Kirchen und andere religiösen GemeinschaftenPDF134.44 kB21. Oktober 1993
Rubrum
0 EIDGENÖSSISCHE SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE EN MATll RE DE PERCEPTION DE DROITS D'AUTEUR COMMISSIONE ARBITRALE FEDERLAE PER LA RISCOSSIONE DEI DIRITTI D'AUTORE
Beschluss vom 21. Oktober 1993 betreffend den Tarif C
(Kirchen und andere religiöse Gemeinschaften)
Besetzung
Präsident: • Dr. iur. Franz Schmid, Luzern
Neutrale Beisitzer:
Herr Pierre Greber, Geneve
Frau Verena Bräm-Burckhardt, Zürich
Vertreter der Urheber: • Dr. Martina Altenpohl, Thalwil
Vertreter der Werknutzer: • Dr. iur. Paul Thalmann, Zürich
Sekretär: • Lic. iur. Carlo Govoni, Bern
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In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:
1. Die Gültigkeitsdauer des von der Schiedskommission mit Beschluss vom 17. Dezember 1990 genehmigten Tarifs C läuft am 31. Dezember 1993 ab. Mit Eingabe vom 16. Juni 1993 hat die SUISA der Schiedskommission Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Tarifs C gestellt. Die Einnahmen des Tarifs beliefen sich: 1991 auf Fr. 305'003.45 1992 auf Fr. 278'570.15
2. In ihrem Verlängerungsantrag hat die SUISA auch über die gemäss Art. 46 Abs. 2 URG mit den massgebenden Nutzerorganisationen geführten Verhandlungen Bericht erstattet. Daraus geht hervor, dass ein grosser Teil der Kirchen einer Tarifverlängerung ausdrücklich zugestimmt hat, während die anderen auf das entsprechende Rundschreiben der SUISA nicht reagiert haben.
3. Die SUISA hat in ihrem Verlängerungsantrag darauf hingewiesen, dass der bisherige Tarif C auch auf Aufführungen von Musik mit Tonträgern Anwendung findet. Diese Nutzungsform betrifft nach dem neuen URG auch die verwandten Schutzrechte, für deren kollektive Rechtswahrnehmung die SWISSPERFORM zuständig ist. Diese neue Verwertungsgesellschaft sei alledings noch nicht in der Lage gewesen, Verhandlungen für einen gemeinsamen Tarif aufzunehmen.
4. Um auch denjenigen Kirchen, die sich nicht aktiv an den Vorverhandlungen beteiligt haben, die Gelegenheit zu geben, sich zum Verlängerungsantrag der SUISA zu äussern, wurde mit Präsidialverfügung vom 3. August 1993 die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens eingeleitet. Gestützt auf Art. 1 10 Abs. 2 URV wurden die folgenden religiösen Organisationen eingeladen, zum Verlängerungsantrag der SUISA Stellung zu nehmen:
Bund der Baptistengemeinden in der Schweiz, Wettingen
Christkath. Kirche der Schweiz, Schlieren
Dekanatskanzlei Liechtenstein, Sendern
Heilsarmee, Bern
Neuapostolische Kirche Schweiz, Zürich
Bund Freier Evangelischer Gemeinden, Niederhünigen
Christlicher Sängerbund der Schweiz, Adliswil
1 Verordnung Ober das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 26. April 1993 (AS 1993 1821; SR 231.11)
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Evangelischer Brüderverein, Herbligen
Konferenz Mennoniten der Schweiz (Alttäufer), Tramelan
Procure romande de musique sacree, Fribourg
Röm.-kath. Zentralkommission der Schweiz, Zürich
Schweizerische Pfingstmission, Emmetten
Schweiz. Evangelischer Kirchenbund, Bern
Vereinigung Freier Missionsgemeinden, Wabern
Schweizer Bischofskonferenz, Fribourg
Schweiz. Union der Siebenten-Tags-Adventisten, Zürich
Schweizerischer Kirchengesangsbund, Zürich Es wurde ihnen Frist bis zum 14. September 1993 angesetzt unter Hinweis darauf, dass ein Verzicht auf Äusserung als Zustimmung zur Verlängerung gelte. Es wurden keine Stellungnahmen eingereicht.
5. Da es sich um einen Verlängerungsantrag handelt, dem die direkt betroffenen Organisationen ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben, erfolgte die Behandlung des Antrags der SUISA gestützt auf Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
II Die Schiedskommission zieht in Erwägung:
1. Die SUISA hat ihren Antrag auf Verlängerung des Tarifs C fristgerecht eingereicht und die Vorverhandlungen mit den massgebenden religiösen Organisationen ordnungsgemäss durchgeführt. Soweit sich der Tarif C auch auf die Verwendung von Tonträgern bezieht, regelt er eine Verwertungshandlung, die nach dem neuen URG nicht nur die Rechte der Urheber, sondern auch diejenigen der ausübenden Künstler (Art. 35 URG) betrifft. Für diesen Verwertungsbereich müsste die SUISA zusammen mit der SWISSPERFORM gemäss Art. 47 Abs. 1 URG einen gemeinsamen Tarif aufstellen. Zur Zeit der Vorverhandlungen über die Verlängerung des Tarifs C verfügte jedoch die damals neu gegründete SWISSPERFORM weder über die notwendige Infrastruktur noch über eine Verwertungsbewilligung, um gemeinsam mit der SUISA Tarifverhandlungen führen zu können. Unter diesen Umständen kann im Antrag der SUISA auf Verlängerung des bestehenden Tarifs C kein Verstoss gegen die Pflicht zur Aufstellung eines gemeinsamen Tarifs gesehen werden.
2. Gemäss ihrer ständigen Praxis hat die Schiedskommission die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines bestehenden Tarifs stets genehmigt, wenn die
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hauptsächlichen Nutzerverbände dem Verlängerungsantrag ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben. Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung erfüllt und somit nichts gegen eine Verlängerung des Tarifs C einzuwenden, zumal damit auch der Weg für das Aufstellen eines gemeinsamen Tarifs der SUISA und der SWISSPERFORM vorbereitet wird.
III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission
1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs C (Kirchen und andere religiöse Gemeinschaften) wird um 2 Jahre bis zum 31. Dezember 1995 verlängert.
2. Der SUISA wird gestützt auf Art. 2a Abs. 2 der Gebührenverordnung vom 17. Februar 1993 eine Spruchgebühr von Fr. 800.- auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an:
die SUISA
die Verhandlungspartner gemäss Ziffer 1/4.
Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten Der Präsident Der Sekretär
Dr. F. Schmid C. Govoni
Rechtsmittel Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 98 lit. e und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Fassung vom 20. Dezember 1968).