Merkblatt für den Handel mit Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen
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Merkblatt für den Handel mit Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen
Worum geht es?
Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen werden immer wieder bei Delikten als Drohmittel eingesetzt. Dadurch können gefährliche und tragische Situationen entstehen. Um solche Vorfälle zu verhindern, hat der Gesetzgeber entschieden, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können, echten Waffen gleichzustellen. Dieses Merkblatt fasst die zentralen Punkte dazu aus Waffengesetz und Waffenverordnung zusammen.
Wann sind Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen als Waffen im Sinne des Waffengesetzes zu behandeln? Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen fallen dann unter das Waffengesetz, «wenn sie mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können» (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Waffengesetz). Gemäss Art. 6 der Waffenverordnung gelten sie als «verwechselbar», wenn sie «auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt». Oder anders gesagt: wenn sie von Laien nicht auf den ersten Blick als funktionsuntaugliche «Feuerwaffen» erkennbar sind.
Folgende Gegenstände unterliegen nicht dem Waffengesetz Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-«Waffen», welche auf den ersten Blick eindeutig transparent (durchsichtig) sind, fallen nicht unter das Waffengesetz, weil ihre Funktionsuntauglichkeit als «Feuerwaffe» sofort erkennbar ist bzw. der Mechanismus oder das Innenleben des Gegenstandes klar ersichtlich ist. Die Gegenstände dürfen verschiedenfarbig sein, solange die Transparenz gegeben ist.
Einige Beispiele:
Ebenfalls nicht als Waffen im Sinne des Waffengesetzes gelten «Spielzeugwaffen», die von einem Laien aufgrund ihres Gesamterscheinungsbildes (z.B. qualitative Fertigung/Beschaffenheit, Form, Grösse etc.) auf den ersten Blick als Spielzeug erkennbar sind.
Einige Beispiele:
Werden jedoch beispielsweise transparente (durchsichtige) Soft-Air-Waffen so verändert (z.B. umlackiert, etc.), dass sie die Transparenz verlieren und nicht mehr als funktionsuntaugliche «Feuerwaffen» erkennbar sind oder «Spielzeugwaffen» wegen Änderungen der Fertigung/Beschaffenheit, Form, Grösse etc. nicht mehr auf den ersten Blick als Spielzeuge erkennbar sind, gelten sie als Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. g Waffengesetz.
Einige Beispiele von Gegenständen, welche dem Waffengesetz unterliegen Nachfolgende Beispiele können aufgrund ihres Gesamterscheinungsbildes von Laien mit echten Feuerwaffen verwechselt werden. Sie unterliegen deshalb dem Waffengesetz.
01.02.2021
Was sind die Konsequenzen, wenn diese Gegenstände unter das Waffengesetz fallen?
– Der Verkauf solcher Waffen darf nur mit einer «Waffenhandelsbewilligung für Nichtfeuerwaffen» erfolgen. Weitere Informationen zur Waffenhandelsbewilligung erhalten Sie beim kantonalen Waffenbüro oder unter http://waffen.fedpol.admin.ch, Rubrik «Waffenhandel». – Es gelten bestimmte Erwerbsvoraussetzungen, so muss z.B. die Erwerberin bzw. der Erwerber mindestens 18 Jahre alt sein. – Der Verkauf einer derartigen Waffe muss mittels eines schriftlichen Vertrags dokumentiert werden. Der Vertrag ist von beiden Vertragsparteien während 10 Jahren aufzubewahren. Die Vorlage für einen solchen Vertrag finden Sie unter http://waffen.fedpol.admin.ch, Rubrik «Gesuche und Formulare». – Der gewerbsmässige Verkauf ohne Waffenhandelsbewilligung kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.
Was tun bei Unklarheiten?
Die kantonalen Waffenbüros und die Zentralstelle Waffen stehen Ihnen in Zweifelsfällen jederzeit zur Verfügung.
01.02.2021