Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

19970718_d_ch_b_00

18. Juli 1997 Bundesgericht Deutsch

Rubrum

urt2797.doc Bundesgericht, 18. Juli 1997, S. c. „Zürich“ Versicherungs-Gesellschaft, Zürich

Sachverhalt

Im Antrag um Abschluss einer Haftpflicht- und Kaskoversicherung für seinen Jeep Grand Cherokee hatte F. S. gegenüber der "Altstadt" Versicherung auf dem entsprechenden Fragebogen erklärt, es sei bislang kein von ihm gestellter "Motorfahrzeug/Motorrad-Antrag" abgelehnt oder nur mit erschwerten Bedingungen angenommen worden. Nachdem der Jeep in Budapest gestohlen worden war und sich die erwähnte Angabe im Antragsformular als unwahr erwiesen hatte, trat die Versicherung gestützt auf Art. 6 VVG ex tunc vom Vertrag zurück. F. S. beharrte auf der Versicherungsdeckung und klagte auf Zahlung von Fr. 59'555.-- nebst Zins. Mit Urteil vom 4. März 1997 wies das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage ab.

F. S. führt Berufung mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft als Rechtsnachfolgerin der "Altstadt" schliesst auf Abweisung von Berufung und Klage. Abgesehen von Ausnahmefällen, die hier nicht vorliegen und nicht angerufen sind, ist im Berufungsverfahren der Sachverhalt in der Form massgebend, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 63 Abs. 2 OG). Im Umstand, dass wesentliche Vorbringen übergangen worden seien, erblickt der Kläger zu Unrecht eine Verletzung von Art. 63 und 64 OG. Inwiefern eine solche vorliegen soll, da doch diese Bestimmungen sich ausschliesslich mit der Kognition des Bundesgerichts befassen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Auf das Vorbringen ist nicht einzutreten. Dasselbe gilt, wenn gemeint sein sollte, das Urteil sei ohne Auseinandersetzung mit diesen Fakten mangelhaft begründet; der Anspruch auf ausreichende Begründung folgt aus Art. 4 BV und ist mit Verfassungsrüge geltend zu machen. Nach dem angefochtenen Urteil steht fest und ist unbestritten, dass der Kläger bei der Antragstellung für die Versicherung des Jeeps die Frage nach abgelehnten Anträgen wahrheitswidrig verneint hat; die "Basler" Versicherung hatte ihm im Vorjahr die Versicherung für einen Personenwagen verweigert. In der Berufung stellt der Kläger auch nicht in Abrede, dass das Verschweigen erheblicher Gefahrstatsachen durch den Antragsteller die Versicherung innert vier Wochen nach Entdeckung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (Art. 6 VVG), und dass Gefahrstatsachen, nach denen ausdrücklich gefragt war, als erheblich vermutet werden (Art. 4 Abs. 3 VVG). Auch ist nicht mehr streitig, dass die Rücktrittserklärung rechtzeitig erfolgt ist. Die Berufung tendiert einzig auf die Widerlegung der Erheblichkeitsvermutung. Nach Auffassung des Klägers war die Tatsache, dass er andernorts mit dem Versicherungsantrag für einen Personenwagen nicht durchgedrungen war, bei Abschluss der Jeep-Versicherung für die "Altstadt" nicht relevant gewesen, weil ihre Nachforschungen, für deren Durchführung die allgemeine Lebenserfahrung spreche, nur ein für sie "uninteressantes Parkschadenrisiko" hätten in Erscheinung treten lassen. Nun ist aus dem angefochtenen

Urteil weder ersichtlich, dass und mit welchem Ergebnis Nachforschungen überhaupt stattgefunden haben, noch brauchen die Parkschäden der einzige mögliche Grund für die Verweigerung auch der Haftpflichtversicherung gewesen zu sein. Für die "Altstadt" wäre es daher zwecks Abschätzung des zu versichernden Risikos sehr wohl von Interesse gewesen, den Gründen für die Ablehnung näher nachzugehen, wenn sie um diese gewusst hätte. Auf Irrelevanz der Anzeigepflichtverletzung (vgl. zu dieser: BGE 118 II 333, 116 II 338) schliesst der Kläger auch aus dem Umstand, dass die "Altstadt" bei gleicher Sachlage auch einen Mercedes des Klägers versicherte und hier nach Entdeckung der verschwiegenen Tatsache vom Vertrag nicht zurücktrat. Die dazu von der Beklagten in der Berufungsantwort gegebene Begründung, wonach sie hier einfach die Frist für den Rücktritt verpasst und daher den Vertrag erst auf den nächstmöglichen Termin gekündigt habe, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor und ist daher nicht zu hören. Jedoch hilft das dem Kläger nichts. Wer trotz der Möglichkeit, von zwei Verträgen zurückzutreten, es nur bei einem tut, kann dafür Gründe gehabt haben, über die er keine Rechenschaft schuldig ist. Schon bloss eine unterschiedliche Einschätzung des Schadenrisikos konnte unterschiedliche Reaktionen auf die gleiche Vorgeschichte bewirken. Die vom Kläger verschwiegene Tatsache der Ablehnung eines früheren Antrages ist aus diesen Gründen als erheblich im Sinne von Art. 6 VVG zu betrachten, die umstrittene Rücktrittserklärung der Versicherung folglich rechtens. Der unterliegende Kläger trägt die Gerichtskosten. Hingegen ist der Beklagten entgegen ihrem Antrag keine Entschädigung zuzusprechen, da sie weder durch einen Anwalt vertreten ist noch besondere Gründe für einen Entschädigungsanspruch anführt (BGE 113 1b 353 E.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. März 1997 wird bestätigt.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird dem Kläger auferlegt.

3.- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 4 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 7 febbraio 1999, 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Legge federale sul contratto d’assicurazione, Art. 4 e Art. 6 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2009, 1 luglio 2009, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2022, 1 settembre 2023 e 1 gennaio 2024.