LeerkassettenvergütungPDF115.14 kB18. Oktober 2004
Rubrum
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D’AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D’AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 18. Oktober 2004 betreffend den Gemeinsamen Tarif 4a (GT 4a) (Leerkassettenvergütung)
ESchK 2 CAF Beschluss vom 18. Oktober 2004 betreffend den GT 4a
I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben
1.
Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 12. November 2001 genehmigten und am 11. November 2003 um ein Jahr verlängerten Gemeinsamen Tarifs 4a (Leerkassettenvergütung) läuft am 31. Dezember 2004 ab. Mit Eingabe vom 28. Mai 2004 haben die fünf an diesem Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs (SSA), SUISA, Suissimage und Swissperform unter der Federführung der SUISA der Schiedskommission den Antrag gestellt, den bisherigen GT 4a um weitere zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2006 zu verlängern. Zusätzlich soll die in der Ziff. 10 des GT 4a enthaltene Verlängerungsklausel so ergänzt werden, dass sich der Tarif anschliessend jeweils automatisch um ein Jahr bis längstens zum 31. Dezember 2009 verlängert, falls nicht einer der Verhandlungspartner vorgängig erklärt, den Tarif neu verhandeln zu wollen.
2.
Erneut weisen die Verwertungsgesellschaften darauf hin, dass die Einnahmen aus dem GT 4a rückläufig sind. Als Grund geben sie an, dass neben den analogen Leerkassetten (Music- und VHS-Videokassetten) vermehrt neue digitale Formate wie die CD-R und die bespielbare DVD verkauft werden. Dieser Rückgang zeige sich deutlich in der Entwicklung der Einnahmen aus dem GT 4a in den letzten sechs Jahren: 1998: Fr. 8'351'061.- (Video) Fr. 3'492'381.- (Audio) 1999: Fr. 7'666'254.- (Video) Fr. 3'222'298.- (Audio) 2000: Fr. 6'636'053.- (Video) Fr. 3'029'652.- (Audio) 2001: Fr. 6'872'331.- (Video) Fr. 3'026'283.- (Audio) 2002: Fr. 6'178'113.- (Video) Fr. 2'692'593.- (Audio) 2003 Fr. 4'897'565.- (Video) Fr. 1'632'767.- (Audio)
Weiter geben die Verwertungsgesellschaften an, dass das Inkasso mit keinen grösseren Schwierigkeiten verbunden gewesen sei und mit praktisch allen grossen Importeuren vertragliche Regelungen zur Deklaration und Abrechnung der Vergütung bestehen.
3.
In ihrer Eingabe erstatten die am GT 4a beteiligten Verwertungsgesellschaften auch Bericht über die Tarifverhandlungen, die sie mit dem Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), dem Verband der Schweizer Unternehmen economiesuisse sowie
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dem Schweizerischen Wirtschaftsverband der Informations-, Kommunikations- und Organisationstechnik (SWICO) geführt haben. Da diese Verhandlungen zusammen mit den Verhandlungen für weitere Leerträgertarife stattfanden, werden die Auszüge der Aktennotizen von vier Sitzungen beigelegt, anlässlich derer auch über den GT 4a verhandelt wurde. Gemäss den Verwertungsgesellschaften hat sich in diesen Verhandlungen gezeigt, dass die Durchschnittspreise sowohl der von der tariflichen Regelung erfassten Audio- wie auch der Videokassetten seit der letzten Verhandlungsrunde im Jahre 2003 angestiegen sind. Damit sei die bisher sinkende Preisentwicklung gestoppt worden. Gleichzeitig seien indessen die verkauften Stückzahlen weiter zurückgegangen, was sich in den Tarifeinnahmen widerspiegle. Nachdem die Verwertungsgesellschaften aufgrund dieser Entwicklung zunächst eine Erhöhung der Vergütungen gefordert hätten, sei man schliesslich mit den Verhandlungspartnern überein gekommen, den bestehenden GT 4a um vorerst zwei Jahre fest sowie mit einer Option für weitere drei Jahre zu verlängern. Die Verwertungsgesellschaften streben damit eine längere Tarifdauer an, falls sich zeigen sollte, dass die Preise der Leerträger stabil bleiben.
4.
Bezüglich der Angemessenheit des vorgelegten Tarifs verweisen die Verwertungsgesellschaften auf den Beschluss der Schiedskommission vom 12. November 2001, mit dem die geltenden Ansätze genehmigt worden sind. Den Umstand, dass sie sich mit den Nutzerverbänden auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs mit unveränderten Tarifansätzen einigen konnten, erachten sie als wichtiges Indiz für dessen Angemessenheit.
5.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2004 wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des Gesuchs der Verwertungsgesellschaften eingesetzt und gleichzeitig gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV der Tarifantrag den Verbänden DUN, Economiesuisse und SWICO zur Stellungnahme unterbreitet. Den Vernehmlassungsadressaten wurde bis zum 6. Juli 2004 Gelegenheit geboten, sich zur Tarifeingabe zu äussern; dies unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall Zustimmung dazu angenommen wird.
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In ihren jeweiligen Stellungnahmen stimmten diese drei Verbände der beantragten Verlängerung des GT 4a mit gleich bleibenden Tarifansätzen ausdrücklich zu. Der SWICO betont, dass diese Zustimmung unpräjudizierlich erfolge und behält sich im Hinblick auf künftige Verhandlungen vor, neue Berechnungsgrundlagen beizubringen.
6.
Gestützt auf Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) wurde die Tarifeingabe anschliessend dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet.
Mit Antwort vom 15. Juli 2004 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersuchung und auf die Abgabe einer Empfehlung zur beantragten Tarifverlängerung. Dies begründet er damit, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerorganisationen auf eine Verlängerung des bisherigen Tarifs bis zum 31. Dezember 2006 mit einer Verlängerungsklausel haben einigen können und die Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.
7.
Da die am Verfahren beteiligten Nutzerorganisationen dem Verlängerungsantrag ausdrücklich zugestimmt haben und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 16. August 2004 auch seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durchführung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung des Antrags der Verwertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
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II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung
1.
Die am GT 4a beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, Suissimage und Swissperform haben ihren gemeinsamen Antrag zur Verlängerung dieses Tarifs mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 am 28. Mai 2004 und damit innert der Frist von Art. 9 Abs. 2 URV eingereicht. Aus den Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verwertungsgesellschaften die gemäss Art. 46 Abs. 2 URG vorgeschriebenen Verhandlungen mit den betroffenen Verbänden geführt haben.
2.
Die Schiedskommission hat den GT 4a in der gegenwärtig geltenden Version am 12. November 2001 genehmigt und mit Zustimmung der Verhandlungspartner am 11. November 2003 um ein Jahr verlängert. Dieselben Verbände haben in diesem Verfahren der Verlängerung dieses Tarifs um zwei Jahre zugestimmt und gegen die geänderte Verlängerungsklausel nicht opponiert.
Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann mit Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerverbände auf eine Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 59 f. URG verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zustimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tarif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190). Dass der Zustimmung der massgebenden Nutzerverbände anlässlich eines Tarifverfahrens ein sehr hoher Stellenwert beizumessen ist, ergibt sich übrigens auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, sondern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.
Unter Berücksichtigung des Einverständnisses der beteiligten Tarifpartner zur Verlängerung des bisherigen GT 4a und der Stellungnahme des Preisüberwachers gibt der Antrag der Verwertungsgesellschaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der GT 4a wird
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somit mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2006 verlängert und die vorgeschlagene Ergänzung der Tarifziffer 10, die es erlaubt, den Tarif längstens bis zum 31. Dezember 2009 zu verlängern, wird genehmigt.
3.
Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind gemäss Art. 21b URV unter solidarischer Haftung von den am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaften zu tragen.
III. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1.
Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 12. November 2001 genehmigten Gemeinsamen Tarifs 4a (Leerkassettenvergütung) wird mit der vorgesehenen Verlängerungsklausel (Ziff. 10) längstens bis zum 31. Dezember 2009 verlängert.
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