20001107_d_sg_o_00
07. November 2000 St. Gallen Deutsch
Rubrum
urt572000.doc
Kantonsgericht St. Gallen, 7. November 2000, W. c. W.-K
Tatbestand/Gründe: W., geb. 23. Oktober 1937, war in dritter Ehe mit der Klägerin verheiratet. Am 2. September 1994 wurde die Ehe geschieden. In der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention wurde mitunter auch folgende Vereinbarung getroffen:
"Herr W. verpflichtet sich, Frau W. und F. im Falle seines Ablebens aus seiner Pensionskasse im Rahmen des statutarisch zulässigen sowie auch aus seinen Lebensversicherungen, wie bisher, zu begünstigen."
W., der sich in der Folge nochmals verheiratete, verstarb am 12. Januar 1998. Als Erben hinterliess er neben der beklagtischen vierten Ehefrau den Sohn We. aus erster Ehe und die Tochter F. aus der dritten Ehe mit der Klägerin. Auf den Tod von W. waren Lebensversicherungsverträge und zwei Vorsorgeverträge abgeschlossen worden: Lebensversicherungsvertrag Police Nrn. .. sowie .. bei der Rentenanstalt Swiss Life (Versicherungsleistung Fr. 51'726.80 bzw. Fr. 126'884.40), Personalvorsorge-Freizügigkeits-Police Nr. .. bei der Winterthur Leben (Versicherungsleistung Fr. 51'247.--) sowie Vorsorgevertrag Nr. .. des Kollektivversicherungsvertrages der S. AG bei der Rentenanstalt Swiss Life (Versicherungsleistung Fr. 20'254.10). Nach dem Tod von W. erkundigte sich die Klägerin bei den Versicherungsgesellschaften nach den entsprechenden Versicherungsleistungen. Hierbei erfuhr sie, dass sie nicht als Begünstigte verzeichnet war, worauf sie am 16. Oktober 1998 Klage einreichte. Sie machte im wesentlichen geltend, der verstorbene W. wäre gemäss Ziff. V/4 des Scheidungsurteils vom 2. September 1994 verpflichtet gewesen, sie in den im Scheidungszeitpunkt bereits abgeschlossenen Vorsorge- und Versicherungsverträgen als Begünstigte einzusetzen. Mit Urteil vom 22. September 1999 hiess das Bezirksgericht U. die Klage insoweit gut, als es die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt anwies, ihre Leistungen aus den Lebensversicherungspolicen Nr. .. und Nr. .. des Versicherungsnehmers W. sel. an W.-P. zu erbringen. Im übrigen wies es die Klage ab. Die Gerichtskosten wurden zu einem Viertel der Klägerin und zu drei Vierteln der Beklagten auferlegt. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte am 17. Dezember 1999 Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen. Mit Berufungsantwort vom 27. Januar 2000 bzw. vom 21. Januar 2000 beantragten sowohl die Klägerin als auch die Beklagte die Abweisung der Berufungen der Gegenpartei. Am 2. Februar 2000 reichte der klägerische Rechtsanwalt und am 10. Februar 2000 die Klägerin selber eine nachträgliche Eingabe ein. Am 14. Februar 2000 reichte auch der beklagtische Rechtsvertreter eine solche ein. Am 28./29. August 2000 gingen sodann die Rechtsschriften der Parteien gemäss Art. 234 Abs. 2 ZPO ein. Dazu nahmen die Vertreter der
Parteien
mit Eingabe vom 14. bzw. 19. September 2000 Stellung. Das angefochtene Urteil wurde den Vertretern der Klägerin und der Beklagten am 17. November 1999 zugestellt. Die Berufungen erfolgten somit rechtzeitig. Nachträgliche Eingaben gemäss Art. 164 ZPO sind nur zulässig, wenn sie erhebliche Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge enthalten, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher beigebracht werden konnten, oder falls, das rechtliche Gehör es erfordert. Im übrigen wird die nachträgliche Eingabe ohne weiteres zugelassen, wenn die Gegenpartei ausdrücklich zustimmt, was vorliegend nicht der Fall ist. Vielmehr forderte die Klägerin mit Vernehmlassung vom 2. März 2000, die nachträgliche Eingabe der Beklagten sei insoweit abzuweisen, als nicht zu neuen Vorbringen in der Berufungsantwort Stellung genommen worden sei. Demgegenüber äusserte sich die Beklagte in ihrer Vernehmlassung vom 24.
Februar 2000 nicht dazu, ob die nachträglichen Eingaben des klägerischen Rechtsvertreters und der Klägerin zuzulassen seien oder nicht. Der Einwand der Klägerin in ihrer nachträglichen Eingabe vom 2. Februar 2000, die Berufungsantwort der Beklagten enthalte zahlreiche diffamierende, auf Stimmungsmache bedachte neue tatsächliche Behauptungen, beschlägt, wie die Klägerin selber anführt, rechtlich unerhebliche Sachverhalte. Nicht entscheidrelevant ist ferner der Umstand, dass die beklagtische Partei die vorinstanzliche rechtliche Argumentation in ihrer Berufungsschrift übernommen hat, ohne hiebei anzuführen, dass sie bis anhin nie einen entsprechenden Einwand gemacht habe. Bedeutungslos sind sodann die weiteren Vorbringen des klägerischen Rechtsvertreters und auch der Klägerin in ihrem Schreiben vom 10. Februar 2000 zu offensichtlich unerheblichen und teils bereits mehrfach geäusserten Einwänden der Beklagten. Inwiefern das rechtliche Gehör unter diesen Umständen die Berücksichtigung der zwei klägerischen nachträglichen Eingaben doch erforderlich machen sollte, ist nicht ersichtlich. Die Eingaben sind daher nicht zu beachten. Gleich verhält es sich mit der nachträglichen Eingabe der Beklagten vom 14. Februar 2000. Bei den beklagtischen Einwänden handelt es sich mehrheitlich nicht um neue, jedenfalls aber nicht um erhebliche Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge. Entweder beschlagen sie entscheidirrelevante Sachverhalte, so beispielsweise dass der Verstorbene anlässlich der Scheidungsverhandlung vor Gericht nicht anwaltlich vertreten gewesen und die Konventionsklausel Ziff. V/4 unangemessen sei, oder es handelt sich um rechtliche Qualifikationen, so zum Beispiel dass Lebensversicherungen nicht Verfügungen unter Lebenden seien und ohne Inverzugsetzung keine Schadenersatzpflicht entstehen könne; im übrigen wurden die Einwände grossenteils bereits im vorangegangenen Schriftenwechsel vorgebracht. Unter diesen Umständen ist auch die nachträgliche Eingabe der Beklagten aus dem Recht zu weisen. Die Vorinstanz kam nach sorgfältiger Erwägung zum Schluss, dass der Klägerin durch das vertragswidrige Verhalten von W. ein, Schaden in der Höhe von Fr. 178'611.20 entstanden ist. W. wäre nämlich verpflichtet gewesen, die Klägerin bei den Lebensversicherungsverträgen Swiss Life als Begünstigte einzusetzen. Hingegen sei es ihm angesichts
der einschlägigen statutarischen Bestimmungen nicht möglich gewesen, seine geschiedene Ehefrau bezüglich der Vorsorgeverträge Winterthur Leben und Swiss Life auch für die Zeit nach der Scheidung zu begünstigen. Die Beklagte wehrt sich nach wie vor dagegen, dass W. verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin aus den beiden Lebensversicherungsverträgen Swiss Life zu begünstigen. Die Beklagte wendet erneut ein, die Passivlegitimation sei vorliegend nicht gegeben: Art. 603 Abs. 1 ZGB erfasse nicht Schulden aus Vertragsverletzung bzw. es handle sich bei dem der Klägerin durch ein Unterlassen entstandenen Schaden nicht um eine Schuld im Sinne von Art. 603 Abs. 1 ZGB. Art. 603 Abs. 1 ZGB verweist bezüglich "die Schulden des Erblassers" auf Art. 560 Abs. 2 ZGB. Nach dieser Bestimmung gehen die Forderungen des Erblassers ohne weiteres auf die Erben über und die Schulden der Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben. Ob sich diese Schulden aus einer Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung des Erblassers, ob aus aktivem Tun oder Unterlassen ergaben, ist hiebei gleichermassen unerheblich wie die Frage, ob es sich um bereits fällige oder erst nach dem Tod des Erblassers fällig werdende Verbindlichkeiten handelt. Die Erben haften so oder anders für alle Verpflichtungen, die sich aus den Handlungen ihres Rechtsvorgängers ergeben (vgl. Pra 67 [1978] Nr. 89, 203; Druey, Grundriss des Erbrechts, 4. A., Bern 1997, § Mit der von der Klägerin und W. unterzeichneten gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention verpflichtete sich W. unter anderem, die Klägerin Haus seinen Lebensversicherungen, wie bisher, zu begünstigen". Dieser Verpflichtung kam W. unbestrittenermassen und, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, schuldhaft nicht nach. Nach dem Gesagten haften demnach die Erben von W. für diese Verpflichtung bzw. wird der der Klägerin dadurch entstandene Schaden zur persönlichen Schuld der Erben im Sinne von Art. 603
Abs. 1 ZGB. Diese Bestimmung sieht nun aber eine solidarische Haftung aller Erben vor. Demnach kann der der Klägerin durch das vertragswidrige Verhalten von W. erwachsene Schaden jedem Erben gegenüber eingeklagt werden. Entgegen dem wiederholten Vorbringen der Beklagten bilden die Erben von W. somit keine notwendige Streitgenossenschaft (vgl. auch Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 6. A., Bern 1999, Rz 52/Kapitel 5). Für den weiteren erneut vorgebrachten Einwand, die Schadenersatzpf licht des Verstorbenen sei auch deshalb nicht gegeben, weil die im Vertragsrecht geltenden Verzugsregeln nicht eingehalten worden seien, kann ebenfalls auf die treffenden und abschliessenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zum einen kommt der Ehescheidungskonvention durch ihre gerichtliche Genehmigung auch in Bezug auf die Vollstreckbarkeit die gleiche Bedeutung wie einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil zu. Demnach kann auch ohne Einhaltung der im Vertragsrecht geltenden Verzugsregeln Schadenersatz gefordert werden, wenn die in der Konvention zugesicherten Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, § 44 Ziff. 8b und 10, S. 397, 399). Zum andern greift für die vom Schuldner verschuldete objektive Unmöglichkeit Art. 97 Abs. 1 OR (Guhl/Koller, Das schweizerische Obligationenrecht, 9. A., Zürich 2000, § 31 N 2 ff.; Gauch/Schluep/- Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 7. A., Zürich 1998, Nr. 3126 f. und 3139). Dass die Begünstigungserklärung, die abzugeben sich W. in der fraglichen Konventionsklausel verpflichtet hatte, nach seinem Tod unmöglich geworden war, dürfte unbestritten sein. Nachdem W. während Jahren die Möglichkeit gehabt hätte, seiner vertraglichen Verpflichtung nachzukommen, hat er auch diese Unmöglichkeit zu verantworten. Demnach muss vorliegend nicht nach den Verzugsregeln vorgegangen werden (Art. 97 Abs. 1 OR). Unrichtig ist weiter die Behauptung, dass mit dem Ableben des Herrn W. "die nachträgliche Erfüllung" unmöglich geworden wäre; anstelle des Versicherungsnehmers hätten dessen Erben eintreten können. Die Begünstigtenordnung kann von den Erben nicht abgeändert werden.
Neu bringt die Beklagte vor, dass die richterlich genehmigte Ziff. V/4 der Scheidungskonvention nichtig sei, was vom Gericht von Amtes wegen zu berücksichtigen sei. Zum einen sei die Formvorschrift des Art. 505 ZGB nicht beachtet worden und zum andern fehle es der fraglichen Konventionsklausel an der rechtsgenüglichen Klarheit und damit an der erforderlichen Durchsetzbarkeit. Das erste Vorbringen mag etwas befremden, nachdem die Beklagte bis anhin offensichtlich auch der - zutreffenden (vgl. auch BGE 112 II 157 ff.) - Meinung war, dass die vorliegend strittigen Versicherungsleistungen nicht in den Nachlass fallen. Ungeachtet dessen ist ihr Einwand unbegründet, stellt Ziff. V/4 der richterlich genehmigten Scheidungskonvention doch nicht eine Verfügung von Todes wegen dar. Begünstigungserklärungen aus Lebensversicherungen werden vielmehr als Verfügungen unter Lebenden bezeichnet. Mitunter gestützt auf Art. 76 VVG werden sie als formfrei erklärt, unterliegen demnach nicht den Formen des Testaments oder Erbvertrages (vgl. Druey, a.a.o., § 13 N 31 [169]). Die zutreffende vorinstanzliche Auslegung der strittigen Konventionsklausel V/4 zeigt, dass deren Formulierung hinreichend klar ist. Bereits der Wortlaut ist eindeutig und bedarf keiner zusätzlichen Auslegungshilfen: W. verpflichtete sich, die Klägerin und die gemeinsame Tochter F. im Falle seines Ablebens "aus seiner Pensionskasse im Rahmen der statutarisch zulässigen" und Hauch aus seinen Lebensversicherungen, wie bisher, zu begünstigen". Zwar mag zutreffen, dass die vorliegende Streitsache mit Bezug auf die Lebensversicherungsverträge allenfalls hätte vermieden werden können, wenn W. angehalten worden wäre, auf den Widerruf der Begünstigung unterschriftlich zu verzichten und sodann die fraglichen Policen der (unwiderruflich) begünstigten Klägerin zu übergeben (vgl. auch Art. 77 Abs. 2 VVG). Dass solches Vorgehen in der Tat opportun gewesen wäre, ändert jedoch nichts daran, dass auch die vorliegende Klausel hinreichend klar, vollständig, zulässig und angemessen erscheint (vgl. auch Vetterli, Scheidungshandbuch,
1998, 158 ff.) und W. rechtsgenüglich und bindend verpflichtete. Was die von der Beklagten über Seiten hin gerügte Unbilligkeit der Konventionsklausel Ziff. V/4 anbelangt, ist daran zu erinnern, dass es sich vorliegend um eine Klausel einer richterlich genehmigten, mithin auf rechtliche Zulässigkeit, Klarheit und sachliche Angemessenheit hin geprüfte Vereinbarung handelt (vgl. BGE 122 III 312 mit Hinweis). Die Beklagte dringt daher mit ihrem Einwand, dass die am 9. April 1994 unterzeichnete Scheidungskonvention wegen Unbilligkeit bzw. Ziff. V/4 wegen Sittenwidrigkeit gerichtlich nicht hätte genehmigt werden dürfen, ebensowenig durch wie mit ihrer Kritik, W. sei die Verpflichtung zur Begünstigung der Klägerin geradezu abgenötigt worden. Dem weiteren Vorbringen der Beklagten, die Vorinstanz hätte die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt nicht anweisen dürfen, ihre Leistungen aus den beiden Lebensversicherungspolicen Nrn. .. und .. direkt an die Klägerin zu erbringen, ist Art. 78 VVG entgegenzuhalten. Hätte W. die Klägerin nämlich vereinbarungsgemäss als Begünstigte aus seinen Versicherungspolicen belassen, hätte dieser gegenüber der Versicherungsgesellschaft ebenfalls ein direktes Forderungsrecht zugestanden. Entgegen dem wiederholt vorgebrachten Einwand der Beklagten oblagen der Klägerin keine Mitwirkungspflichten. Zwar gilt zweifelsohne, dass sie gut beraten gewesen wäre, wenn sie für die Unwiderruflichkeit der Begünstigung sowie die Aushändigung der fraglichen Lebensversicherungspolicen an sie selber besorgt gewesen wäre (Art. 77 Abs. 2 VVG). Dies ändert jedoch nichts daran, dass mit Bezug auf Ziff. V/4 der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention allein W. eine Verpflichtung einging. Entgegen beklagtischer Auffassung oblag der Klägerin eben gerade keine Prüfungs- und Rügepflicht, wie sie beispielsweise das Kaufvertragsrecht vorsieht. Von einem Selbstverschulden der Klägerin im Sinne eines Herabsetzungs- oder gar Ausschlussgrundes kann somit nicht die Rede sein.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwände der Beklagten insgesamt als unbeachtlich, so dass ihre Berufung abzuweisen ist. Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass es W. aufgrund der jeweiligen statutarischen Bestimmungen nicht möglich gewesen wäre, seine geschiedene Frau auch nach der Scheidung aus der Freizügigkeitspolice Nr. .. der Winterthur Leben und aus dem Vorsorgevertrag Nr. .. der Rentenanstalt Swiss Life zu begünstigen. Mit Bezug auf die Freizügigkeitspolice Nr. .. der Winterthur Leben stützt sich die Klägerin im wesentlichen auf das Schreiben der Winterthur Leben vom 4. Oktober 1999, demgemäss sowohl die Verordnung vom 12. November 1986 über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes als auch die am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Freizügigkeitsverordnung (FZV) die Begünstigung von Personen zulassen, "... die von den Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind" (Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV). Im übrigen könne die geschiedene Ehefrau unter bestimmten gesetzlich festgelegten Bedingungen auch als "Hinterlassene nach BVG" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 BVG und Art. 20 BVV 2 betrachtet werden. Also, so folgert die Klägerin, hätte W. sehr wohl die Möglichkeit gehabt, seine geschiedene Frau, die von ihm in erheblichem Masse unterstützt worden sei, aus dieser Freizügigkeitspolice zu begünstigen. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass es vorliegend nicht darum gehen kann, was objektiv möglich war, bzw. was nach Abklärung der Rechtslage möglich gewesen wäre, sondern ausschliesslich darum, was subjektiv geboten war. Nur wenn W. das, wozu er sich verpflichtet hatte, nicht erfüllt hat, hat er schuldhaft gehandelt. Verpflichtet hat sich W. mitunter dazu, die Klägerin im Falle seines Ablebens aus seiner Pensionskasse "im Rahmen des statutarisch Zulässigen" zu begünstigen. In den "Bedingungen für Personalvorsorge-Freizügigkeits-Policen" der Winterthur Leben findet sich im Todesfall des Versicherten dessen Ehegatte als Erstbegünstigter angeführt (Art. 5 Ziff. 1 Abs. 2 lit. b). Ziff. 2 dieser Bestimmung hält fest, dass die in Ziff. 1 Abs. 2 lit. b festgelegte Begünstigungsordnung unabänderlich ist. Angesichts dieses eindeutigen Wortlauts und der abschliessen
den Formulierung hatte W. keine Veranlassung und war er auch nicht gehalten, weitergehende Abklärungen zu treffen oder Erkundigungen einzuholen, ob nicht doch, entgegen dem klaren Wortlaut der verbindlichen statutarischen Bestimmungen, eine Möglichkeit bestünde, die - nota bene als unabänderlich bezeichnete - Begünstigungsordnung abzuändern. Dass er unter den gegebenen Umständen vielmehr davon ausging, es sei Irn Rahmen des statutarisch Zulässigen" unmöglich, die Klägerin anstelle seiner Ehefrau zu begünstigen, ist ihm demnach nicht, auch nicht im Sinne leichtester Fahrlässigkeit, anzulasten. Kann sich W. somit rechtsgenüglich exkulpieren, kommt Art. 97 Abs. 1 OR nicht zur Anwendung. Die Klägerin verkennt mit ihren Vorbringen ferner, dass das Verhältnis zwischen einer Freizügigkeitseinrichtung und einem Vorsorgenehmer privatrechtlicher Natur ist. Freizügigkeitspolicen und -konti sind ebenso wie die anerkannten Vorsorgeformen im Bereich der Säule 3a Verträge, was heisst, dass die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Vorsorgenehmer einerseits und der Versicherung bzw. der Freizügigkeitsstiftung andererseits nicht in erster Linie durch Gesetz bzw. Verordnung, sondern rechtsgeschäftlich geregelt werden. Damit aber ist die Begünstigtenordnung von Art. 15 f. FZV nicht self executing, sondern bedarf vielmehr der Umsetzung in die alltägliche Vertragspraxis (Art. 27 Abs. 2 FZG). Die davon abweichende "Appendixtheorie" (vgl. Schöbi, Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge - Ein Überblick, AJP 1994, 1499 ff.) vermag nicht zu überzeugen. Dass das Parlament den Bundesrat ermächtigen wollte, unmittelbar in die vertragliche Beziehung zwischen den Betroffenen eingreifende privatrechtliche Bestimmungen in einer Verordnung erlassen zu können, ist nicht leichthin anzunehmen. Dem Text von Art. 26 FZG lässt sich eine derart weitgehende Delegationsbefugnis, die insbesondere die Rechte der Vorsorgenehmer stark beeinträchtigt, jedenfalls nicht entnehmen. Eher ist doch anzunehmen, dass dem
Bundesrat nur, aber immerhin, die Befugnis eingeräumt wurde, in der Freizügigkeitsverordnung zu umschreiben, wie die Versicherungen und Freizügigkeitsstiftungen ihre Verträge mit den Vorsorgenehmern auszugestalten haben, damit diese als Freizügigkeitspolicen bzw. Freizügigkeitskonti anerkannt werden (zum Ganzen vgl. Th. Koller, Die neue Begünstigtenordnung bei Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonti - Ein verkannter Handlungsbedarf in einem Milliardengeschäft?, AJP 6/1995, 742 ff.). Aus dem Gesagten folgt, dass die (bisherigen) vertraglichen Regelungen einer Versicherungsgesellschaft ungeachtet der abweichenden Bestimmungen in der Freizügigkeitsverordnung weiter gelten, soweit im Einzelfall keine entsprechende Vertragsmodifikation stattgefunden hat. Bis dahin kann somit das neue Recht gegenüber den betroffenen Vorsorgenehmern bzw. den nach bisherigem Recht Begünstigten zivilrechtlich nicht durchgesetzt werden.
Zusammenfassend ergibt sich, dass nur eine entsprechende Orientierung des Vorsorgenehmers über die Änderung der Begünstigtenordnung diesem überhaupt ermöglicht, von den ihm zur Verfügung stehenden wesentlichen Handlungsalternativen in seinem Eigeninteresse oder im Interesse der Begünstigten allenfalls Gebrauch zu machen. Dass W. entsprechend orientiert worden wäre, behauptet nicht einmal die Klägerin. Damit aber zielt ihr Einwand, W. hätte aufgrund der Freizügigkeitsverordnung die Möglichkeit gehabt, die Klägerin als Begünstigte einzusetzen, auch unter diesem Aspekt ins Leere. Nicht zu hören ist die Klägerin sodann mit ihrem Einwand, W. hätte seine geschiedene Frau auch im Vorsorgevertrag Nr. .. der Rentenanstalt Swiss Life als Begünstigte einsetzen können. Zum einen sind auch hier die statutarischen Bestimmungen, wonach der überlebende Ehegatte als Erstbegünstigter Anspruch auf das volle Todesfallkapital hat, eindeutig und gilt somit das vorangehend Gesagte. Zum andern äussert sich die Rentenanstalt Swiss Life in ihren Schreiben vom 30. August 1999 und vom 8. November 1999 klar und abschliessend dahin, dass für die Anspruchsberechtigung einzig Art. 14 des einschlägigen Vorsorgereglements massgebend ist. Demgemäss komme "vorliegend als Begünstigte des Todesfallkapitals ausschliesslich die überlebende Ehegattin zum Zuge", bzw. stünde den Begünstigten im II., III. und IV. Rang kein Anspruch zu, da die überlebende Ehefrau, im 1. Rang allen anderen Begünstigten vorgehe. Gemäss Schreiben der Rentenanstalt vom 8. November 1999 hätte W. "somit an der Rangordnung der Begünstigungsordnung ... nichts ändern" können. Dass W. gemäss diesem zweiten Schreiben theoretisch die Möglichkeit gehabt hätte, bei der Verwaltungskommission eine Änderung der reglementarischen Begünstigungsordnung zu beantragen, tut nichts zur Sache. Nicht nur dass diese Kommission mitnichten gezwungen gewesen wäre, dem Antrag zu folgen, sondern diese Möglichkeit ergab sich auch nicht im Entferntesten aus den reglementarischen Bestimmungen. Vielmehr entband die im einschlägigen Vorsorgereglement abschliessend festgelegte eindeutige Rangordnung W. von jeder Verpflichtung, diese dennoch abzuändern zu versuchen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass W. aufgrund der eindeutig formulierten, abschliessend festgelegten statutarischen Bestimmungen keine Veranlassung hatte und auch
nicht gehalten war, die als zwingend vorgegebene Begünstigtenordnung abzuändern zu versuchen. Dafür, dass er diese Rangordnung hinnahm, trifft ihn somit nicht das geringste Verschulden. Damit ist die Berufung der Klägerin abzuweisen. Unter diesen Umständen kann die Frage, ob die Klägerin als Hinterbliebene nach BVG gelte bzw. zu den natürlichen Personen, die vom Versicherten in erheblichem Mass unterstützt worden sind, gehöre, offengelassen werden. Im Ergebnis sind somit die Berufungen der Beklagten und der Klägerin abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Unterliegen die Parteien teilweise, so werden die Prozesskosten verhältnismässig verlegt (Art. 264 Abs. 2 ZPO). Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Viertel von der Klägerin und zu drei Vierteln von der Beklagten zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 9'000.-- festgesetzt (Ziffer 304 Abs. 1 lit. b und Ziffer 321.1 GKT). Den Parteien wird die von ihnen geleistete Einschreibgebühr von je Fr. 3'300.-- angerechnet. Die Vertreter der Parteien haben keine Kostennote eingereicht. Ihr Honorar wird deshalb nach Ermessen festgelegt (Art. 6 HonO). Ausgehend vom Streitwert (Art. 14 lit. e HonO) und in Anwendung von Art. 26 lit. a HonO ist ein Honorar von Fr. 9'698.60 (inkl. 4 % Barauslagen sowie 7,5 % Mehrwertsteuer) angemessen. Daran hat die Beklagte der Klägerin die Hälfte, also Fr. 4'849.30, zu bezahlen (GVP 1983 Nr. 56).
Die III. Zivilkammer hat
entschieden:
1. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9'000.-- bezahlen die Klägerin zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Vierteln.
Den Parteien werden die Einschreibgebühren von je Fr. 3'300.-- angerechnet.
3. Die Beklagte hat die Klägerin mit Fr. 4849.30 zu entschädigen.