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19970409_d_zh_u_00

09. April 1997 Zürich Deutsch

Rubrum

urt5597.doc Bezirksgericht Winterthur, 9. April 1997, X. c. Y.

Sachverhalt

Am 11. November 1996 machte der Kläger die vorliegende Klage durch Einreichen der vom 13. August 1996 datierten Weisung des Friedensrichteramtes Winterthur I am hiesigen Gericht rechtshängig. Mit Verfügung vom 13. November 1996 wurde dem Kläger Frist zur schriftlichen Klagebegründung gesetzt, welche nach einer Fristverlängerung am 16. Dezember 1996 rechtzeitig eingereicht wurde. Darauf wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 16. Dezember 1996 Frist zur schriftlichen Klageantwort gesetzt, deren Eingabe - ebenfalls nach einer Fristerstreckung - durch den Rechtsvertreter der Beklagten am 13. Februar 1997 termingerecht erfolgte. In Folge wurden die Parteien zur mündlichen Replik/Duplik vorgeladen. Der Kläger macht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens einen Betrag von Fr. 24'415.70 zuzüglich 6% Verzugszins seit dem 12. Januar 1985 geltend und verlangt, dass ihm von der Beklagten die entstandenen Betreibungskosten von Fr. 102.-- ersetzt werden. Die Rechtsgrundlage für diesen Anspruch auf Erwerbsausfallsentschädigung für den Zeitraum vom 12. Januar bis zum 31. Oktober 1985 bilde dabei der zwischen den Parteien abgeschlossene Versicherungsvertrag vom 18. Dezember 1981 (Police .... Den eingeklagten Gesamtbetrag von Fr. 24'415.70 errechnet der Kläger, indem er den Tagesansatz von Fr. 83.33 mit der Gesamtzahl der Krankheitstage (total 293) multipliziert. Der Vertreter der Beklagten beantragt die Abweisung der Klage. Dabei beruft er sich einerseits auf die Abänderung der ursprünglichen Police durch Änderungsantrag vom 12. August 1986, durch welchen die Erwerbsausfallrente bei Krankheit rückwirkend ab 1. April 1985 als Vertragsbestandteil gestrichen worden sei, so dass ab jenem Zeitpunkt keine Ansprüche des Klägers mehr hätten entstehen können; andererseits erhebt der Vertreter der Beklagten gestützt auf Art. 46 VVG bezüglich der Krankentaggelder, die der Kläger aus der früheren Zeit (ab Januar 1985) verlangt, die Verjährungseinrede. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger im Jahre 1982 bei der Beklagten eine Kranken- und Unfallversicherung "Winterthur-Complet" abgeschlossen hat, bestehend aus Leistungen der Krankenkasse bei Krankheiten und Unfällen, sowie Leistungen der Beklagten bei Erwerbsausfällen infolge Krankheit, wobei eine Jahresrente von Fr. 30'000.- vereinbart wurde. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Beklagte bis zum 12. Januar

1985 diverse Leistungen erbracht hat. Die vom Kläger eingeklagte Forderung bezieht sich jedoch auf geltendgemachte Leistungen nach dem genannten Datum, so dass auf die bereits früher erbrachten Leistungen nicht näher einzugehen ist. Aufgrund der Akten steht fest, dass der Kläger am 12. August 1986 den Änderungsantrag tatsächlich unterschrieben hat, mit welchem die Erwerbsausfallrente bei Krankheit rückwirkend per 1. April 1985 ausgeschlossen wurde. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, dass er aufgrund seiner finanziellen Notlage zur Unterschrift des Änderungsantrags und der Zessionserklärung zugunsten des Christlichen Friedensdienstes gezwungen worden sei, weil man ihm angedroht habe, man würde den Betrag von Fr. 11'291.60 gemäss der Entschädigungsvereinbarung vom 17. Juli 1985 nur dann ausbezahlen, wenn er zuvor beide Verträge unterzeichnet habe. Indem sich der Kläger auf seine Zwangssituation beruft, macht er heute sinngemäss geltend, er sei bezüglich des Änderungsantrags einem Willensmangel im Sinne von Art. 24 ff. OR unterlegen. Der Begriff des Zwangs wird vom Oberbegriff der Furcht im Sinne von Art. 29 und Art. 30 OR erfasst, weshalb die entsprechenden Gesetzesbestimmungen zur Anwendung gelangen. Nach Art. 31 Abs. 1 und 2 OR hätte allerdings ein solcher Willensmangel innert Jahresfrist seit Wegfall der Zwangssituation - sofern eine solche überhaupt bestanden hat gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden müssen. Spätestens zu dem Zeitpunkt, als der gemäss Entschädigungsvereinbarung ausgehandelte Betrag von Fr. 11'291.60 am 17. September 1985 zufolge der vom Kläger unterzeichneten Zessionserklärung an den Christlichen Friedensdienst ausbezahlt wurde, bestand die vom Kläger behauptete Zwangssituation nicht mehr. In jenem Zeitpunkt begann somit die Einjahresfrist im Sinne von Art. 31 Abs. 1 OR zu laufen, welche heute längstens verstrichen ist. Anlässlich der Verhandlung wurde auch seitens der Beklagten darauf hingewiesen, dass diese einjährige Frist abgelaufen sei. Indem der Kläger den Änderungsantrag vom 12. August 1986 innert Jahresfrist nicht angefochten hat, gilt dieser in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 OR als stillschweigend genehmigt. In rechtlicher Hinsicht steht damit fest, dass der ursprüngliche Versicherungsvertrag am 12. August 1986 in dem Sinne abgeändert wurde,

dass rückwirkend ab 1. April 1985 die Erwerbsausfallrente ausgeschlossen wurde. Demzufolge besteht seitens der Beklagten seit 1. April 1985 keine Pflicht mehr, den Kläger für einen allenfalls vorhandenen Erwerbsausfall infolge Krankheit zu entschädigen, soweit sich die Forderung auf die Zeit vom 1. April 1985 bis zum 31. Oktober 1985 bezieht. Somit ist erstellt, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten keine Forderungen mehr zustehen. Abgesehen davon wären diese vertraglichen Ansprüche - wie auch die früheren - längstens verjährt. Da es sich vorliegend um einen Versicherungsvertrag handelt, untersteht das Vertragsverhältnis der Parteien - wie dies heute auch vom Vertreter der Beklagten zutreffend ausgeführt wurde - dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 (VVG), welches in Art. 46 vorsieht, dass Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft innerhalb von zwei Jahren verjähren. Während dieser Zweijahresfrist sind seitens des Klägers keine Unterbrechungshandlungen erfolgt; auch die Betreibung hat der Kläger erst viel später, nämlich am 14. Juli 1995, eingeleitet. Demzufolge ist die Zweijahresfrist gemäss VVG ebenfalls ungenutzt abgelaufen. Die Einrede der Verjährung wurde ausserdem bereits im Rahmen der Klageantwort seitens der Beklagten erhoben. In der Replik machte der Kläger geltend, dass ein Straftatbestand vorliege, weil ihn die Vertreterin der Beklagten, Frau H., anlässlich der Vertragsänderung unter Ausnutzung seiner damaligen - angeblich bestandenen - Notlage zur Unterschrift gezwungen habe, wobei er sich auf den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB beruft. Nach Art. 41 Abs. 1 OR stellt ein strafrechtlich relevantes Verhalten eine unerlaubte Handlung dar, welche den Geschädigten zu Schadenersatzansprüchen berechtigt. Kann ein strafrechtlich relevantes Verhalten nachgewiesen werden, dann gelangen gemäss Art. 60 Abs. 2 OR nicht die zivilrechtlichen, sondern die strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen zur Anwendung, welche im Falle einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB fünf Jahre betragen (Art. 70 StGB). Da im heutigen Zeitpunkt auch diese strafrechtliche Verjährungsfrist abgelaufen ist, erübrigt sich ein Beweisverfahren bezüglich eines allfälligen Nötigungstatbestandes, dessen Vorliegen ausserdem von der Gegenpartei bestritten wird. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Kläger gestützt auf die obigen Erwägungen

aus dem Versicherungsvertragsverhältnis keine Ansprüche mehr zustehen. Die Klage ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Überdies ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO) .

Dispositiv

DEMNACH ERKENNT DAS GERICHT:

1. Die Klage wird abgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 70 e Art. 181 — letto nella versione del 1 febbraio 1997; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 24, Art. 29, Art. 30, Art. 31, Art. 41 e Art. 60 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 64 e Art. 68 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sul contratto d’assicurazione, Art. 46 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2009, 1 luglio 2009, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2022, 1 settembre 2023 e 1 gennaio 2024.