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27. März 2000 Basel-Stadt Deutsch

Rubrum

urt872000.doc

Zivilgericht Basel-Stadt, 27. März 2000, X. c. Y.

Sachverhalt

Der Kläger arbeitete bei der A. AG in F. Die Arbeitgeberin hat bei der Beklagten eine Kollektivtaggeldversicherung abgeschlossen. Am 29.1.1997 wurde dem Kläger von der Arbeitgeberin per 28.2.1997 gekündigt. Seit Februar 1997 leidet der Kläger unter Rückenschmerzen. Dr. H.P. N. schrieb ihn per 28.2.1997 zu 100% krank. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 29.1.1998 und vom 27.3.1997 die Leistung von Krankentaggeld verweigert. Deshalb klagt der Kläger die Beklagte vor dem kantonalen Versicherungsgericht ein. Mit Klage an das Versicherungsgericht vom 18.2.1999 verlangt der Kläger von der Beklagten Fr. 14'635.35 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Zins. Die Beklagte beantragt am 30.6.1999 Nichteintreten auf die Klage; eventualiter sei die Klage abzuweisen. Der Instruktionsrichter hat am 2.8.1999 das Verfahren auf die Frage der (sachlichen) Zuständigkeit beschränkt. Die Parteien erhielten im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels nochmals Gelegenheit, ihren respektiven Standpunkt zur Zuständigkeitsfrage darzulegen. Alle Ausführungen ergeben sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden Entscheidungsgründen. Nachdem die Parteien auf eine Parteiverhandlung verzichtet hatten, fand die Beratung des Gerichts am 16.2.2000 statt.

Erwägungen

Die Verordnung über das Verfahren im Sozialversicherungsprozess bei Streitigkeiten aus Krankenzusatzversicherungen (im folgenden "Verordnung", SG 839.100) nennt zwei Bereiche, in denen das kantonale Versicherungsgericht Streitigkeiten aus Krankenversicherungen entscheidet: Gemäss § 1 Abs. 1 lit. a beurteilt es Beschwerden gegen Einspracheentscheide nach Art. 85 Abs. 2 KVG; solche Beschwerden können auch gegen Entscheide betreffend die in den §§ 67-77 geregelte "freiwillige Taggeldversicherung" erhoben werden. Das Versicherungsgericht entscheidet ferner gemäss § 21 Verordnung Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung; es handelt sich hiebei um Klageverfahren. Es ist zu prüfen, ob der vorliegende Fall dem einen oder dem andern Bereich zugeordnet werden kann. Dass der Kläger eine Klage eingereicht und seine Eingabe damit allenfalls unrichtig bezeichnet hat, kann ihm nicht schaden (vgl. EVGE vom 1.4.1999 in Sachen M.D.St./X Krankenkasse. Die Taggeldversicherung des KVG unterscheidet sich von derjenigen des VVG durch ihre Ausgestaltung. Das VVG räumt eine grössere Vertragsfreiheit ein und enthält weniger zwingende Schutznormen. Es kann sein, dass der gleiche Versicherer beide Arten von Taggeldversicherungen führt (Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 107 f.). Art. 1 lit. a der AVB der Beklagten unterstellt das Vertragsverhältnis in casu dem privatrechtlichen VVG. Gemäss lit. b verpflichten "besondere Abmachungen" die Beklagte nur, als sie von der Direktion schriftlich bestätigt worden sind. Dies verdeutlicht, dass von den AVB abgewichen werden kann, und weist auf eine relativ ausgeprägte Vertragsfreiheit hin. Ausserdem ist auf Art. 28 AVB hinzuweisen. Es sind dort die Leistungen bei vorbestandenen Krankheiten geregelt. Es gilt eine Skala von Leistungskürzungen; je nach Anstellungsdauer des Arbeitnehmers werden zeitlich beschränkte Leistungen fixiert. Eine solche Lösung ist gemäss der Taggeldversicherung nach KVG nicht möglich. Zwar ist nach Art. 69 KVG das Anbringen von Versicherungsvorbehalten möglich; ein solcher Vorbehalt fällt nach Art. 69 Abs. 2 KVG spätestens nach 5 Jahren dahin. Mit dieser Bestimmung ist Art. 28 AVB nicht vereinbar; die Skala der abgestuften Regelung reicht von 6 Monaten bis zu "mehr als 14 Jahre". Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. b KVG muss der dem KVG unterstehende Versicherer über

eine Organisation verfügen, "welche die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gewährleistet". Dazu gehört namentlich die Regelung des Verfügungserlasses (Art. 80 ff. KVG) resp. des Einspracheverfahrens (Art. 85 KVG). Die AVB ordnen nirgends an, dass die Entscheide des Versicherers in Verfügungsform zu ergehen haben; dementsprechend fehlt die Möglichkeit der Einspracheerhebung. Im Gegenteil spricht Art. 14 AVB von "Klagen", welche bei den "ordentlichen Gerichten" anhängig zu machen sind. Aus all diesen Überlegungen kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte eine Taggeldversicherung gemäss Art. 67 ff. KVG anbietet. Das Versicherungsverhältnis mit der A. AG, aus dem der Kläger Ansprüche erhebt, untersteht dem VVG. Der Streitfall kann darum nicht unter § 1 Abs. 1 lit. a Verordnung subsumiert werden. Zu prüfen bleibt, ob das Versicherungsverhältnis als "Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung" bezeichnet werden kann. Diese Zusatzversicherungen ergänzen die Grundversicherung gemäss KVG. Streitigkeiten um solche Zusatzversicherungen werden gemäss Art. 47 Abs. 2 + 3 VAG auf der Basis eines Zivilprozesses in einem einfachen und raschen Verfahren erledigt; das Verfahren wird durch Klage anhängig gemacht (vgl. Urteil Versicherungsgericht Basel-Stadt vom 23.10.1998 und EVGE vom 1.4.1999 in Sachen M.D.St./X. Krankenkasse. Die Zusatzversicherungen, die im KVG in Art. 12 Abs. 2 + 3 und in Art. 13 f. KVV erwähnt sind, unterstehen dem VVG. Als solche Zusatzversicherungen haben Versicherung zu gelten, welche Krankenpflegekosten decken oder mit der Krankenpflege in einem innern Zusammenhang stehen; die von einer Krankenkasse betriebene Taggeldversicherung kann in diesem Rahmen ebenfalls als Zusatzversicherung angesehen werden (vgl. Eugster, Krankenversicherung, S. 30; in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel 1998). Die Taggeldversicherung, aufgrund welcher der Kläger Leistungen verlangt, kann nicht als eine solche Zusatzversicherung angesehen werden. Zusatzversicherungen im Sinne des Gesetzes sind solche, welche auf der Grundversicherung aufbauen und deren Leistungen ergänzen. Solches ist in casu in keiner Weise ersichtlich. Gemäss Art. 7 (letzter Satz) des Arbeitsvertrages des Klägers mit der A. AG. ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich auf eigene Rechnung für Krankenpflegekosten zu

versichern. Dies macht deutlich, dass die von der A. AG mit der Beklagten abgeschlossene Taggeldversicherung nicht auf einer weiteren Versicherung aufbaut, welche die Grundleistungen gemäss dem KVG gewährt. Die hier zur Debatte stehende Taggeldversi cherung steht für sich allein und kann darum schon begrifflich nicht als Zusatzversicherung gelten. Aus all diesen Gründen ist zu folgern, dass das Versicherungsgericht sachlich nicht zuständig ist, über die Ansprüche des Klägers zu entscheiden. Es ist darum auf die Sache nicht einzutreten und diese an das Zivilgericht zu überweisen. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 87 lit. a KVG, 47 Abs. 3 VAG). Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht

erkannt:

://: Auf die Klage wird nicht eingetreten; sie wird dem Zivilgericht Basel-Stadt zur Behandlung überwiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Ordinanza sull’assicurazione malattie, Art. 13 — letto nella versione del 1 ottobre 1999; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2000, 1 gennaio 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 ottobre 2003, 1 gennaio 2004, 1 settembre 2004, 1 ottobre 2004, 1 gennaio 2005, 1 luglio 2005, 1 gennaio 2006, 1 febbraio 2006, 10 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 aprile 2007, 1 agosto 2007, 1 settembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2009, 1 giugno 2009, 1 agosto 2009, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 marzo 2011, 1 agosto 2011, 1 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 febbraio 2012, 1 aprile 2012, 1 maggio 2012, 1 gennaio 2013, 1 giugno 2013, 1 gennaio 2014, 1 marzo 2014, 1 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 28 aprile 2015, 1 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 1 maggio 2016, 1 agosto 2016, 29 novembre 2016, 1 gennaio 2017, 1 marzo 2017, 1 luglio 2017, 1 agosto 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 1 aprile 2021, 1 maggio 2021, 1 ottobre 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 settembre 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 ottobre 2024, 1 gennaio 2025, 1 giugno 2025, 1 luglio 2025, 1 gennaio 2026, 1 luglio 2026 e 1 agosto 2026.
  • Legge federale sull’assicurazione malattie, Art. 13, Art. 67, Art. 69, Art. 80, Art. 85 e Art. 87 — letto nella versione del 1 luglio 1999; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 ottobre 2000, 1 gennaio 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 ottobre 2002, 1 gennaio 2003, 1 febbraio 2003, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 21 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 14 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 giugno 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 16 luglio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 marzo 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 15 aprile 2017, 1 settembre 2017, 15 novembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 luglio 2019, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 1 aprile 2021, 1 luglio 2021, 1 ottobre 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 18 marzo 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 marzo 2024, 1 luglio 2024, 1 ottobre 2024, 1 gennaio 2025, 1 luglio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.