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18. Dezember 1996 Aargau Deutsch

Rubrum

urt6996.doc

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 18. Dezember 1996, Sch. c. Intras Krankenkasse, Carouge

Sachverhalt

Der 1945 geborene B. Sch. ist seit 1988 im Rahmen eines Kollektivvertrages der Schweizerischen Bankgesellschaft bei der Intras Krankenkasse privatversichert. Im Jahre 1993 erlitt er eine mehrstöckige Thrombose. Nach einer Hospitalisation verordnete der behandelnde Hausarzt, Dr. med. L., E., als Heilbehandlung eine Lymphdrainage, welche von G.-D., W., durchgeführt wurde. Mit Ausnahme eines Betrags von Fr. 800.--, welche mit Schreiben 31. Januar 1995 unpräjudiziell übernommen wurden, verweigerte die Intras die Übernahme der Kosten für die Lymphdrainage, zuletzt mit Verfügung vom 11. Januar 1996 und Einspracheentscheid vom 21. Februar 1996. Mit Beschwerde vom 29. März 1996 liess B. Sch. folgendes Rechtsbegehren stellen:

"1. Die angefochtene Verfügung/Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 1996 sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die dem Beschwerdeführer angefallenen bzw. künftig anfallenden Behandlungskosten für die manuelle Lymphdrainage zu übernehmen bzw. zu ersetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

Mit Beschwerdeantwort vom 1. Mai 1996 beantragte die Intras die Abweisung der Beschwerde. Am 23. Juli 1996 liess B. Sch. eine weitere Eingabe einreichen, zu welcher sich die Intras nicht vernehmen liess.

Erwägungen

Obwohl Verfügung und Einspracheentscheid nach Inkrafttreten des KVG am 1. Januar 1996 ergangen sind, sind Versicherungsleistungen für Behandlungen, die vor dem Inkrafttreten des KVG vorgenommen wurden, nach dem bisherigen Recht (KUVG) zu gewähren (Art. 103 KVG). Soweit der Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten für Lymphdrainage ab Inkrafttreten des KVG (1. Januar 1996) gestützt auf die Zusatzversicherung verlangt, findet zwar Zivilrecht, d.h. das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 Anwendung (Art. 12 Abs. 3 KVG). Dennoch ist das Versicherungsgericht gemäss § 32 Abs. 2 EG KVG auch für die Beurteilung dieser Streitigkeit aus Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenversicherung zuständig. Mangels neuerer Vorschriften finden verfahrensmässig die Bestimmungen der VRS über das Klageverfahren (§§ 6 ff.) Anwendung. Nicht streitig ist im vorliegenden Fall, dass die Lymphdrainage, von einem Arzt angeordnet wurde und diese bei sekundären Lymphödemen als wissenschaftlich anerkannte Heilmethode zu gelten hat. Die Intras verweigert indessen die Übernahme der Kosten für die dem Beschwerdeführer erbrachte Lymphdrainage mit der Begründung, dass G.-D. nicht als anerkannte medizinische Hilfsperson gelten könne. Der Beschwerdeführer argumentiert demgegenüber, G.-D. habe sich am Lehrinstitut für Lymphologie in der E.-klinik B. S. in manueller Lymphdrainage ausbilden lassen. Da es nach seinem Kenntnisstand nicht möglich sei, sich in der Schweiz auf diesem Gebiet derart intensiv zu schulen, müsse G.-D. als bestausgewiesene Fachkraft auch ohne eidgenössische Bewilligungsnummer als medizinische Hilfsperson im Sinne des Gesetzes gelten. Selbst wenn das Gericht dieser Argumentation nicht folgen wollte, sei die Leistungspflicht der Intras jedenfalls aufgrund der in seinem Fall anwendbaren Bestimmungen für die Privatversicherung im Rahmen des Kollektivversicherungsvertrages der Schweizerischen Bankgesellschaft gegeben. Danach seien die wissenschaftlich anerkannten Behandlungen zu vergüten, die auf ärztliche Anordnung von Angehörigen anerkannter Gesundheitsberufe durchgeführt würden (Art. 3 lit. f dieser Vertragsbestimmungen). Über die erforderlichen Fähigkeiten könne aber, wie im vorliegenden Fall G.-D., auch eine nicht zugelassene Person verfügen.

Nach gesetzlicher Vorschrift hatten und haben die medizinischen Hilfspersonen bestimmten fachlichen Anforderungen (im wesentlichen Fachausbildung mit erfolgreich abgelegter Prüfung/Diplom und praktische Tätigkeit, vgl. Art. 2 VO Vl zum KUVG, neu Art. 46 ff. KVV) zu genügen. Darüber hinaus war nach dem alten Recht für die Tätigkeit als Masseur oder Physiotherapeut eine Zulassung durch Entscheid des Bundesamtes für Sozialversicherung erforderlich (Art. 4 VO Vl zum KUVG). Auch nach Art. 46 Abs. 2 KVV müssen die medizinischen Hilfsberufe (Physio-, Ergotherapeut, Krankenschwester, Logopäde) nach kantonalem Recht zugelassen sein, wobei sie sich über qualifizierte Diplome ausweisen müssen. Diese Regelungen greifen in keinerlei grundrechtlich geschützten Positionen der Versicherten ein (es wird bloss die Handels- und Gewerbefreiheit der Personen tangiert, die sich medizinisch betätigen wollen) und ist keinesfalls willkürlich, sondern dienen vielmehr dem Schutz der versicherten Patienten. Deshalb ist kein Grund ersichtlich, in Abweichung von der beschriebenen Rechtslage einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung seiner Auslagen für die Lymphdrainage zu bejahen; denn offensichtlich hat G.-D. nie um eine Zulassung im Sinne von Art. 4 VO Vl zum KUVG bzw. Art. 46 Abs. 2 KVV ersucht. Damit ist zu prüfen, ob sich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf die Versicherungsbestimmungen für den Kollektivversicherungsvertrag mit der Schweizerischen Bankgesellschaft stützen lässt.

Bei einem Reglement einer Krankenkasse handelt es sich um eine autonome Satzung, die - obwohl inhaltlich den Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Privatversicherers vergleichbar - dem objektiven Recht angehört und damit den Charakter einer Rechtsquellen aufweist (Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band 1, Bern 1979, S. 140 ff.). Was ihre Auslegung anbelangt, können Reglemente einer Krankenkasse dennoch nicht den vom Staat selber erlassenen Gesetzen und Verordnungen gleichgestellt werden. Da die Krankenkassen für ihr finanzielles Gleichgewicht verantwortlich sind und in einem gewissen Konkurrenzverhältnis zu Privatversicherern stehen, rechtfertigt es sich, zumindest ihre Leistungsreglemente wie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Privatversicherers auszulegen (Maurer, a.a.O., S. 236). Die Auslegung von Versicherungsbestimmungen hat daher nach dem objektivierten Wortlaut zu erfolgen. Im besonderen findet auch die Unklarheitsregel Anwendung, wonach unklare Bestimmungen im Zweifel zuungunsten des Versicherers zu interpretieren sind (Maurer, a.a.O., S. 236; zur Unklarheitsregel vgl. Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Zürich 1995, Rz. 1231 ff.). Die einschlägigen Bestimmungen (für die Zeit bis Ende 1995 Art. 3 lit. f der Versicherungsbestimmungen für die Grundversicherung Kollektivvertrag SBG und Art. 3 lit. f der Versicherungsbestimmungen für die Privatversicherung Kollektivvertrag SBG; bezüglich der Leistungen ab Inkrafttreten des KVG nur noch letztere Bestimmung) sind gleichlautend. Danach vergütet die Intras aufgrund der geltenden Tarife "die Kosten für wissenschaftlich anerkannte Behandlungen, die auf ärztliche Verordnung von Angehörigen anerkannter Gesundheitsberufe durchgeführt werden". Im Lichte der Unklarheitsregel liesse sich allenfalls fragen, ob der Begriff der "wissenschaftlich anerkannten Behandlung" nach Treu und Glauben in dem Sinn rein materiell ausgelegt werden könnte, dass die betroffene medizinische Hilfsperson einzig über das nötige Know-How verfügen muss (was nicht notwendigerweise eine formelle Zulassung durch eine innerstaatliche Behörde voraussetzt). Indessen verkennt der Beschwerdeführer, dass weitergehend ausdrücklich vorausgesetzt wird, dass die ärztlich verordnete Behandlung von einem Angehörigen anerkannter Gesundheitsberufe vorgenommen werde.

Dies kann nicht anders gedeutet werden, als dass die medizinische Hilfsperson in einem formellen Verfahren zugelassen wurde. Mit anderen Worten wird ein klarer Bezug zu der gesetzlichen Ordnung geschaffen. Soweit Versicherungsleistungen für die Zeit vor Inkrafttreten des KVG verlangt werden und die Eingabe vom 29. März 1996 als Beschwerde im Sinne von Art. 86 KVG aufzufassen ist, ist sie abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 87 lit. a KVG). Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Aber auch soweit Leistungen ab 1. Januar 1996 aus Zusatzversicherungen anbegehrt werden und eine in die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts fallende "weitere Rechtsstreitigkeit" im Sinne von § 32 Abs. 2 EG KVG vorliegt, ist auf Abweisung des Rechtsbegehrens zu erkennen. Auch insoweit ist das Verfahren kostenlos und sind die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 47 Abs. 3 VAG).

Demgemäss wird erkannt

Beschwerde und Klage werden abgewiesen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Ordinanza sull’assicurazione malattie, Art. 46 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 ottobre 1998, 1 ottobre 1999, 1 aprile 2000, 1 gennaio 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 ottobre 2003, 1 gennaio 2004, 1 settembre 2004, 1 ottobre 2004, 1 gennaio 2005, 1 luglio 2005, 1 gennaio 2006, 1 febbraio 2006, 10 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 aprile 2007, 1 agosto 2007, 1 settembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2009, 1 giugno 2009, 1 agosto 2009, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 marzo 2011, 1 agosto 2011, 1 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 febbraio 2012, 1 aprile 2012, 1 maggio 2012, 1 gennaio 2013, 1 giugno 2013, 1 gennaio 2014, 1 marzo 2014, 1 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 28 aprile 2015, 1 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 1 maggio 2016, 1 agosto 2016, 29 novembre 2016, 1 gennaio 2017, 1 marzo 2017, 1 luglio 2017, 1 agosto 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 1 aprile 2021, 1 maggio 2021, 1 ottobre 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 settembre 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 ottobre 2024, 1 gennaio 2025, 1 giugno 2025, 1 luglio 2025, 1 gennaio 2026, 1 luglio 2026 e 1 agosto 2026.
  • Legge federale sull’assicurazione malattie, Art. 12, Art. 86, Art. 87 e Art. 103 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 1999, 1 ottobre 2000, 1 gennaio 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 ottobre 2002, 1 gennaio 2003, 1 febbraio 2003, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 21 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 14 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 giugno 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 16 luglio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 marzo 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 15 aprile 2017, 1 settembre 2017, 15 novembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 luglio 2019, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 1 aprile 2021, 1 luglio 2021, 1 ottobre 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 18 marzo 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 marzo 2024, 1 luglio 2024, 1 ottobre 2024, 1 gennaio 2025, 1 luglio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sulla sorveglianza delle imprese di assicurazione, Art. 47 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2015, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 15 marzo 2016, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2023, 1 gennaio 2024 e 1 settembre 2024.