19970822_d_lu_-_00
22. August 1997 Luzern Deutsch
Rubrum
URT9697.DOC Amtsgericht des Kantons Luzern, 22. August 1997, F. c. Altstadt Versicherungen, Zürich
Sachverhalt
Der Kläger erwarb am 15. Mai 1990 von der G in L. einen Mercedes Benz, Limousine 190-E, mit der Chassis Nr. WDB.... Der Barkaufspreis betrug nach Abzug eines Rabatts von 10 % Fr. 42'600.--. Er schloss bei der Beklagten u.a. eine Allkaskoversicherung mit Zeitwertzusatz und Parkschaden ab. In der Nacht vom 31. August auf den 1. September 1991 um 02.10 Uhr erstattete der Kläger bei der Stadtpolizei Luzern Anzeige wegen Diebstahls des vorgenannten Fahrzeuges. Der Mercedes wurde am Sonntag, 1. September 1991, um 12.00 Uhr, im Gebiet X, in total ausgebranntem Zustand gefunden. In der Folge wurde gegen den Kläger eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Brandstiftung eingeleitet, die mangels Beweis mit rechtskräftigem Beschluss vom 23. März 1992 durch die Strafkommission des Kantons Y eingestellt wurde. Am 29. April 1994 leitete der Kläger gegen die Beklagte Klage ein mit dem aus der Rechtsfrage ersichtlichen Begehren. Dabei stützte er sich auf den mit der Beklagten abgeschlossenen Motorfahrzeug-Versicherungsvertrag, die Allgemeinen Bedingungen für Motorfahrzeug-Versicherungen, Ausgabe, sowie auf die ergänzenden Bedingungen Nr. und die besonderen Bedingungen Nr. .... Er führte dazu aus, er habe bei der Beklagten eine Allkaskoversicherung mit Zeitwertzusatz abgeschlossen. Es stünden ihm demnach für den ausgebrannten Mercedes 93,8 % des Katalogpreises, somit Fr. 42'600.-- zu. Zusätzlich habe er Spezialausrüstungen am Fahrzeug anbringen lassen und eine Stereoanlage installiert, wovon die Versicherung Fr. 7'440.-- zu übernehmen hätte. Im weiteren hätten sich im Fahrzeug eine Stoffjacke sowie 15 Originalkassetten mit einem Zeitwert von zusammen mindestens Fr. 500.-- befunden. Schliesslich verlangte der Kläger eine Prämienrückerstattung für bereits im voraus bezahlte Prämien von Fr. 391.-- und die Bezahlung vorprozessualer Anwaltskosten von mindestens Fr. 2'000.--. In ihrer Klageantwort vom 2. Juni 1994 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage. Im wesentlichen wandte sie ein, es sei kein unfreiwilliger Versicherungsfall eingetreten. Die vielen Ungereimtheiten in den Aussagen der anlässlich der strafrechtlichen Untersuchung im Zusammenhang mit dem Fahrzeugbrand befragten Personen liessen Zweifel am behaupteten Versicherungsfall aufkommen. So seien weder am Fahrzeug noch an der Zündanlage und
der Lenkradsperre Aufbruch- bzw. Diebstahlspuren vorhanden. Das Gutachten des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Y schliesse deshalb mit der Feststellung, dass das Fahrzeug mit dem passenden Zündschlüssel gefahren worden sein müsse. Auch seien Widersprüche in den Aussagen des Klägers zu denjenigen seines Begleiters am fraglichen Abend augenfällig. Zudem sei die Klage auch aus einem anderen Grunde abzuweisen: Der Kläger habe verschwiegen, dass er für die angeblich im Fahrzeug liegende Stoffjacke und die 15 Originalkassetten bereits von der Basler Versicherungs-Gesellschaft eine Entschädigung erhalten habe. Dadurch sei die Beklagte nicht an den Versicherungsvertrag gebunden, weshalb eine Leistungspflicht entfalle. Mit Replik vom 7. Juli 1994 erneuerte der Kläger seine Anträge. Er führte aus, die Ungereimtheiten in den Aussagen seien auf sprachliche Missverständnisse zurückzuführen, da der Kläger kaum Deutsch spreche. Sie seien Beweis dafür, dass die Aussagen mit dem Zeugen nicht abgesprochen worden seien. Er bestreite auch nicht, von der Basler Versicherungs-Gesellschaft Fr. 300.-- für die sich im Wagen befindenden Gegenstände erhalten zu haben. Er habe aber nie die Absicht gehabt, den Erhalt dieses Betrages zu verschweigen und habe dies - seines Wissens - dem damaligen Rechtsvertreter mitgeteilt. In der Annahme, dieser Sachverhalt sei bei Mandatsübergabe mitgeteilt worden, habe er keine Veranlassung gehabt, nochmals darauf hinzuweisen. Selbstverständlich werde er bei Bezahlung der gefor- derten Fr. 500.-- durch die Beklagte der Basler Versicherung die bezogenen Fr. 300.-- zurückerstatten. Weiter sei nicht auszuschliessen, dass eine unbekannte Täterschaft das Fahrzeug habe stehlen können. Er habe jedenfalls kein Motiv gehabt, das Fahrzeug in Brand zu stecken. Als Kläger habe er jedenfalls nicht den Nachweis zu erbringen, dass er den Brand nicht verursacht habe. Die Beklagte habe für Schaden aus Feuer zu bezahlen. Mit ihrer am 13. Februar 1992 ausgesprochenen Kündigung im Schadenfall habe sie ihre Leistungspflicht im übrigen ausdrücklich anerkannt. Er halte an seinen Forderungen vollumfänglich fest. Mit Duplik vom 1. September 1994 (Postaufgabe) hielt die Beklagte im wesentlichen an den Ausführungen der Klageantwort fest. Sie brachte ergänzend vor, dass im Bereich der
Sachversicherung bei Vorliegen von Indizien, die ein unfreiwilliges Abhandenkommen der Sache in Frage stellten, seitens des Ansprechers - vorliegend des Klägers - mindestens der Nachweis der hohen Wahrscheinlichkeit erbracht werden müsse. Diesen habe der Kläger jedoch keinesfalls erbracht. Betreffend Motivation des Klägers, das Fahrzeug in Brand zu setzen, sei noch zu erwähnen, dass dieser mit der Auszahlung der Versicherung einen beachtlichen Vermögensvorteil erzielen könne. Sie bestreite im übrigen mit der Kündigung vom 13. Februar 1992 eine Leistungspflicht anerkannt zu haben. Der Versicherungsvertrag sei nachträglich wieder rückwirkend in Kraft gesetzt worden, womit ein Unterbruch der Vertragsdeckung gar nie stattgefunden habe. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 10. November 1994 gab die Beklagte ein nicht aufgebrochenes Lenkradschloss als Augenscheinobjekt zu Beweis. Die Instruktionsrichterin nahm die aufgelegten Urkunden zu den Akten und vernahm den Zeugen A, früherer Rechtsvertreter des Klägers. Mit Beweisverfügung vom 28. September 1995 edierte die Instruktionsrichterin beim Verhöramt Y die Strafuntersuchungsakten gegen den Kläger wegen Brandstiftung. Über die Identität des aufgelegten Lenkradschlosses wurde auf Antrag der Beklagten ein Amtsbericht von der G eingeholt. Mit Schreiben vom 4. Januar 1996 teilte die G mit, es könne nicht mehr festgestellt werden, ob das Schloss zum erwähnten Mercedes gehöre. Da beide Parteien auf eine Hauptverhandlung verzichteten, schloss die Instruktionsrichterin das Beweisverfahren und gab den Parteien die Möglichkeit, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Die Beklagte nahm dazu am 28. Juni 1996 Stellung.
Erwägungen
Der Kläger stützt seine Forderung auf den gemäss seinem Antrag für Motorfahrzeug-Versicherung vom 5. September 1990 mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag. In Anwendung von Art. 18 Ziff. 1.1.2 der Allgemeinen Bedingungen für Motorfahrzeug-Versicherungen verlangt der Kläger 93,8 % des Katalogpreises für den ausgebrannten Mercedes Benz Limousine 190-E, nämlich Fr. 42'600.--. Für die Spezialausrüstung das Wagens klagt er in Anwendung der vereinbarten ergänzenden Bedingungen EVB Nr. 270 ebenfalls 93,8 %, nämlich Fr. 7'440.--, ein. Gestützt auf Art. 8 der Allgemeinen Bedingungen verlangt er auch die Deckung für die sich im Auto zum Zeitpunkt des Diebstahls befindlichen Gegenstände (Stoffjacke und Musikkassetten) im Umfang von Fr. 500.--. Der Kläger bringt weiter vor, in der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung gemäss Schreiben vom 13. Februar 1992 sei eine Anerkennung ihrer Leistungspflicht zu sehen, da eine solche Kündigung gestützt auf den Schadensfall die Leistungspflicht des Versicherers voraussetze. Durch die Kündigung habe die Beklagte mithin ihre Leistungspflicht bestätigt. Der Abschluss der Versicherung betreffend den fraglichen Mercedes 190-E ist unbestritten. Der Kläger verlangt Deckung des ihm entstandenen Schadens. Die Beklagte bestreitet indes das Vorliegen eines unfreiwilligen Versicherungsfalles, weshalb sie ihre Leistungen verweigert. Von einem Versicherungsfall spricht man, wenn sich der Tatbestand erfüllt, der grundsätzlich eine Leistungspflicht des Versicherers entstehen lässt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn sich die versicherte Gefahr am versicherten Gegenstand verwirklicht. In der Schadensversicherung wird der Versicherungsfall meistens Schadenfall oder Schadenereignis genannt (Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. A., Bern 1995, S. 327 ff.). Das Gesetz knüpft an den Eintritt des Schadenereignisses rechtliche Folgen, v.a. die Anzeigepflicht in Art. 38 VVG: Ist das befürchtete Ereignis eingetreten, so muss der Anspruchsberechtigte, sobald er von diesem Ereignisse und seinem Anspruche aus der Versicherung Kenntnis erlangt, den Versicherer benachrichtigen (Art. 38 Abs. 1 S. 1 VVG, vgl. auch Art. 3 der Allgemeinen Bedingungen für Motorfahrzeug-Versicherungen [AVB]). Dass der Kläger seine gesetzliche bzw. vertragliche Anzeigepflicht erfüllte, wird von den Parteien nicht bestritten.
Welche Anforderungen bezüglich der Beweispflicht für das behauptete Schadenereignis gestellt werden, ergibt sich weder aus dem VVG, noch aus den Allgemeinen Bedingungen für Motorfahrzeug-Versicherungen. Es gilt deshalb grundsätzlich die Regel von Art. 8 ZGB: Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. In Versicherungsfällen wird jedoch für verschiedene Sachverhalte nur ein abgeschwächter Beweis verlangt. Zum Beispiel dürfen in der Unfallversicherung an den - dem Anspruchsberechtigten obliegenden - Beweis der Unfreiwilligkeit des befürchteten Ereignisses von Bundesrecht wegen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Der Richter darf sich mit einem blossen Wahrscheinlichkeitsbeweis begnügen. Diese Regel beruht auf dem allgemein gültigen Gedanken, dass der Richter immer dann, wenn nach der Natur der Sache ein absoluter Beweis nicht möglich ist, seine Überzeugung mit einer auf der Lebenserfahrung beruhenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit begründen darf (Pra 80 [1991] Nr. 231, S. 964 mit Verweis auf BGE 98 II 243 und Kummer, Berner Kommentar, N 211 zu Art. 8 ZGB). So hat das Bundesgericht beispielsweise auf dem Gebiet des Haftpflichtrechts den Geschädigten vom strikten Beweis des Kausalzusammenhangs entbunden. Es hat dabei ausgeführt, es könne diesem nicht zugemutet werden, die Kausalität in zwingender Weise darzutun. Auch dürfe die Gewissheit, die der Beweis einem Richter über den Eintritt eines Ereignisses verschaffen solle, nicht mit dem absoluten Ausschluss jeder anderen Möglichkeit gleichgesetzt werden. Es müsse vielmehr genügen, wenn der Richter in Fällen, wo der Natur der Sache nach ein direkter Beweis nicht geführt werden könne, die Überzeugung gewinne, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Kausalverlauf spreche. Anders verhalte es sich dagegen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles weitere Möglichkeiten bestünden, die neben der behaupteten Ursachenfolge ebenso ernsthaft in Frage kämen oder sogar näher lägen (Pra 80 [1991] Nr. 231, S. 964). Das gleiche muss auch für die im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangende
Motorfahrzeug-Versicherung gelten. Einen strikten Nachweis oder auch nur die hohe Wahrscheinlichkeit zu fordern, würde zu weit gehen und insbesondere dem Umstand keine Rechnung tragen, dass bei einem reinen Abhandenkommen eines versicherten Fahrzeuges ein solcher Nachweis zumeist gar nicht erbracht werden könnte. Deshalb hat sich die Praxis auch darauf beschränkt, eine hohe Wahrscheinlichkeit oder gar den absoluten Beweis für die Version des Versicherungsnehmers nur dann zu fordern, wenn der Versicherer schlüssige, gegenteilige Indizien geltend machen kann. Die Beweislast für solche Indizien liegt - wiederum in Anwendung von Art. 8 ZGB - beim Versicherer. Bewiesen werden müssen allerdings nur Indizien, die erhebliche Zweifel an der Version des Versicherungsnehmers bewirken; nicht erforderlich ist ein absoluter Gegenbeweis (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Z vom 20. Januar 1994 in Sachen Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft gegen S, S. 11 f.; Urteil des Bezirksgerichts W vom 5. Januar 1994 in Sachen V gegen Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft; SVA XV, 1982-1985, Nr. 63, S. 317 und SVA XVII, 1988/1989, Nr. 59, S. 336). Die Beklagte weist auf mehrere Ungereimtheiten hin, welche nach ihrer Auffassung ihre erheblichen Zweifel am unfreiwilligen Eintreten des versicherten Schadenereignisses recht- fertigen. Wie schlüssig die von der Beklagten angerufenen Punkte sind, ist vom Richter in freier Beweiswürdigung im einzelnen zu prüfen. Der Eintritt des behaupteten Ereignisses ist als so erfolgt anzunehmen, wie es bei den gegebenen Umständen nach den Erfahrungen des Lebens am wahrscheinlichsten erscheint. Der kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Y führte in seinem Spurensicherungsbericht über den ausgebrannten Mercedes aus, es sähe nicht danach aus, dass die Zündanlage kurzgeschlossen oder überbrückt worden sei. Beim Auftrennen des Schnapp-Schlossteiles seien weder am Schliessnocken noch am Schliessnocken-Schlitz Beschädigungen festgestellt worden, die auf eine gewaltsame Öffnung der Lenkrad-Diebstahlssicherung hinwiesen. Demzufolge müsse mit Sicherheit ein zum fraglichen Fahrzeug passender Zündungsschlüssel vorhanden gewesen sein. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 10. November 1994 gab die Beklagte ein nicht aufgebrochenes Lenkradschloss als Augenscheinobjekt und zur
Illustration ein Foto eines aufgebrochenen VW-Schlosses zum Beweis. Die Originalkonformität des aufgelegten Lenkradschlosses wurde vom Kläger bestritten. Es konnte nachträglich nicht mehr festgestellt werden, ob das aufgelegte Fahrzeugschloss tatsächlich dem erwähnten Mercedes entnommen worden war. Die Frage der Originalkonformität ist indessen vorliegend nicht von Bedeutung. Anhand des Spurensicherungsberichtes des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Y steht fest, dass die Lenkrad-Diebstahlssicherung mit Sicherheit nicht gewaltsam geöffnet wurde. Wie der Kläger gegenüber dem Verhörrichter aussagte, besass er vier Schlüssel zu diesem Fahrzeug, welche er von der G, erhalten hatte. Die G bestätigte, dass zu diesem Fahrzeug vier Schlüssel ausgehändigt worden waren. Im Schreiben vom 19. Juni 1992 hatte der frühere Vertreter des Klägers festgehalten, dass der Kläger jeweils zwei Schlüssel auf sich getragen und die beiden anderen Schlüssel zu Hause in einer Kassette verwahrt habe, wo sie für Dritte nicht ohne weiteres zugänglich gewesen seien. Ansonsten habe der Kläger die Schlüssel nie aus der Hand gegeben, ausgenommen dass er sie im Wirtshaus etwa auf dem Tisch kurz unbeaufsichtigt habe liegen lassen, wenn er telefoniert habe oder aufs WC gegangen sei. Die zwei zu Hause aufbewahrten Fahrzeugschlüssel waren von der Polizei anlässlich einer Hausdurchsuchung beim Kläger sichergestellt worden, während die verbleibenden zwei weiteren Schlüssel schon vorgängig (am 2. September 1991) vom Kläger einem Vertreter der Beklagen übergeben worden waren. Die Beklagte stellt die - berechtigte Frage, wie eine Drittäterschaft an einen Fahrzeugschlüssel des Mercedes gelangen konnte. Zwar kann nach diesen Ausführungen nicht hundertprozentig ausgeschlossen werden, dass irgendwann einmal ein Nachschlüssel für den Mercedes angefertigt worden war oder zusätzliche Nachschlüssel bei einer anderen Mercedes-Vertretung bestellt worden waren. Die Vorbringen der Beklagten sind aber durchaus geeignet, Skepsis hinsichtlich der klägerischen Darstellung zu wecken. Die Drittäterschaft müsste das Fahrzeug per Zufall während der besagten Zeit auf dem P entdeckt und es mit dem wiederum zufälligerweise mitgenommenen Nachschlüssel gestartet oder den Kläger planmässig verfolgt und dessen (beobachtete) Abwesenheit Fahrzeugdiebstahl ausgenützt haben. Dass dieser neuere Mercedes dann
aber in ein abgelegenes Waldstück gefahren wird, um dort von dieser unbekannten Täterschaft in Brand gesteckt zu werden, widerspricht klar jeglichen Erfahrungen des Lebens. Erfahrungsgemäss wäre es wahrscheinlicher, dass diese Drittäterschaft den Mercedes ins Ausland gebracht und dort verkauft oder das Fahrzeug selbst genutzt hätte. Die Beklagte bringt weiter vor, die Aussagen des Klägers würden in wichtigen Teilen denjenigen des befragten Zeugen I widersprechen. Bezüglich des Treffpunkts sagte I anlässlich seiner Befragung durch die Kantonspolizei U aus, er habe den Kläger im Rouletteraum des P getroffen. Nach etwa fünf Minuten seien sie übereingekommen, miteinander eine Tour zu machen. In der Version des Klägers hat er I auf dem Weg zum P getroffen. I habe ihn aufgefordert einzusteigen, denn sie würden nach T fahren, um dort einen Kaffee zu trinken.
Bezüglich der Fahrstrecke nach T sagte I aus, sie seien auf dem direkten Weg nach dem L und von da aus in Richtung R auf die Autobahn in Richtung T gefahren. Auf der Rückfahrt hätten sie aber die Ausfahrt bei der E in U benutzt, um zum P zurückzugelangen. Nach den Aussagen des Klägers sind sie in B auf die Autobahn nach T gefahren und auf dem gleichen Weg wieder zurück nach U. Bezüglich des Aufenthalts in T hätten sie nach den Aussagen von I im Bahnhof-Buffet ein Kaffee getrunken und seien anschliessend gleich zurück nach U gefahren. Gemäss Kläger sind sie nach dem Kaffeetrinken am See noch spazieren gegangen. Der Kläger kann sich diese verschiedenen Aussagen nicht erklären, auf Vorhalt hin führt er aus, er könne sich sehr gut an alles erinnern, und er sage die Wahrheit. Die angeblichen Widersprüche in einem Nebenpunkt seien gerade Beweis dafür, dass die Aussagen nicht abgesprochen worden seien. Auch wenn sich diese Ungereimtheiten lediglich auf Nebenpunkte beziehen, tragen sie dennoch in ihrer Gesamtheit zur Verstärkung der Zweifel an der klägerischen Darstellung bei. Es sind keine anderen Gründe ersichtlich, weshalb die beiden in mehreren Punkten so verschiedene Aussagen gemacht haben. Insbesondere wurden sowohl I als auch der Kläger kurz nach dem angeblichen Diebstahl befragt. Der genaue Ablauf des Abends hätte ihnen eigentlich noch im Gedächtnis sein müssen. Das Ganze mit Sprachproblemen erklären zu wollen, hält nicht stich. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass der Abend anders als behauptet verlaufen war. Im weiteren führt die Beklagte aus, auch zu den Aussagen von C, der Ehefrau des Klägers, seien Widersprüche vorhanden. Anlässlich der polizeilichen Befragung hatte der Kläger ausgesagt, dass seine Frau geschlafen habe, als er nach Hause gekommen sei; er habe ihr erst am Sonntagmorgen so gegen 11.00 und 12.00 Uhr vom Fahrzeugdiebstahl erzählt. Seine Ehefrau hingegen sagte gegenüber der Polizei aus, dass ihr Mann sehr nervös gewesen sei, als er nachts nach Hause gekommen sei, und er habe ihr (noch nachts) mitgeteilt, das Auto sei ihm gestohlen worden. Diese Abweichungen zwischen den Aussagen betreffen wiederum einen Nebenpunkt. Aber auch sie sind geeignet, Misstrauen zu erwecken, zumal eine weitere Person, nämlich die Ehefrau des Klägers, von der klägerischen Darstellung abweichende Aussagen macht.
Bezüglich der sich im Zeitpunkt des Diebstahls angeblich im Fahrzeug befindlichen Gegenstände wird I als Zeuge benannt. Wie die Beklagte richtig in ihrer Duplik (S. 7 f.) festhält, ist es nach den Aussagen des Zeugen und des Klägers unmöglich, dass I diese Gegenstände im Auto gesehen haben kann: Folgt man nämlich der Version des Klägers, so sind die beiden direkt vor dem P im Auto des I nach T gefahren. Nach den Aussagen von I ist man direkt vom P aus zu seinem Fahrzeug gegangen. Auch diese Ungereimtheit passt zum zweifelhaften Gesamtbild, das sich aus den klägerischen Vorbringen ergibt. Die Würdigung dieser Feststellungen veranlasst das Gericht, erhebliche Zweifel an der klägerischen Sachdarstellung und damit an der Unfreiwilligkeit des Schadeneintrittes anzunehmen. Es sind schlüssige, gegenteilige Indizien gegen die Annahme, dass dem Kläger am 31. August/l. September 1991 das Fahrzeug unfreiwillig abhanden gekommen und ausgebrannt ist, rechtsgenüglich dargetan. Unter diesen Umständen genügt die Glaubhaftmachung in bezug auf den Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr. Vielmehr muss vom Kläger eine hohe Wahrscheinlichkeit oder gar der volle Beweis verlangt werden. Eine hohe Wahrscheinlichkeit bzw. den vollen Beweis vermag der Kläger mit seinen Darstellungen aber keinesfalls zu erbringen. Die genannten Ungereimtheiten lassen entweder an der Glaubwürdigkeit des genannten Zeugen I oder an der Stichhaltigkeit des klägerischen Beweises zweifeln. Bestehen grosse Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Versicherten zum geltend gemachten Sachverhalt, ist der Nachweis der hohen Wahrscheinlichkeit geschweige denn der volle Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalles klar als gescheitert zu erachten (SVA XVII 1988/1989, Nr. 59, S. 335).
Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, mit der von der Beklagten am 13. Februar 1992 ausgesprochenen Kündigung im Schadenfall habe diese ihre Leistungspflicht bestätigt. Die Beklagte bestreitet irgendwelche rechtliche Konsequenz dieses Schreibens, insbesondere eine Anerkennung ihrer Leistungspflicht. Gemäss Schreiben vom 13. Februar 1992 kündigte die Beklagte die Police im Schadenfall und wies darauf hin, dass der Versicherungsschutz 14 Tage nach Zustellung dieses Schreibens erlösche. Die Beklagte stützt sich in diesem Schreiben offensichtlich auf Art. 37 AVB bzw. Art. 42 VVG, welche die Kündigung im Schadenfall regeln. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles enthalten diese beiden Bestimmungen keine voneinander abweichende Regelungen, weshalb auf Literatur und Rechtsprechung zu Art. 42 VVG abgestellt werden kann. Art. 42 Abs. 1 VVG enthält folgendes: Ist nur ein Teilschaden eingetreten und wird dafür Ersatz beansprucht, so ist der Versicherer wie der Versicherungsnehmer berechtigt, spätestens bei der Auszahlung der Entschädigung vom Vertrage zurückzutreten. In casu liegt eigentlich kein Teilschaden im herkömmlichen Sinne vor, denn der Mercedes war total ausgebrannt und ausgeglüht. Ein Teilschaden im Sinne der genannten Bestimmung ist jedoch dann gegeben, wenn sich nach einem Versicherungsfall aufgrund des betreffenden Vertrages noch weitere Versicherungsfälle ereignen können. So auch bei kombinierten Verträgen, beispielsweise bei einer Motorfahrzeug-Haftpflicht-, Kasko- und Insassenversicherung, wo die Kündigung den ganzen Vertrag aufhebt, selbst wenn der Versicherungsfall nur ein einziges Risiko und nur eine Vertragsart betroffen hat (Maurer, a.a.O., S. 335). Der Kläger schloss bei der Beklagten eine solche kombinierte Versicherung (Haftpflicht-, Allkasko-, Parkschaden- und Unfallversicherung) ab. Die Police beinhaltete zusätzlich ein Zweitfahrzeug, nämlich einen VW Golf GL, weshalb ein Teilschaden im Sinne von Art. 42 Abs. 1 VVG vorliegt. Die Kündigung setzt weiter voraus, dass ein Teilschaden eingetreten ist, für den Ersatz beansprucht wird. Dabei genügt es nicht, dass der Versicherungsnehmer, einen - vielleicht unberechtigten - Anspruch erhebt. Sein Begehren um Entschädigung muss auch begründet, d.h. der Versicherer aus dem Versicherungsvertrag zur Leistung verpflichtet
sein (Koenig, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. A., Bern 1967, S. 265; Maurer, a.a.O., S. 336). Eine Kündigungserklärung gestützt auf Art. 42 VVG stellt aber keine stillschweigende Anerkennung der Leistungspflicht dar (SVA, XV 1982-1985, Nr. 62, S. 307). Eine solche konnte der Kläger nach dem Vertrauensprinzip dem Kündigungsschreiben nicht entnehmen. Es ist (und war) nicht davon auszugehen, dass die Beklagte Versicherungsansprüche anerkannte, bevor das zu diesem Zeitpunkt noch hängige Strafverfahren gegen den Kläger abgeschlossen war. Zudem wurde der Versicherungsvertrag - zumindest für das Zweitfahrzeug rückwirkend wieder in Kraft gesetzt. Aus diesem Schreiben der Beklagten lässt sich somit keine Leistungspflicht ableiten. Die Beklagte beruft sich sodann auf Art. 40 VVG. Sie führt aus, der Kläger sei für die gemäss seinen Aussagen im Fahrzeug befindliche Stoffjacke und die 15 Originalkassetten bereits von der Basler Versicherungs-Gesellschaft mit Fr. 300.-- entschädigt worden. Indem er diese Gegenstände bei der Beklagten ebenfalls als Schaden geltend gemacht habe, habe er gegen Art. 40 VVG verstossen, und die Klage sei auch aus diesem Grund abzuweisen. Vorliegend braucht diese Frage indessen nicht behandelt zu werden, weil die Klage bereits vollumfänglich aufgrund der unter Ziff. 1 erwähnten Gründe abzuweisen ist.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beklagte schlüssige, gegenteilige Indizien gegen die Annahme, dass dem Kläger das Fahrzeug tatsächlich unfreiwillig abhanden gekommen und ausgebrannt ist, rechtsgenüglich dargetan hat. Der Kläger vermochte hingegen die hohe Wahrscheinlichkeit bzw. den vollen Beweis des behaupteten unfreiwilligen Schadeneintrittes nicht zu erbringen. Sodann geht aus dem Kündigungsschreiben vom 13. Februar 1992 der Beklagten keine Anerkennung ihrer Leistungspflicht hervor. Die Klage ist daher abzuweisen.
Es erübrigt sich daher, die Frage einer allenfalls betrügerischen Begründung des Versicherungsanspruchs durch den Kläger näher abzuklären. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger gemäss § 119 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten zu tragen.
Urteilsspruch
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat sämtliche Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten betragen insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Fr. 200.-- Zeugenlohn). Sie werden mit dem klägerischen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. Die Restanz von Fr. 500.-- hat der Kläger dem Amtsgericht Luzern-Stadt zu bezahlen. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteikostenentschädigung von Fr. 4'110.50 (inkl. Fr. 110.50 Auslagen) zu bezahlen.
3. Dieses Urteil ist den Parteien zuzustellen.