MusikvereinigungenPDF121.70 kB15. November 1993
Rubrum
0 EIDGENÖSSISCHE SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE EN MATIERE DE PERCEPTION DE DROITS D'AUTEUR COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA RISCOSSIONE DEI DIRITTI D'AUTORE
Beschluss vom 15. November 1993 betreffend den Tarif B (Musikvereinigungen)
Besetzung
Präsident • Dr. Franz Schmid, Luzern
Neutrale Beisitzer:
Pierre Greber, Geneve
Verena Bräm-Burckhardt, Zürich
Vertreter der Urheber: • Dr. Pierre-Alain Täche, Lausanne
Vertreter der Werknutzer: • Marie-Theras Marti-Walthert, Langenthal
Sekretär: • C. Govoni, Bern
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In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:
1. Die Gültigkeitsdauer des von der Schiedskommission mit Beschluss vom 27. Dezember 1988 genehmigten Tarifs B läuft am 31. Dezember 1993 ab. Mit Eingabe vom 3. Juni 1993 hat die SUISA der Schiedskommission Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Tarifs B um ein Jahr bis zum 31. Dezember 1994 gestellt. Die Einnahmen des Tarifs beliefen sich
1989 Fr. 669'014.95 1991 Fr. 770'710.86 1990 Fr. 654'364.65 1992 Fr. 702'095.82
2. In ihrem Verlängerungsantrag hat die SUISA auch über die gemäss Art. 46 Abs. 2 URG mit den massgebenden Nutzerorganisationen geführten Verhandlungen Bericht erstattet. Daraus geht hervor, dass die Mehrheit der hauptsächlichen Organisationen der Tarifverlängerung ausdrücklich zugestimmt hat, während die anderen auch auf ein entsprechendes Rundschreiben der SUISA nicht reagiert haben.
3. Die SUISA hat in ihrem Verlängerungsantrag die Ansicht vertreten, dass der bisherige Tarif B auch der von der Schiedskommission nach neuem Recht vorzunehmenden Angemessenheitskontrolle standhält, weil seine Ansätze erheblich unter der 10%-Grenze liegen, die gemäss Art. 60 Abs. 2 URG grundsätzlich nicht überstiegen werden sollte.
4. Um auch denjenigen Nutzerorganisationen, die sich nicht aktiv an den Vorverhandlungen beteiligt haben, die Gelegenheit zu geben, sich zum Verlängerungsantrag der SUISA zu äussern, wurde mit Präsidialverfügung vom 3. August 1993 die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens eingeleitet. Gestützt auf Art. 1O Abs. 2 URV 1 wurden die folgenden Organisationen eingeladen, zum Verlängerungsantrag der SUISA Stellung zu nehmen:
Eidg. Harmonika- und Akkordeon-Verband, Emmen
Eidg. Jodler-Verband, Glarus
Eidg. Militärverwaltung, Bern
Schweiz. Arbeiter-Sänger-Verband, Worblaufen
Schweiz. Chorvereinigung, Zürich
Eidg. Musikverband, Dagmersellen
Schweiz. Arbeitermusikverband, Murten
Schweiz. Trachtenvereinigung, Burgdorf
Fürstlich Liechtensteinischer Sängerbund, Ruggell
Liechtensteinischer Musikverband, Triesen 1 Verordnung Ober das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 26. April 1993 (AS 1993 1821; SR 231.11)
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Es wurde ihnen Frist bis zum 14. September 1993 angesetzt unter Hinweis darauf, dass ein Verzicht auf Äusserung als Zustimmung zur Verlängerung gelte. Mit Eingabe vom 17. August 1993 bestätigte das Eidg. Militärdepartement sein Einverständnis mit der beantragten Tarifverlängerung. Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingereicht.
5. Da es sich um einen Verlängerungsantrag handelt, dem die direkt betroffenen Organisationen ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben, erfolgte die Behandlung des Antrags der SUISA gestützt auf Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
II Die Schiedskommission zieht in Erwägung:
1. Die SUISA hat ihren Antrag auf Verlängerung des Tarifs B fristgerecht eingereicht und die Vorverhandlungen mit den massgebenden Nutzerorganisationen ordnungsgemäss durchgeführt.
2. Aufgrund der mit dem bisherigen Tarif B gemachten Erfahrungen besteht nach Meinung der SUISA kein Grund für eine Tarifrevision, und das Vernehmlassungsverfahren hat gezeigt, dass auch die Werknutzer mit einer Beibehaltung des bisherigen Tarifs einverstanden sind. Gemäss ihrer ständigen Praxis hat die Schiedskommission die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines bestehenden Tarifs stets genehmigt, wenn die hauptsächlichen Nutzerverbände dem Verlängerungsantrag ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben. Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung erfüllt und somit nichts gegen eine Verlängerung des Tarifs B einzuwenden, zumal dieser mit der Beachtung der 10%-Regel auch den Prüfungskriterien des neuen URG standhält.
III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs B (Musikvereinigungen) wird um 1 Jahr bis 31. Dezember 1994 verlängert.
2. Der SUISA wird gestützt auf Art. 2a Abs. 2 der Gebührenverordnung vom 17. Februar 1993 eine Spruchgebühr von Fr. 750.- auferlegt.
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3. Schriftliche Mitteilung an:
die Mitglieder der Spruchkammer
die SUISA, Zürich
die Verhandlungspartner gemäss Ziffer 1/4.
Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten Der Präsident Der Sekretär
Dr. F. Schmid C. Govoni
Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 98 lit. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Fassung vom 20. Dezember 1968).