (Schlussbestimmungen) des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31).

[2] N.d.l.r. : s’agissant des décisions d’avant le 1er octobre 1999, ce sont les articles de la LAsi du 5 octobre 1979 qui sont cités. Pour le texte légal, on se référera à la note marginale de l'art. 120 (dispositions finales) LAsi du 26 juin 1998 (RS 142.31).

l’ODR. Cette modification législative rend caduque la décision de principe JICRA 1996 no 15, selon laquelle, dans les cas où l’on ne dispose pas de traitement signalétique mais où l’on peut constater avec la même sûreté la fausse identité à partir d’autre moyens, la décision de non-entrée en matière peut exceptionnellement être fondée sur l’art. 16, al. 1, let. e [nouveau : art. 32, al. 2, let. c] LAsi, applicable à titre subsidiaire.

Art. 16 cpv. 1 lett. b [nuovo: art. 32 cpv. 2 lett. b] LAsi [3]: non entrata nel merito di una domanda d’asilo per inganno sull’identità; esigenze ai fini della prova dell’inganno; effetti della modifica legislativa.

Con l’adozione del DMAS, il legislatore ha esteso la fattispecie di cui all’art. 16 cpv. 1 lett. b [nuovo: art. 32 cpv. 2 lett. b] LAsi, nel senso che l’inganno sull’identità può essere dimostrato, oltre che con i risultati dell’esame dattiloscopico, anche mediante altri "mezzi di prova". Siffatta dimostrazione può pertanto fondarsi pure su mezzi di prova che, comparati all’esame dattiloscopico, sono meno attendibili, quali in particolare le consulenze del servizio Lingua dell’UFR. La modifica legislativa rende caduca la decisione di principio GICRA 1996 n. 15 secondo cui una decisione di non entrata nel merito può, a titolo sussidiario, fondarsi sul motivo di cui all’art. 16 cpv. 1 lett. e [nuovo: art. 32 cpv. 2 lett. c] LAsi, allorquando la dissimulazione d’identità può essere constatata con identica certezza.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei jugoslawischer Staatsangehöriger aus Montenegro. Er werde von den Behörden seines Heimatstaates gesucht, weil er zusammen mit Drittpersonen, welche dabei erwischt worden seien, Waffen aus einem Nachbarstaat nach Jugoslawien geschmuggelt habe. Deshalb sei er in die Schweiz geflüchtet. Er

[3] Nota redazionale: per le sentenze rese prima del 1°ottobre 1999 sono citati gli articoli della LAsi del 5 ottobre 1979. Per il testo legale, va fatto riferimento alla nota marginale dell’art. 120 (disposizioni finali) LAsi del 26 giugno 1998 (RS 142.31).

reichte den Asylbehörden keine Identitätspapiere ein und führte diesbezüglich aus, nebst einem echten Reisepass und einer echten Identitätskarte, welche beiden Dokumente er zu Hause gelassen habe, verfüge er über keine weiteren Ausweispapiere. Für den Fall, dass es ihm gelingen sollte, mit seiner Familie in Kontakt zu treten, würde er diese veranlassen, ihm die erwähnten Dokumente nachzusenden.

Am 16. November 1998 wurde durch einen vom BFF beauftragten Experten anlässlich eines telefonischen Gesprächs eine Analyse betreffend die Herkunft des Beschwerdeführers durchgeführt. Der Experte kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit albanischer Staatsangehöriger sei.

Mit Schreiben vom 25. November 1998 gewährte das BFF dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt der sprachlich-länderkundlichen Herkunftsanalyse. Gemäss dieser hatte sich der Beschwerdeführer zu geographischen Gegebenheiten seiner angeblichen Heimatregion tatsachenwidrig geäussert oder war nur beschränkt in der Lage, hierzu Auskunft zu geben. Zudem habe er falsche Angaben zu den jugoslawischen Identitätspapieren gemacht und auch seine Aussprache weise ihn als Albaner aus Albanien aus; er benutze häufig sprachliche Begriffe, die in Albanien, nicht aber in Montenegro gebräuchlich seien. Daraus wurde mit Sicherheit auf eine Herkunft aus Albanien und nicht aus Montenegro geschlossen, womit der Beschwerdeführer die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe. Eine vollständige Offenlegung der Analyse wurde gestützt auf Art. 27 VwVG verweigert. Gleichzeitig informierte das BFF den Rekurrenten darüber, einen Nichteintretensentscheid mit sofortigem Vollzug der Wegweisung ins Auge zu fassen. Eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers unterblieb.

Mit Verfügung vom 11. Dezember 1998 trat das BFF auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den sofortigen Wegweisungsvollzug an. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Als Begründung dieser Verfügung diente überwiegend der Inhalt des durch den Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebenen Schreibens des BFF vom 25. November 1998.

Noch innerhalb der Rechtsmittelfrist reichte der Beschwerdeführer beim BFF eine Geburtsurkunde zu den Akten. Seinen Angaben zufolge handle es sich um ein Originaldokument, welches die Herkunft des Beschwerdeführers aus Montenegro belege und demnach die von den Asylbehörden geltend gemachte alba-

nische Staatsangehörigkeit widerlege. Diese Eingabe leitete das BFF am 26. Januar 1999 zur Prüfung an die ARK weiter.

Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 1999 setzte die ARK dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung an.

Mit fristgerechter Beschwerdeverbesserung vom 8. Februar 1999 beantragte der Beschwerdeführer insbesondere, es sei der Nichteintretensentscheid aufzuheben; das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und das BFF anzuweisen, das Asylgesuch neu zu prüfen. Daneben stellte er prozessuale Anträge.

Mit Verfügung vom 10. Februar 1999 stellte der Instruktionsrichter der ARK die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her.

Mit Vernehmlassung vom 30. März 1999 schliesst das BFF auf Abweisung der Beschwerde. Was die sprachlich-länderkundliche Herkunftsanalyse betrifft, legt das BFF, ergänzend zum bereits im vorinstanzlichen Verfahren offengelegten wesentlichen Inhalt der Analyse, den anonymisierten Lebenslauf des mit der Analyse befassten Gutachters offen. Aufgrund der klaren Beweislage verweist es auf die Erwägungen seiner Verfügung.

Mit Replik vom 13. April 1999 sowie einer weiteren Eingabe vom 19. April 1999 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

3. d) Auch soweit sich der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf ein von ihm zitiertes Urteil der ARK darauf beruft, die Ablehnung eines Asylgesuchs wegen Vorgabe einer falschen Herkunft durch den Gesuchsteller könne nur dann erfolgen, wenn ihm diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil vom 20. Juni 1997 datiert, ihm ein anderer als der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt zu Grunde lag und die Ablehnung eines Asylgesuches den Streitgegenstand bildete. Demgegenüber trat das BFF im vorliegend zu beurteilenden Fall gestützt auf den durch den BMA abgeänder-

ten, am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Art. 16 Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Bei der erwähnten Bestimmung handelt es sich um eine Erweiterung des bisherigen Art. 16 Abs. 1 Bst. b AsylG. Nebst dem Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung (Daktyloanalyse) sind neu weitere Beweismittel, aufgrund derer eine Täuschung der Identität feststeht, aufgeführt; aus der Botschaft (vgl. BBl 1998 3225) geht klar hervor, dass der Gesetzgeber der Berücksichtigung der Erkenntnisse der Fachstelle Lingua des BFF eine gesetzliche Grundlage geben wollte. Diese Erweiterung von Art. 16 Abs. 1 Bst. b AsylG um weitere Beweismittel nebst der Daktyloanalyse führt zur Aufgabe der bisherigen, in EMARK 1996 Nr. 15 veröffentlichten Praxis der ARK, wonach Art. 16 Abs. 1 Bst. e AsylG subsidiär angewendet werden konnte, wenn die Identitätsverheimlichung gestützt auf andere Beweismittel als die Daktyloskopie feststand. Diese Feststellung ist mit der Neufassung von Art. 16 Abs. 1 Bst. b AsylG (Art. 32 Abs. 2 nAsylG) hinfällig geworden. Im weiteren setzte die ARK in solchen Fällen voraus, dass die Identitätsverheimlichung mit Sicherheit beziehungsweise mit ähnlicher Zuverlässigkeit, wie sie die Daktyloanalyse ergibt, feststehen musste. Diese Praxis legte den Willen des Gesetzgebers dahingehend aus, dass jener eine äusserst hohe Sicherheit verlange, indem er für die Feststellung der Identitätstäuschung lediglich die Daktyloanalyse genügen lasse. Diese Auslegung trifft mit dem neuen Gesetzestext klarerweise nicht mehr zu, nachdem der Gesetzgeber neu ausdrücklich auch andere Beweismittel zulässt. Die Botschaft nimmt auf Beweismittel Bezug, welche offensichtlich weniger verlässlich sind als die Daktyloanalyse (insbesondere Lingua-Erkenntnisse und übereinstimmende Zeugenaussagen; vgl. BBl, a.a.O.). Damit muss der unverändert im Gesetz stehende Begriff, wonach die Täuschung "feststehen" muss, heute anders als in EMARK 1996 Nr. 15 interpretiert werden. In der Folge qualifizierte die ARK Herkunftsanalysen der erwähnten Art zwar nicht als Sachverständigengutachten (im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. BZP), sondern als schriftliche Auskünfte (im Sinne von Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG), welchen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und

Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden - durchaus erhöhter Beweiswert zukommen kann (vgl. EMARK 1998 Nr. 34, S. 284 ff.). Vorliegend sind - wie bereits aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht - die vom Beschwerdeführer auf Rekursebene in formeller und inhaltlicher Hinsicht gemachten Einwände bezüglich der Herkunftsanalyse des BFF nicht geeignet, das Erfüllen der erwähnten Erfordernisse an diese in Frage zu stellen.

© 04.06.02

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sull’asilo, Art. 16 e Art. 32 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 ottobre 1999, 1 aprile 2004, 1 gennaio 2005, 29 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 12 dicembre 2008, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 29 settembre 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 febbraio 2014, 1 luglio 2015, 20 luglio 2015, 29 settembre 2015, 1 ottobre 2015, 29 settembre 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 giugno 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 novembre 2020, 1 gennaio 2021, 1 giugno 2022, 1 settembre 2022, 22 novembre 2022, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 giugno 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2025, 1 giugno 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge federale sulla procedura amministrativa, Art. 12, Art. 19 e Art. 27 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 gennaio 2002, 1 gennaio 2003, 1 gennaio 2004, 1 gennaio 2007, 1 aprile 2007, 1 maggio 2007, 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 maggio 2013, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 aprile 2019, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021 e 1 luglio 2022.
  • Legge di procedura civile federale, Art. 49 e Art. 57 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2010, 1 maggio 2013, 1 gennaio 2023 e 1 luglio 2023.