20001208_d_bl_u_00
08. Dezember 2000 Basel-Landschaft Deutsch
urt862000.doc
Bezirksgericht Weinfelden, 8. Dezember 2000, X. c. Y.
Tatbestand/Gründe: Der Kläger hatte seinen PW Audi A6 2.4 30V Ambiente bei der Beklagten haftpflicht- und kaskoversichert. Am 26. Juli 1999 teilte der Kläger der Beklagten mit, der Audi A6 sei ihm am 25. Juli 1999 vor dem Restaurant M. in B. gestohlen worden. Die Beklagte forderte vom Kläger vorerst den noch fehlenden vierten Fahrzeugschlüssel, den Notschlüssel, ein. Dieser konnte nicht beigebracht werden. Am 20. September 1999 und erneut am 25. Oktober 1999 hielt die Beklagte dem Kläger gegenüber fest, sie verweigere die Versicherungsleistung. Zur Begründung wurde angeführt, der vierte Fahrzeugschlüssel, der Ersatzschlüssel, fehle, das Fahrzeug sei überdies mit einer elektronischen Wegfahrsperre ausgestattet gewesen, und der eingereichte Kaufvertrag sei nachträglich ausgestellt worden. Der Diebstahl sei folglich nicht ausreichend nachgewiesen. Am 11. Februar 2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie trete vom abgeschlossenen Versicherungsvertrag zurück, womit ihre Leistungspflicht entfalle. Im Antragsformular vom 15. Mai 1998 seien Fragen nicht richtig beantwortet worden. Der Kläger habe mehrfach die Anzeigepflicht im Sinne von Art. 4 VVG verletzt. Der Kläger hält in der Replik daran fest, der Audi A6 sei ihm in B. gestohlen worden. Mit Bezug auf den Vorwurf der Verletzung der Anzeigepflicht verweist er auf das langjährige geschäftliche und private Verhältnis zum Versicherungsberater der Beklagten, .. der über alle früheren Vorfälle im Zusammenhang mit Autoversicherungen Bescheid gewusst habe. Dieses Wissen sei der Beklagten anzurechnen, weshalb der Vertragsrücktritt nicht zulässig sei. Die Beklagte ihrerseits erachtet duplicando die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Diebstahl als überwiegend. Mit Bezug auf die Anzeigepflichtverletzung verweist sie auf die strenge Gerichtspraxis, wonach unvollständige oder ungenaue Angaben im Antragsformular zu Lasten des Versicherungsnehmers gingen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird nachfolgend eingegangen, soweit sie relevant sind. Mit Beschluss vom 1. April 2000 wurde dem Kläger der Beweis dafür auferlegt, dass das Fahrzeug Audi in B. gestohlen wurde, und dass er die Mobiliarversicherung bei Antragstellung über frühere Vorfälle aufklärte. Es betraf dies die Weigerung der
Waadt-Versicherung, für die PW Audi und BMW eine Vollkaskoversicherung abzuschliessen, den Diebstahl des Fahrzeuges Renault Clio im Jahre 1995, den Selbstunfall mit dem Mercedes im Jahre 1997 und den Entzug des Führerausweises im Frühjahr 1998. An der Beweisverhandlung vom 20. Oktober 2000 wurden die klägerischen Zeugen .. befragt, an der Verhandlung vom 3. November 2000 .. als Versicherungsberater der Beklagten sowie deren Angestellte .., und .., Generalagent der Beklagten, die beide allerdings keinerlei beweisrelevante Aussagen machen konnten. Der Kläger wurde persönlich befragt.
Der Kläger leitet seine Ansprüche aus einem von ihm behaupteten Diebstahl des Fahrzeuges Audi A6 her. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB hat er das Vorhandensein dieser Tatsachen zu beweisen. Er hat also nachzuweisen, dass ihm wegen eines Diebstahles ein Schaden entstanden ist. Rechtsprechung und Lehre verlangen in Fällen wie dem vorliegenden aus Billigkeitsüberlegungen und für das Vorliegen von bestimmten Tatbestandselementen allerdings keinen strikten Beweis. Dieser Einschätzung schliesst sich auch die Beklagte grundsätzlich an. Der Nachweis der blossen Wahrscheinlichkeit im Sinne einer herabgesetzten Beweisanforderung wird als ausreichend betrachtet (vgl. zum Beispiel Kummer, N 211 zu Art. 8 ZGB). Ein Versicherter hat allerdings dann den strikten Beweis für einen Diebstahl zu erbringen, wenn es dem Versicherer gelingt, an der Darstellung des Versicherungsnehmers erhebliche Zweifel zu wecken, so dass auch eine andere Variante als die vom Beklagten behauptete ernsthaft möglich erscheint (Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, S. 333; Martha Niquille-Eberle, Beweiserleichterungen im Versicherungsrecht, S. 232 ff. in: Haftpflicht- und Versicherungsrechts-Tagung 1997). Im Regelfall wird von einem redlichen Versicherungsnehmer ausgegangen. Die Schilderungen eines Geschädigten müssen plausibel und glaubwürdig erscheinen und dürfen keine wesentlichen Widersprüche aufweisen. Die Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens sind im Lichte dieser Lehre und Rechtsprechung nachfolgend zu würdigen. Die generellen Umstände des vom Kläger behaupteten Diebstahls sind keineswegs ungewöhnlich. Es ist allgemein bekannt, dass Fahrzeuge der gehobenen oder Luxusklasse in der Slowakei begehrte Diebstahlsobjekte sind. Die Beklagte versucht aus der Tatsache, dass der Kläger den Notschlüssel des Audi A6 nicht abgeben konnte, ein Indiz dafür herzuleiten, dass kein Diebstahl stattgefunden habe. Diesbezüglich überzeugt allerdings die Argumentation des Klägers, der angibt, den Notschlüssel verloren zu haben. Zum einen können diese Notschlüssel, die lediglich aus einem kleinen Plastikstück bestehen, nachvollziehbar gut verlegt oder verloren werden, was als Lebenstatsache auch dem Gericht bekannt ist. Der Kläger kann dazu ausführen, er sei in der fraglichen Zeit zwischen Erwerb des Fahrzeuges und Diebstahl längere Zeit
abwesend gewesen bzw. sein Hausrat sei in dieser Zeit gezügelt worden. Wenig einsichtig wäre sodann, warum der Kläger, wollte er einen Diebstahl nur vortäuschen, sein Vorhaben ausgerechnet mit einem fehlenden Notschlüssel würde riskieren wollen. Der von der Beklagten vorgebrachte Einwand, das Fahrzeug Audi A6 habe über eine Wegfahrsperre verfügt, verfängt nicht. Es ist allgemein bekannt, dass alle Neuentwicklungen, die die Sicherheit von Fahrzeugen garantieren sollen, innert kurzer Zeit von technisch versierten Diebstahlsbanden erkannt und wirkungslos gemacht werden können. Dass solche technischen Neuerungen, seien sie auch noch so raffiniert, auf Dauer nicht sicher sind, ist zweifellos auch der Beklagten bekannt. Andernfalls würde sie in ihren Vertragsbedingungen wohl eine Risikominimierung anstreben, indem sie den Diebstahl von Fahrzeugen mit Wegfahrsperre oder anderen technischen Sicherungen nicht als Schadenfall akzeptieren würde. Selbst wenn vorliegend nicht bekannt ist, wie die Wegfahrsper re unwirksam gemacht wurde, kann die Beklagte mit diesem Einwand die Vorbringen des Klägers nicht erschüttern. Auch mit dem Vorhalt, der Kläger hätte sein Fahrzeug auf einem bewachten Parkplatz abstellen müssen, kommt die Beklagte nicht ans Ziel. Der Kläger vermag glaubwürdig darzutun, dass es in jener Gegend bzw. in der Nähe des Restaurants keine solchen bewachten Parkplätze gibt. Wesentlich scheint sodann auch hier, dass die Beklagte den Kläger vertraglich nicht dazu verpflichtete, sein Auto nur auf bewachten Parkplätzen abzustellen. Die Schadenminderungspflicht hat der Kläger jedenfalls nicht verletzt. Der Kläger belegt mit einer Bestätigung der entsprechenden Amtsstelle, dass er ein polizeiliches Verfahren eingeleitet hat. Schliesslich führt auch die Würdigung der Zeugenaussagen und der Aussagen des Klägers im Rahmen der persönlichen Befragung zum Schluss, dass der Kläger den rechtsgenüglichen Beweis für das Vorliegen eines Diebstahles erbringen kann. Zwar sind die Aussagen des Klägers selbst, die Angaben des mit ihm befreundeten Ehepaares .., das mit ihm zusammen an jenem Abend das Restaurant M. besuchte, keineswegs widerspruchsfrei. Insbesondere fallen Diskrepanzen mit Bezug auf die Situation auf, die die Beteiligten angetroffen haben wollen, als sie das Restaurant verliessen und
mit Bezug auf das gesundheitliche Wohlbefinden des Klägers an jenem Abend. Dass die Beteiligten vor der Befragung durch das Gericht das Gespräch gesucht haben könnten, indizieren auffallend übereinstimmende Details der Aussagen (zum Beispiel die Angabe der Polizeinotrufnummer und die Angaben zum ebenfalls von einem Autodiebstahl betroffenen Österreicher). In den Hauptpunkten sind die Zeugenaussagen allerdings dekkungsgleich. So stimmen sie darin überein, dass der Entschluss, das Restaurant M. zu besuchen, in gegenseitigem Einvernehmen gefasst wurde, dass der Kläger während des gesamten Essens anwesend blieb und nach der Entdeckung des Diebstahls geschockt zurückkam. Kongruent sind die Schilderungen zum Polizeianruf, zum Erscheinen der Polizei, dem Warten auf der Polizeistation und dem Ablauf des Verfahrens. Keine grösseren Diskrepanzen ergeben sich aber auch mit Bezug auf die Schilderungen der Örtlichkeiten, des Parkiervorganges und der beschränkten Möglichkeit des Personals des Restaurants, die dazugehörigen Parkplätze einzusehen. Alle Beteiligten erstellen übereinstimmende Skizzen zur örtlichen Situation. Die Beklagte versucht schliesslich, die Glaubwürdigkeit des Klägers mit Aussagen zu erschüttern, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Diebstahl stehen, so zum Beispiel mit dem Hinweis auf die Länge seiner Betreibungsregisterauszüge. Auch wenn es beim Geschäftsgebaren des Klägers an einer gewissen Transparenz mangeln mag, und der Kläger mit seinen oft unpräzisen und ausschweifenden Aussagen dem Auditorium einige Geduld abverlangt, kann dies nicht ausreichen, seine Glaubwürdigkeit mit Bezug auf den behaupteten Autodiebstahl zu erschüttern. Dem Kläger gelingt es denn auch, verschiedene Vorhalte, die auf seine persönliche Glaubwürdigkeit zielen, zu entkräften, zum Beispiel jenen, der Kaufvertrag über den Audi A6 sei später abgeschlossen und rückda tiert worden. Er kann bestätigen, dass er den Kaufvertrag nachträglich für die Versicherung noch einmal hat von der Garage ausdrucken lassen, da das Original bei ihm zu Hause fehlte. Nur dies führte zu einem falschen Datum auf der Rechnung.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass dem Kläger der rechtsgenügliche Beweis für den Diebstahl des Fahrzeuges gelungen ist. Die Beklagte trat mit Fax vom 11. Februar 2000 vom Versicherungsvertrag zurück. Sie wirft dem Kläger Anzeigepflichtverletzung vor. Der Kläger habe die Fragen 02.030, 02.040 sowie 02.710 auf dem Antragsformular für den Audi A6 nicht wahrheitsgemäss ausgefüllt. Bei der Frage 02.050 fehle wahrscheinlich die Angabe eines Fahrausweisentzugs, der Folge eines Selbstunfalles vom Februar 1997 war. Der Kläger verweist seinerseits insbesondere auf das enge, seit Jahren bestehende Verhältnis, das er zum Versicherungsberater .. der Beklagten pflege und die Tatsache, dass dieser über alle Vorgänge informiert gewesen sei. Dieser habe dem Kläger ausdrücklich angeboten, er werde dafür sorgen, dass die ..versicherung ihn versichern könne, nachdem die Waadt aufgrund früherer Schadenfälle entsprechende Anträge abgelehnt hatte. Gemäss Art. 4 VVG hat ein Antragsteller dem Versicherer anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so, wie sie ihm bei Vertragsabschluss bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen. Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag im Grundsatz oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, Einfluss haben. Jene Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet. Teilt ein Anzeigepflichtiger beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, nicht richtig mit oder verschweigt sie, so ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden, wenn er binnen vier Wochen, nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurücktritt (Art. 6 VVG). Nicht zulässig ist ein Rücktritt, wenn der Versicherer das Verschweigen oder die unrichtige Angabe veranlasst hat, oder wenn der Versicherer die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss (Art. 8 Ziff. 2, 3 und 4 VVG). Es trifft zu, dass der Antrag für den Audi A6 unvollständig ausgefüllt ist. Es fehlt bei
02.040 die Angabe, dass die Waadt-Versicherung frühere Anträge abgelehnt hat und unter 02.050 die Tatsache, dass dem Kläger eine Busse im Zusammenhang mit einem Unfallereignis auferlegt worden war. Der Kläger bringt dazu vor, der Antrag sei von .. alleine ausgefüllt worden, ihm lediglich zur Unterschrift vorgelegt worden und und ein Gespräch darüber habe nicht stattgefunden. Aufgrund früherer Anträge sei aber .. als Vertreter der Beklagten über seine versicherungsrelevante automobilistische Vergangenheit vollumfänglich im Bild gewesen. Die Lückenhaftigkeit des Antrages könne ihm nicht zur Last gelegt werden.
Eine Anzeigepflichtverletzung soll nach Ansicht des Gerichtes dann zum Rücktritt berechtigen, wenn der Versicherer über das Gefahrenpotential, das er versichert, nicht vollständig informiert war, wenn er also über Tatsachen nicht Bescheid wusste, die seinen Entscheid, die Versicherung abzuschliessen, hätten umstossen können. Vor dem Audi A6 hatte der Kläger einen Audi A4 Quattro bei der Beklagten versichert. Für die Beurteilung, ob der Beklagten erhebliche Gefahrentatsachen verschwiegen worden sind, muss deshalb berücksichtigt werden, was der Beklagten aus jenem Versicherungsverhältnis bekannt war. Ein schon länger bestehendes Versicherungsverhältnis, bei dem nur das Versicherungsobjekt wechselt, muss anders beurteilt werden als ein erstmaliger Vertragsabschluss. Wesentlich sind nach dem Gesagten die Umstände, die zum Versicherungsabschluss des Vorgängermodells, des Audi A4 Quattro, geführt haben. Dazu wurde der Versicherungsberater .. ausführlich befragt. Auf dessen schlüssige und glaubwürdige Aussagen ist vorliegend abzustellen. .. bestätigt zuerst die dem Gericht bereits bekannte Usanz, dass bei einem längeren Vertrauensverhältnis Versicherungsanträge vom Versicherungsberater vollständig oder gar nicht ausgefüllt und dem Versicherungsnehmer nur noch zur Unterschrift vorgelegt werden (Protokoll vom 3.11.2000, S. 6 Mitte). Auch wenn man Versicherungsnehmern die Verantwortung für die Deklaration von Gefahrstatsachen zu Recht weitgehend überbindet, kann diese Usanz nach Ansicht des Gerichtes im Umfeld einer längeren Geschäftsbeziehung nicht ohne Bedeutung bleiben. Herr .. räumt sodann freimütig ein, er habe über sämtliches Schadenpotential Bescheid gewusst. Weil er darüber im Bild war, dass verschiedene Schäden vorgefallen waren, habe er beim ersten Vertragsabschluss (beim Audi Quattro) beim Hauptsitz in Bern einen Probeantrag stellen müssen, welcher bewilligt worden sei. Er habe auch über den hängigen Prozess mit der Waadt Bescheid gewusst. .. räumt weiter ein, dass er die Tatsache des Billettentzuges kannte, als es um den Audi A6 ging, er habe aber vergessen, dies anzugeben, was ein Fehler gewesen sei. Der Kläger habe ihn deswegen sogar ausdrücklich angerufen und ihm gesagt, diese Tatsache fehle im Antrag. Gemäss .. trifft es sodann zu, dass der Antrag betreffend Audi A6 von ihm vollständig
ausgefüllt worden sei, so aus dem Laptop ausgedruckt wurde und dem Kläger nur noch zur Unterschrift vorlag. Auch die Aktennotiz im Zusammenhang mit dem hängigen Prozess habe er selber verfasst. .. bestätigt weiter ausdrücklich, dass er wusste, dass es zu viele Schäden gab, und die Waadt aus diesem Grund Anträge ablehnte. Auch wenn der Zeuge nicht mehr alle Schäden im Detail auflisten kann, ist ihm offensichtlich der Eindruck geblieben, dass es eine ganze Reihe von Vorfällen war, die zur Ablehnung der Waadt geführt hatte. Schliesslich bestätigt er auch, was sich nachprüfen lässt, dass bei der Fragerubrik 02.710 tatsächlich nur zwei Felder für die Auflistung von Schadenfällen zur Verfügung standen. Die Versicherungen für den Audi A4 lauteten auf die GmbH Herr .. gibt an, dass die Kunden .. privat und die allerdings in einem Dossier zusammen geführt wurden, ja sogar dieselben Policennummern hatten. Eine Unterscheidung zwischen juristischer und natürlicher Person wurde gerade nicht gemacht. .. war, was seine Aussagen mit nicht zu überbietender Deutlichkeit belegen, über die Schäden und die Gefahrentatsachen, die der Kläger mit seinem Versicherungsantrag einbrachte, vollständig informiert. Dass die Anträge mit Bezug auf den Audi A 6 nicht vollständig ausgefüllt waren, ist dem Versicherungsberater .. selbst zuzurechnen, was dieser auch einräumt. Er gibt zu Protokoll, über alle Vorfälle informiert gewesen zu sein, diese aber im Antrag - entweder aus Nachlässigkeit oder Platzgründen - nicht vollständig eingetragen zu haben. Zu prüfen bleibt, ob dieses Wissen .. der Beklagten anzurechnen ist. .. selbst gibt an, dass er bei der Gesellschaft, beim Hauptsitz in B., habe einen Probeantrag stellen müssen. Dies kann nichts anderes heissen, als dass die Gesellschaft einen organisatorischen Mechanismus eingebaut hat, um besondere Risiken abzuklären und damit auch abzusichern. Wenn sie einem solchen Probeantrag stattgibt, akzeptiert sie das höhere Risiko und die genannten Gefahrstatsachen. Das Wissen im Zusammenhang mit dem Probeantrag muss ihr somit zugerechnet werden, auch wenn später das Versicherungsobjekt wechselt. Mit dem Verlangen eines Probeantrages eröffnet sich die Beklagte zudem die Möglichkeit, bei einem "heiklen" Kunden zusätzliche Abklärungen zu tätigen. Dies hat sie offenbar nicht getan, was die Pflicht zur Zurechnung des Wissens von .. noch erhöht.
Nichts anderes kann aber auch für jenes Wissen gelten, das dem Probeantrag (noch) nicht zu Grunde lag. Die Rechtsprechung beschäftigte sich verschiedentlich damit, ob dem Versicherer das Wissen eines Agenten zuzurechnen sei. Dabei wird unterschieden zwischen Abschluss- und Vermittlungsagenten (vgl. dazu etwa Fuhrer Stephan, Anzeigepflichtverletzung, Bibliothek zur Zeitschrift "Für Schweizerisches Recht", Beiheft 32, Basel 1999), wobei das Wissen der Letzteren dem Versicherer mehrheitlich nicht angerechnet wird. Diese Unterscheidung ist vorliegend nicht relevant. .. ist befugt, Versicherungsabschlüsse selbständig vorzunehmen. Dennoch ist er als Versicherungsberater und damit als Angestellter bei der Beklagten tätig. Seine Stellung ist also eine völlig andere als die eines Generalagenten oder eines reinen Vermittlungsagenten. Sein Wissen ist damit der Beklagten zuzurechnen. Beim Vorliegen besonderer Umstände, hier einem langjährigen Geschäftsverhältnis mit Bezug auf andere Versicherungen, dem Eingeständnis des Versicherungsberaters, Anträge bereits vorgängig ausgefüllt zu haben und der Zugabe, dass der Versicherungsberater über seiner Arbeitgeberin zurechenbares Wissen zu ausnahmslos allen Schadensfällen verfügte, rechtfertigen es, von der generell strengen Praxis mit Bezug auf die Anzeigepflichtverletzung abzuweichen. Vorliegend ist erstellt, dass die Beklagte aufgrund der Arbeit ihres Versicherungsberaters und der Vorprüfung des Probeantrages über das Risikopotential vollständig informiert war. Die Berufung auf eine Anzeigepflichtverietzung und das Rücktrittsrecht kann hier nicht zulässig sein.
Die Klage ist damit vollumfänglich zu schützen und die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger - die quantitativ unbestrittenen - Fr. 62'497.65 nebst 5 Zins seit 25. August 1999 anzuerkennen und zu bezahlen. Infolge vollständigen Unterliegens hat die Beklagte die Gerichtskosten zu tragen. Das Gerichtsgeld wird in Anwendung des Gebührentarifs auf Fr. 3'000.00 festgelegt, die Präsidialia (Zeugengelder) betragen Fr. 670.00. Die Beklagte hat den Kläger sodann ausserrechtlich zu entschädigen. In Anwendung von § 2 AT wird die Grundgebühr auf Fr. 6'750.00 festgelegt. Hinzukommen Zuschläge für zusätzliche Verhandlungen von 2 x 25 %, also Fr. 3'375.00. Die Barauslagen werden gemäss Angaben des klägerischen Rechtsvertreters übernommen und auf Fr. 281.10 festgelegt. Gesamthaft hat die Beklagte den Kläger also mit Fr. 10'406.10 zuzüglich 7,5 % MwSt zu entschädigen. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen seit der Zustellung Berufung erklärt werden. Die Berufungserklärung ist im Doppel bei der Bezirksqerichtskanzlei Weinfelden, Bahnhofstrasse 24, 8570 Weinfelden einzureichen und hat anzugeben, welche Abänderungen des Urteils und allenfalls welche Beweisergänzungen im Berufungsverfahren beantragt werden.