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22. März 1999 Bundesgericht Deutsch

Rubrum

urt1099.doc Bundesgericht, 22. März 1999, A. c. „Winterthur“ Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft

Sachverhalt

Die inzwischen in Konkurs geratene B. AG, deren Ansprüche A. als Abtretungsgläubigerin nach Art. 260 SchKG weiterverfolgt, hatte ihr Geschäft bei der "Winterthur" u.a. gegen Feuerschäden versichert. Im März 1990 brannte der Laden aus. Die Untersuchung ergab, dass Brandstiftung und ein fingierter Einbruch vorlagen. Wegen Überschuldung des Unternehmens bestand ein Tatverdacht gegen den auch persönlich mitverschuldeten Hauptaktionär C. Die Strafuntersuchung endete durch Einstellung, doch hielt die Versicherung ihren Verdacht aufrecht, weil die ohnehin drohende Liquidation des Geschäftes ein erheblich ungünstigeres Ergebnis gezeitigt hätte als der Schadenfall mit Bezug auf die erhofften Versicherungsleistungen. Das Handelsgericht des Kantons Zürich folgte dieser Überlegung; es sah auch die Verdachtsmomente eindeutig auf C. konzentriert, der zwar den Brand nicht persönlich gelegt habe, ihn aber veranlasst haben müsse, und wies mit Urteil vom 27. November 1997 die Klage gestützt auf Art. 14 Abs. 1 VVG ab. Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassationsgericht am 18. Dezember 1998 abgewiesen.

A. hat gegen das Urteil des Handelsgerichts Berufung eingereicht mit dem Begehren, dieser Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Berufungsantwort wurde nicht eingeholt. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV, die A. gegen den Beschluss des Kassationsgerichts erhoben hat, ist vom Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war.

Erwägungen

Die Berufungsschrift enthält keinen materiellen Antrag, wie er nach Art. 55 Abs. 1 lit. b OG erforderlich ist. Der blosse Rückweisungsantrag genügt indessen, weil das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung der Klägerin für begründet erachten, kein Sachurteil fällen kann, sondern die Streitsache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückweisen muss (BGE 106 II 201 E. 1 mit Hinweisen). Die Klägerin glaubt Art. 8 ZGB verletzt, weil sie zur Führung des Gegenbeweises gegenüber der beklagtischen Behauptung, der Versicherungsnehmer habe aus dem Brandfall mehr Nutzen gezogen, als er bei ordentlicher Liquidation des Geschäftes hätte erzielen können, nicht zugelassen worden sei. Indessen ist der Beweisführungsanspruch, wie die Klägerin im Grundsatz richtigerweise anerkennt, da gegenstandslos, wo der Richter in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt ist, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt (BGE 118 II 142 E. 3a S. 147 mit Hinweis). Diesfalls liegt freie Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich nicht geregelt ist, auch nicht durch Art. 8 ZGB. Mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis der Abklärungen zu würdigen ist, schreibt Art. 8 ZGB dem Richter nicht vor. Eine bloss beschränkte Beweisabnahme ist daher bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Richter schon nach deren Ergebnis von der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist, gegenteilige Behauptungen also für widerlegt hält. Indem er davon absieht, weiteren Beweisanträgen stattzugeben, bringt er zum Ausdruck, dass er aufgrund der bereits erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt ist, die Abnahme weiterer Beweise vermöchte zum massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr beizutragen. Eine solche vorweggenommene Beweiswürdigung aber wird durch Art. 8 ZGB nicht ausgeschlossen (BGE 115 II 440 E. 6b S. 450, 114 II 289 E. 2 S 290 f. mit Hinweisen). Was die Klägerin hier zur Notwendigkeit weiterer Abklärung in ihrem Sinne ausführt, ist ausschliesslich unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung. Der Klägerin ist im Urteil hinsichtlich der staatsrechtlichen Beschwerde insbesondere auseinandergesetzt worden, dass eine Schliessung des Beweisverfahrens ohne Abnahme aller vorgelegten Beweise nicht als Verletzung des Gehörsanspruches zu rügen

ist, sondern dass rechtsgenüglich darzutun ist, inwiefern das Beweisergebnis ohne Würdigung der ausser Acht gelassenen Beweise willkürlich ist; das hat sie nicht darzulegen vermocht. Und soweit die Klägerin hier noch die Verletzung kantonalen Prozessrechts rügt, steht die Berufung nicht zur Verfügung (Art. 43 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Die Klägerin will ferner angebliche Aktenwidrigkeiten als offensichtliche Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG verstanden und behandelt wissen. In Wirklichkeit übt sie auch hier bloss unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung. Das Berufungsverfahren kennt die Rüge der Aktenwidrigkeit nicht (BGE 110 II 494 E. 4 S. 497). Ein offensichtliches Versehen, das vom Bundesgericht gestützt auf Art. 63 Abs. 2 OG berichtigt werden könnte, liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn die Vorinstanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem richtigen Wortlaut, wahrgenommen hat (BGE 110 II 494 E. 4, 104 II 68 E. 3b, je mit Hinweisen). Dass das im Einzelfall zutrifft, hat die behauptende Partei mit genauen Aktenhinweisen darzutun (BGE 115 II 484 E. 2a mit Hinweisen); die Klägerin beruft sich indessen nicht auf solchermassen falsch verstandene Aktenstellen. Ihre Vorbringen, in keiner der Rechtsschriften der Beklagten finde sich die Behauptung, die Ehefrau habe anstelle von C. den Brand gelegt und die Polizeiorgane hätten diesbezüglich keine Untersuchung durchgeführt, beschlagen die Würdigung der Beweise zur Frage, ob das Schadenereignis von C. bzw. mit seinem Wissen absichtlich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VVG herbeigeführt worden ist. Die unterliegende Klägerin wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da die Beklagte nicht eingeladen worden ist, eine Berufungsantwort einzureichen, ist keine Entschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 27. November 1997 wird bestätigt.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird der Klägerin auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 8 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 4 — letto nella versione del 7 febbraio 1999; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 260 — letto nella versione del 1 gennaio 1997; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sul contratto d’assicurazione, Art. 14 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2009, 1 luglio 2009, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2022, 1 settembre 2023 e 1 gennaio 2024.