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19970815_d_be_u_00

15. August 1997 Bern Deutsch

Rubrum

urt5497.doc

Gerichtskreis IV Aarwangen – Wangen, 15. August 1997, K. c. La Suisse, Unfall-Versicherungs-Gesellschaft, Lausanne

Tatbestand/Gründe: Die Gesuchstellerin beantragt mit Schreiben vom 05.05.1997 provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. .. des Betreibungsamtes W. a.A. vom 27.08.1996 für den Betrag von Fr. 406.70 nebst Zins zu 5% seit 01.05.1996 und Fr. 10.- Mahnspesen sowie Fr. 33.- Kosten Zahlungsbefehl. Der Gesuchsgegner erhob unbegründeten Rechtsvorschlag. Die Verfügung des Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises IV A.-W., mit welcher dem Gesuchsgegner Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch gegeben worden ist, ist ihm ordnungsgemäss an seinem Domizil in I. zugestellt worden. Der Gesuchsgegner hat jedoch die Verfügung bei der Post nicht abgeholt. Diese Sendung gilt dennoch als zugestellt, da gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine eingeschriebene Postsendung, die dem Adressat nicht übergeben werden kann und die dieser bei der Post nicht abholt, am letzten Tag der sieben Tage dauernden Abholfrist (Art.169 Abs. 1 lit. d und e der Verordnung zum Postverkehrsgesetz) als zugestellt gilt (BGE 119 V 89 ff., E 4b, 111 V 99 ff. Der Gerichtspräsident 3 des Gerichtskreises IV A. – W. ist zur Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuches örtlich (Ort der Betreibung; Art. 84 Abs. 1 SchKG) und sachlich (Art. 2 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 317 Ziff. 4 ZPO) im summarischen Verfahren (Art. 317 ZPO) zuständig. Die Gesuchstellerin stützt ihr Begehren auf einen am 07.04.1990 abgeschlossenen Versicherungsantrag für eine Gebäude-Versicherung. Die vertraglich vereinbarte Jahres-prämie beträgt Fr. 382.80 (inkl. Stempelabgabe) und wird jährlich automatisch dem Baukosten-lndex angepasst. Die Vertragsdauer wurde auf 01.04.1990 bis 31.03.2000 mit stillschweigender Erneuerung festgelegt. Nach Art. 82 SchKG wird dem Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung erteilt, wenn seine Forderung in einer öffentlichen Urkunde festgestellt ist oder auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene keine Einwendungen, die diese entkräften, sofort glaubhaft macht.

Der vom Versicherer angenommene Versicherungsantrag gilt als Schuldanerkennung in der Betreibung zur Zahlung der fälligen Prämien (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, § 94 Ingress). Die Rechtsöffnung in der Betreibung auf Zahlung einer fälligen Versicherungsprämie hängt grundsätzlich nicht von einer vorherigen Mahnung ab (Panchaud/Caprez, a.a.O., § 96 Ingress). Hat aber der Versicherer dem Versicherten die im Art. 20 VVG vorgesehene Mahnung zugestellt, so wird die Rechtsöffnung nur erteilt, wenn seine Betreibung in der zweimonatigen Frist des Art. 21 VVG angehoben wurde, da sonst angenommen wird, der Versicherer trete, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie vom Vertrag zurück. Der Gesuchsgegner wurde am 08.06.1996 von der Gesuchstellerin für die am 01.04.1996 fällig gewordene Jahresprämie gemahnt. Die Zahlungsfrist lief gemäss Art. 20 Abs.1 VVG 14 Tage später, also am 22.06.1996 aus. Am 23.06.1996 begann die Frist von zwei Monaten gemäss Art. 21 Abs. 1 VVG zu laufen und lief am 22.08.1996 aus. Die Gesuchstellerin musste das Betreibungsbegehren folglich bis zum 22.08.1996 stellen, um die Vermutung des Vertragsrücktritts zu umgehen. Da das Betreibungsbegehren vom 20.08.1996 datiert ist, hat die Gesuchstellerin die zweimonatige Frist zur rechtlichen Einforderung der Versicherungsprämie eingehalten, womit kein Platz bleibt für die gesetzliche Vermutung des Vertragsrücktritts gemäss Art. 21 Abs.1 VVG.

Die Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrages steht somit ausser Frage, der Gesuchstellerin wird somit für die dem Baukosten-lndex von 1996 angepasste Jahresprämie in der Höhe von Fr. 406.70 die provisorische Rechtsöffnung erteilt, zumal der Gesuchsgegner keine Einwendungen geltend macht, welche die Schuldanerkennung entkräften könnten. Hingegen liegt für die Mahnspesen von Fr. 10.-- keine schriftliche Schuldanerkennung vor, die Rechtsöffnung muss deshalb in diesem Umfang abgewiesen werden. Die Gesuchstellerin beantragt überdies die provisorische Rechtsöffnung für Verzugszins zu 5% seit 01.05.1996. Nach Art. 104 Abs. 1 OR wird der Schuldner verzugszinspflichtig, wenn er mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist. In Verzug gerät der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers, durch die Vereinbarung eines qualifizierten Fälligkeitstermins oder durch eine gehörig vorgenommene Kündigung (Art. 102 OR). Der gesetzliche Verzugszinssatz für Nichtkaufleute beträgt 5% (Art. 104 Abs.1 und 3 OR). Mit der Vereinbarung gemäss dem Versicherungsvertrag Ziff. 5, wonach die Prämie jährlich am 01.04. zahlbar ist, ist ein Verfalltag hinreichend bestimmt. Der Gesuchsgegner fällt somit mit Ablauf des betreffenden Tages ohne weiteres in Verzug. Die Gesuchstellerin macht den Zins seit 01.05.1996 geltend; die provisorische Rechtsöffnung wird somit für den Zins zu 5% ab diesem Datum erteilt. Über die Kosten der Betreibung ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu entscheiden, da der Schuldner diese von Gesetzes wegen zu tragen hat und der Gläubiger berechtigt ist, sie von der Zahlung des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 1 u. 2 SchKG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Gesuchsgegner auferlegt (Art. 58 ZPO). Sie werden mit dem geleisteten Gerichtskostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin diesen Kostenvorschuss zu ersetzen.

Aus diesen Gründen wird

erkannt:

1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. 964806 des Betreibungsamtes W. a.A. vom 27.08.1996 für den Betrag von Fr. 406.70 zuzüglich Zins zu 5% seit 01.05.1996 provisorische Rechtsöffnung erteilt. Weitergehend wird das Gesuch abgewiesen.

2. Der Gesuchsgegner wird verurteilt, der Gesuchstellerin den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 120.- zu ersetzen.

3. Den Parteien zu eröffnen (Beilagen retour).

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 102 e Art. 104 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 82 e Art. 84 — letto nella versione del 1 gennaio 1997; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 gennaio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 2, Art. 58 e Art. 317 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sul contratto d’assicurazione, Art. 20 e Art. 21 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2009, 1 luglio 2009, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2022, 1 settembre 2023 e 1 gennaio 2024.