20000313_d_nw_o_00
13. März 2000 Nidwalden Deutsch
Rubrum
urt112000.doc
Obergericht des Kantons Nidwalden, 13. März 2000, v. E. c. Genfer Lebensversicherungs-Gesellschaft, Genf
Sachverhalt
Für den Sachverhalt und das vorinstanzliche Verfahren wird auf das Urteil des Kantonsgerichts, Zivilabteilung, Grosse Kammer I, vom 29. September 1999 verwiesen. Das Kantonsgericht, Zivilabteilung, Grosse Kammer I, erkannte mit Urteil vom 29. September 1999:
"1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten betragen:
Gerichtsgebühr Fr. 5'000.-
Schreibgebühr Fr. 195.-
Auslagen Fr. 125.- Total Fr. 5'320.--
werden dem klägerischen Vorschuss von Fr. 5'000.-- entnommen und gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Klägers, welcher die Kostenrestanz von Fr. 320.-- innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils an die Gerichtskasse Nidwalden zu bezahlen hat.
3. Der Kläger wird verpflichtet, die Beklagte im Betrage von Fr. 8'062.50 (Honorar Fr. 7'000.--, Auslagen Fr. 500.-- und Mehrwertsteuer Fr. 562.50) ausserrechtlich zu entschädigen.
[Rechtsmittelbelehrung] [Eröffnung]"
Gegen dieses Urteil appellierte A. von E. am 2. November 1999 bei der Grossen Kammer der Zivilabteilung des Obergerichts mit den Anträgen:
"1. Das Urteil der Grossen Kammer I des Kantonsgerichts Nidwalden vom 29.9.1999 sei aufzuheben.
2. Die Appellatin habe dem Appellanten den Betrag von Fr. 216509.25 nebst Zins zu fünf Prozent seit 18.8.1994 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Appellatin sowohl für das Verfahren vor Kantonsgericht wie auch für das Verfahren vor Obergericht."
Die Genfer Lebensversicherungs-Gesellschaft nahm am 10. Dezember 1999 zur Appellation Stellung mit den Anträgen:
"Die Beklagte/Appellantin beantragt die vollumfängliche Abweisung der Appellation und sämtlicher darin gestellter Anträge, die vollumfängliche Abweisung der Klage vom 14. September 1998 und sämtlicher darin gestellter Anträge sowie die vollumfängliche Bestätigung des Urteils des Kantonsgerichts, Grosse Kammer I, vom 29. September 1999. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Appellanten."
Zur Verhandlung vom 17. Februar 2000 vor dem Obergericht erschienen die beiden Rechtsanwälte sowie A. von E.
a) Der Rechtsvertreter von A. von E., lic. iur. B. B., reichte anlässlich der Verhandlung folgenden zusätzlichen Antrag ein:
"Die Sache sei zur materiellen Beurteilung an das Kantonsgericht Nidwalden zurückzuweisen."
Er begründete seine Begehren hauptsächlich damit, dass bei jedem Unfallereignis die wegen Erwerbsunfähigkeit geschuldete Rente aus Versicherungsvertrag in zwei Jahren seit dem Unglücksfall verjähre; das Recht, die einzelnen Leistungen zu erhalten, verjähre dagegen in der ordentlichen Frist von zehn Jahren, was aus dem in Italienisch abgefassten BGE 111 II 501 hervorgehe. Deswegen sei die Forderung von A. von E. auch noch nicht verjährt. Falls dennoch eine zweijährige Verjährungsfrist angenommen werden sollte, sei zu beachten, dass sie erst am 8. Januar 1997 und nicht bereits am 11. beziehungsweise am 18. August 1993 zu laufen begonnen habe. b) Fürsprecher R. Sch., Rechtsvertreter der Genfer Lebensversicherungs-Gesellschaft, bestätigte seine Anträge vom 10. Dezember 1999.
c) Das Obergericht fällte im Anschluss an die Verhandlung den Beschluss, das von A. von E. als massgeblich erachtete Bundesgerichtsurteil BGE 111 II 501ff. übersetzen zu lassen.
Auf weitere Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beratung des Obergerichts fand am 13. März 2000 statt.
Erwägungen
Es ist zu prüfen, ob die Einrede der Verjährung, welche die Appellatin geltend macht, nach materiellem Recht begründet ist. In diesem Zusammenhang stellen sich drei Fragen. Zum einen ist abzuklären, ob bei beanspruchten Leistungen aus einem Krankenversicherungsvertrag eine zwei- oder zehnjährige Verjährungsfrist anzuwenden ist. Zum zweiten ist festzustellen, zu welchem Zeitpunkt hier der Verjährungslauf begonnen hat. Ebenfalls ist dem Einwand, die Appellatin habe den Anspruch des Appellanten aus dem Kollektiv-Krankenversicherungsvertrag anerkannt und gestützt darauf Leistungen erbracht, nachzugehen. Der Appellant ist in seiner Appellationsbegründung vom 17. Februar 2000 der Meinung, dass bei jedem Unfallereignis die wegen Erwerbsunfähigkeit geschuldete Rente aus Versicherungsvertrag in zwei Jahren seit dem Unglücksfall verjährt, wohingegen das Recht, die einzelnen Krankentaggeldleistungen zu erhalten, in der ordentlichen Frist von zehn Jahren verjähre. Bei dieser rechtlichen Erwägung stützt er sich auf BGE 111 II 501ff. ab. Das Gericht liess den angeführten Entscheid vom Italienischen ins Deutsche übersetzen, da Deutsch die Amtssprache des Kantons Nidwalden ist. Gemäss Art. 46 VVG verjähren Forderungen aus dem Versicherungsvertrag zwei Jahre nach dem Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Diese Bestimmung sieht also eine im Vergleich zu Art. 127ff. OR wesentlich verkürzte Verjährungsfrist vor. Im vom Appellanten angeführten Entscheid des Bundesgerichts, der sich überwiegend auf Art. 131 OR bezieht, lassen sich aber keine Grundlagen finden, welche auf diesen Versicherungsvertrag die Anwendung der ordentlichen zehnjährigen Verjährungsfrist des Obligationenrechts gebieten würden. So sind den Erwägungen keine Gründe zu entnehmen, welche eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorranges des Spezialgesetzes bewirken könnten. Weiter ist festzuhalten, dass Art. 131 OR laut dem angeführten Entscheid bei vertraglich vereinbarten Renten, welche Änderungen unterliegen können, nicht anwendbar ist (BGE 111 II 502). Die Möglichkeit von Änderungen der vom Versicherer auszubezahlenden Beträge ist auch bei einem Krankenversicherungsvertrag gegeben, da der Krankheitsgrad des Versicherungs nehmers im Laufe der Zeit variieren kann. Abgesehen davon können laut BGE 111 II 502
aus Art. 131 OR ohnehin keine Schlüsse über die Verjährungsdauer an sich gezogen werden. Jene Bestimmung ziele nämlich darauf ab, zu verhindern, dass ein Rechtsverhältnis bezüglich periodischer Leistungen, die innert fünf Jahren verjähren könnten, weiterbestehen würde, obwohl es Gegenstand einer mehrjährigen Nichterfüllung wäre (BGE 111 II 502). Sie hat also die Funktion, vom Gesetzgeber nicht gewünschte Verlängerungen der Verjährungsfristen zu verhindern (Guhl/Merz/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 8. Aufl., Zürich 1995, § 39 S. 296) und will somit gerade nicht das vom Appellanten behauptete Gegenteil bewirken. Zudem trifft der Appellant folgende Unterscheidung: eine zweijährige Verjährungsfrist für eine Rente, welche aus einem Versicherungsvertrag wegen Erwerbsunfähigkeit geschuldet sei und eine solche von zehn Jahren für das Recht, die einzelnen Leistungen zu erhalten. Diese Differenzierung ist unbegründet, da es sich um ein und dieselbe Forderungen handelt, weshalb auch die Verjährungsfrist nicht variieren kann (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. 2, 7. Auflage, Zürich 1998, § 24 N 3390, m. w. H.). Im Weiteren machte der Appellant geltend, die zweijährige Verjährungsfrist habe erst dann begonnen, als er von einer bereinigten Abrechnung der Appellatin Kenntnis gehabt habe. Zudem habe sie mit einem Schreiben vom 8. April 1994 seinen Anspruch auf Leistungen aus der Kollektiv-Krankenversicherung anerkannt und am 8. Januar 1997 die ihm angeblich zu Unrecht bezahlten Kollektiv-Krankentaggeldleistungen im Umfang von Fr. 50'458.80 ausbezahlt. Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Entscheid zur Sache und diesen beiden Problemen ausdrücklich und richtig Stellung genommen. Den für diese Tat- und Sachfragen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, auf welche gemäss § 79 Abs. 2 i. V. m. § 226 Abs. 1 ZPO verwiesen werden kann, hat das Obergericht nichts beizufügen. Die Appellation ist somit abzuweisen. Gemäss § 94 Abs. 1 i. V. m. § 226 Abs. 1 ZPO werden den Parteien die Gerichtskosten im Verhältnis ihres Unterliegens auferlegt. In Anwendung von § 88 ZPO i. V. m. § 15 Prozesskostenverordnung (PKoV) wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. Schreibgebühr und Auslagen bemessen sich nach den §§ 37 und 38 PKoV. Zu den Auslagen sind auch die Übersetzungskosten in der
Höhe von Fr. 324.-- zu zählen. Die Gerichtskosten gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Appellanten. Gemäss § 94 Abs. 1 ZPO sind die Parteien ebenfalls verpflichtet, den Gegner im Verhältnis ihres Unterliegens zu entschädigen. Gestützt auf § 88 ZPO i. V. m. §§ 43ff. und 54 PKoV wird der Appellant verpflichtet, der Appellatin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'305.65 (Honorar Fr. 3'000.--; Auslagen Fr. 75.--; Mehrwertsteuer Fr. 230.65) zu leisten.
erkannt
1. Die Appellation wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- (Fr. 3'000.-- Gerichtsgebühr; Fr. 500.-- Kanzleigebühr und Auslagen) werden mit dem appellantischen Vorschuss von Fr. 3'500.-- verrechnet und gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Appellanten.
3. Der Appellant hat der Appellatin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'305.65 (Fr. 3'000.-- Honorar, Fr. 75.- Auslagen und Fr. 230.65 Mehrwertsteuer) zu leisten.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Vorinstanz, der Gerichtskasse und dem Bundesamt für Privatversicherungen eröffnet.