19970718_d_ch_b_00
18. Juli 1997 Bundesgericht Deutsch
Rubrum
urt2797.doc Bundesgericht, 18. Juli 1997, S. c. „Zürich“ Versicherungs-Gesellschaft, Zürich
Sachverhalt
Im Antrag um Abschluss einer Haftpflicht- und Kaskoversicherung für seinen Jeep Grand Cherokee hatte F. S. gegenüber der "Altstadt" Versicherung auf dem entsprechenden Fragebogen erklärt, es sei bislang kein von ihm gestellter "Motorfahrzeug/Motorrad-Antrag" abgelehnt oder nur mit erschwerten Bedingungen angenommen worden. Nachdem der Jeep in Budapest gestohlen worden war und sich die erwähnte Angabe im Antragsformular als unwahr erwiesen hatte, trat die Versicherung gestützt auf Art. 6 VVG ex tunc vom Vertrag zurück. F. S. beharrte auf der Versicherungsdeckung und klagte auf Zahlung von Fr. 59'555.-- nebst Zins. Mit Urteil vom 4. März 1997 wies das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage ab.
F. S. führt Berufung mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft als Rechtsnachfolgerin der "Altstadt" schliesst auf Abweisung von Berufung und Klage. Abgesehen von Ausnahmefällen, die hier nicht vorliegen und nicht angerufen sind, ist im Berufungsverfahren der Sachverhalt in der Form massgebend, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 63 Abs. 2 OG). Im Umstand, dass wesentliche Vorbringen übergangen worden seien, erblickt der Kläger zu Unrecht eine Verletzung von Art. 63 und 64 OG. Inwiefern eine solche vorliegen soll, da doch diese Bestimmungen sich ausschliesslich mit der Kognition des Bundesgerichts befassen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Auf das Vorbringen ist nicht einzutreten. Dasselbe gilt, wenn gemeint sein sollte, das Urteil sei ohne Auseinandersetzung mit diesen Fakten mangelhaft begründet; der Anspruch auf ausreichende Begründung folgt aus Art. 4 BV und ist mit Verfassungsrüge geltend zu machen. Nach dem angefochtenen Urteil steht fest und ist unbestritten, dass der Kläger bei der Antragstellung für die Versicherung des Jeeps die Frage nach abgelehnten Anträgen wahrheitswidrig verneint hat; die "Basler" Versicherung hatte ihm im Vorjahr die Versicherung für einen Personenwagen verweigert. In der Berufung stellt der Kläger auch nicht in Abrede, dass das Verschweigen erheblicher Gefahrstatsachen durch den Antragsteller die Versicherung innert vier Wochen nach Entdeckung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (Art. 6 VVG), und dass Gefahrstatsachen, nach denen ausdrücklich gefragt war, als erheblich vermutet werden (Art. 4 Abs. 3 VVG). Auch ist nicht mehr streitig, dass die Rücktrittserklärung rechtzeitig erfolgt ist. Die Berufung tendiert einzig auf die Widerlegung der Erheblichkeitsvermutung. Nach Auffassung des Klägers war die Tatsache, dass er andernorts mit dem Versicherungsantrag für einen Personenwagen nicht durchgedrungen war, bei Abschluss der Jeep-Versicherung für die "Altstadt" nicht relevant gewesen, weil ihre Nachforschungen, für deren Durchführung die allgemeine Lebenserfahrung spreche, nur ein für sie "uninteressantes Parkschadenrisiko" hätten in Erscheinung treten lassen. Nun ist aus dem angefochtenen
Urteil weder ersichtlich, dass und mit welchem Ergebnis Nachforschungen überhaupt stattgefunden haben, noch brauchen die Parkschäden der einzige mögliche Grund für die Verweigerung auch der Haftpflichtversicherung gewesen zu sein. Für die "Altstadt" wäre es daher zwecks Abschätzung des zu versichernden Risikos sehr wohl von Interesse gewesen, den Gründen für die Ablehnung näher nachzugehen, wenn sie um diese gewusst hätte. Auf Irrelevanz der Anzeigepflichtverletzung (vgl. zu dieser: BGE 118 II 333, 116 II 338) schliesst der Kläger auch aus dem Umstand, dass die "Altstadt" bei gleicher Sachlage auch einen Mercedes des Klägers versicherte und hier nach Entdeckung der verschwiegenen Tatsache vom Vertrag nicht zurücktrat. Die dazu von der Beklagten in der Berufungsantwort gegebene Begründung, wonach sie hier einfach die Frist für den Rücktritt verpasst und daher den Vertrag erst auf den nächstmöglichen Termin gekündigt habe, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor und ist daher nicht zu hören. Jedoch hilft das dem Kläger nichts. Wer trotz der Möglichkeit, von zwei Verträgen zurückzutreten, es nur bei einem tut, kann dafür Gründe gehabt haben, über die er keine Rechenschaft schuldig ist. Schon bloss eine unterschiedliche Einschätzung des Schadenrisikos konnte unterschiedliche Reaktionen auf die gleiche Vorgeschichte bewirken. Die vom Kläger verschwiegene Tatsache der Ablehnung eines früheren Antrages ist aus diesen Gründen als erheblich im Sinne von Art. 6 VVG zu betrachten, die umstrittene Rücktrittserklärung der Versicherung folglich rechtens. Der unterliegende Kläger trägt die Gerichtskosten. Hingegen ist der Beklagten entgegen ihrem Antrag keine Entschädigung zuzusprechen, da sie weder durch einen Anwalt vertreten ist noch besondere Gründe für einen Entschädigungsanspruch anführt (BGE 113 1b 353 E.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. März 1997 wird bestätigt.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird dem Kläger auferlegt.
3.- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.