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14. November 1996 Graubuenden Deutsch

Rubrum

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Kantonsgericht Graubünden, 14. November 1996, B.-C. c. „Zürich“ Versicherungs-Gesellschaft

Sachverhalt

Die Ehegatten C. und Elisabeth B. C. schlossen in der Absicht gegenseitiger Absicherung bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft am 10. März 1990 eine Todesfallversicherung auf zwei Leben bei einer Versicherungssumme von Fr. 150'000.--. C. starb am 5. März 1994. Die Versicherung lastete ihm die Verheimlichung einer erheblichen Gefahrstatsache beim Vertragsabschluss an, trat vom Vertrag zurück und verweigerte ihre Leistungen. Die Forderungsklage von Frau B.C. wurde vom Kantonsgericht Graubünden mit Urteil vom 23. April 1996 in zweiter Instanz abgewiesen. Gegen dieses ihr am 27. August 1996 eröffnete Urteil führt die Klägerin Berufung mit dem Begehren, ihr Fr. 150'000.-- nebst Zins zuzusprechen. Eine Antwort wurde nicht eingeholt.

Erwägungen

Beklagte und Vorinstanz sind der Meinung, C. habe in seinem Versicherungsantrag wissentlich bestehende Gesundheitsrisiken verschwiegen. Trifft das zu, so ist die Beklagte gemäss Art. 6 VVG, auf den im Antragsformular ausdrücklich verwiesen war, an den Vertrag nicht gebunden; sie kann innert vier Wochen nach Kenntnis des Sachverhalts ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt bleibt ihr nur verwehrt, wenn der Mangel ihr selbst anzulasten ist oder sie auf seine Geltendmachung verzichtet hat (Art. 8 VVG). Diese Regeln werden von den Parteien zu Recht nicht in Frage gestellt. Uneins sind sie sich jedoch über die Voraussetzungen ihrer Anwendung auf den gegebenen Sachverhalt. Eine Verletzung der Anzeigepflicht im Sinne von Art. 6 VVG erblickt die Vorinstanz in der Art, wie C. im Antragsformular die Fragen 5a, 6 und 7b beantwortet hat. Unter Ziff. 5a war in 17 Rubriken für einen Zeitraum von 10 Jahren nach bestimmten Gesundheitsstörungen oder Krankheitsanlagen gefragt. Die Antworten waren durchwegs verneinend; das gilt auch für die Fragen betreffend Herz und Blutgefässe (2 und 3) und nach Störungen nicht gesondert erwähnter Art (17). Verschwiegen wurde, dass C. nur 2 1/2 Wochen vor der Antragstellung wegen einige Zeit vorher aufgetretenen retrosternalen Schmerzen einen Arzt aufgesucht, dort ein Belastungs-EKG nicht durchgestanden hatte und dass ihm die Notwendigkeit einer in der Klinik vorzunehmenden Herzkatheterisierung bekannt war. Ziff. 6 fragte nach ärztlichen Behandlungen und Kontrollen. C. erwähnte hier nur eine Kontrolluntersuchung im Jahr 1987, verschwieg aber Kontrollen in den Jahren 1988 und 1990, insbesondere auch die jüngste Untersuchung und die durch sie als notwendig aufgezeigte Katheterisierung. Die Vorinstanz erblickte in den Antworten auf die Fragen 5a und 6 eine Irreführung durch Verschweigen der wirklich relevanten Fakten, die allein erhellt hätten, dass C. bislang nicht bloss routinemässig seine Gesundheit bestätigt worden war. Frage 7b erkundigte sich nach speziellen Untersuchungen, u.a. von Elektrokardiogrammen. Hier verwies C. lediglich auf Ziff. 6 und liess somit das EKG von 1988 und insbesondere das eben erst erfolglos abgebrochene vom Februar 1990 unerwähnt. Auch hier schloss die Vorinstanz auf unzulässige Verheimlichung.

Dem hält die Klägerin entgegen, ihr Mann habe seine gesundheitlichen Störungen subjektiv völlig unterbewertet und sie gutgläubig nicht als erwähnenswert betrachtet. Zu seinen Ungunsten - also unzulässigerweise - werde ihm unterstellt, er habe anlässlich der Antragstellung bereits um die bevorstehende Katheterisierung gewusst. Ausserdem habe er, da ihm keine Medikamente verschrieben worden seien, seinen Gesundheitszustand nicht als schlecht bewertet. Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 63 Abs. 2 OG). Dass C. um die angeordnete Untersuchung und

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ebenso darum wusste, dass er soeben ein Belastungs-EKG nicht durchgestanden hatte, gilt damit als für das Bundesgericht verbindlich erstellt. Als unzulässig erweisen sich die Ausführungen der Klägerin aber auch insoweit, als sie sich damit gegen die obergerichtliche Feststellung wendet, ihr Mann sei sich der Ernsthaftigkeit der vermuteten Störungen, der Dringlichkeit der Abklärung und ihrer Unumgänglichkeit trotz der mit ihr verbundenen Risiken bewusst gewesen. Damit aber bleibt es dabei, dass wissentlich irreführende Angaben über wesentliche Fakten (Art. 4 Abs. 2 und 3 VVG; vgl. BGE 118 II 333 E. 2; 116 II 338 E. 1) gemacht worden sind. Unerheblich ist, dass C. schliesslich an einem Lungenkarzinom und nicht als Folge der im Formular verschwiegenen Leiden gestorben ist; denn ein Kausalzusammenhang zwischen falscher Angabe und Schadeneintritt ist nicht erforderlich (BGE 109 II 60 E. 3c S. 64; vgl. auch BGE 110 II 499 E. 4d S. 502). Die Rücktrittsmöglichkeit und die dafür gesetzte Frist sind weder von einem Schaden überhaupt noch von dessen Ursache abhängig (Art. 6 VVG). Die Vorinstanz verneinte auch die von der Klägerin geltend gemachte Verwirkung des Rücktrittsrechts nach Art. 8 VVG. Weder habe die Beklagte in der Person ihres Agenten effektiv um die gesundheitlichen Störungen C. gewusst, noch habe das Formular selber abklärungsbedürftige Widersprüche, etwa mit Bezug auf die Gefährdung durch Nikotingenuss, aufgewiesen. Was die Klägerin dagegen einwendet, ist nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen. Der Umstand, dass das Vorhandensein eines Hausarztes bejaht, sein Name aber nicht angegeben wurde, musste in den entscheidenden übrigen Belangen, in denen eine vorsätzliche Irreführung im Ernst nicht abzustreiten ist, keinen Verdacht aufkommen lassen. Entsprechendes gilt für die Tatsache, dass in Frage 9 das Rauchen bejaht, aber das Quantum nicht beziffert wurde. Duldet die Versicherung Unvollständigkeiten im einen Bereich, so braucht sie deswegen nicht auch die Täuschung im andern hinzunehmen. Es bestand auch kein abklärungsbedürftiger Widerspruch: die bei Frage 6 erwähnte Kontrolluntersuchung im Jahr 1987 stand dem in Frage 5a behaupteten Fehlen von Gesundheitsstörungen oder Krankheitsanlagen nicht zwingend entgegen. Die Klägerin unterliegt mit der Berufung und wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Der

Beklagten sind im Berufungsverfahren keine Kosten erwachsen; es steht ihr daher keine Parteientschädigung zu (BGE 109 1a 5 E. 5 S. 11 f.; 113 1b 353 E. 6b S. 357).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:

Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Kantonsgerichts (Zivilkammer) von Graubünden vom 23. April 1996 wird bestätigt. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Klägerin auferlegt. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht (Zivilkammer) von Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sul contratto d’assicurazione, Art. 4, Art. 6 e Art. 8 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2009, 1 luglio 2009, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2022, 1 settembre 2023 e 1 gennaio 2024.